Hallo Fachleute oder Leidensgenossen,
entweder funktioniert mein Google nicht, oder die Fragstellung ist nicht eindeutig oder zu speziell oder oder…
Kann mir jemand bitte Urteile/Entscheidungen/Kommentare nennen, in denen auf die selbstverschuldete Bedürftigkeit/Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten eingegangen wird?
Was der Unterhaltsschuldner alles für Pflichten hat, da sind Entscheidungen Legion.
Aber es kann doch nicht angehen, dass sich jemand
a) auf schlechte Arbeitsmarktchancen beruft, aber nicht mal andeutungsweise eine Qualifizierung anstrebt, von Bewerbungsbemühungen ganz zu schweigen
b) einen BMI von >45 zulegt und mit der eingeschränkten Beweglichkeit und erhöhtem Gelenkverschleiss eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit argumentiert.
Danke für Antworten und §§,
tantal
Hallo Fachleute oder Leidensgenossen,
entweder funktioniert mein Google nicht, oder die Fragstellung ist nicht eindeutig oder zu speziell oder oder…
Kann mir jemand bitte Urteile/Entscheidungen/Kommentare nennen, in denen auf die selbstverschuldete Bedürftigkeit/Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten eingegangen wird?
Nö. Das wird sicher juristisch anders bezeichnet. Ich tippe so in Richtung Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Da gibt es sicher eine Vielzahl von Urteilen, wo dies vom Unterhaltsverpflichteten versucht wurde. Und ich nehme an, dass dies in der Mehrzahl zu dessen Ungunsten ausgeht. Belege habe ich aber keine.
Was der Unterhaltsschuldner alles für Pflichten hat, da sind Entscheidungen Legion.
Ja, das ist ja auch wesentlich einfacher zu definieren.
Aber es kann doch nicht angehen, dass sich jemand
a) auf schlechte Arbeitsmarktchancen beruft, aber nicht mal andeutungsweise eine Qualifizierung anstrebt, von Bewerbungsbemühungen ganz zu schweigen
b) einen BMI von >45 zulegt und mit der eingeschränkten Beweglichkeit und erhöhtem Gelenkverschleiss eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit argumentiert.
Keine Ahnung um welche Art der Unterhaltsverpflichtung es überhaupt geht. Wenn es um die nacheheliche geht, dann sieht § 1579 BGB ganz gut aus. Da ist unter Nr. 4 in dr Tat die mutwillige Herbeiführung des Unterhaltsanspruchs angeführt.http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1579.html Dann kann der Unterhaltsanspruch tatsächlich beschränkt oder versagt werden. Kann mir jetzt kaum vorstellen, dass unter diesen Begriffen und dem § nichts zu finden wäre.
Allerdings muss man bei einem BMI von über 45 vielleicht schon von einer (Sucht)Krankheit sprechen, womit dann schon keine Mutwilligkeit mehr in dem Sinne vorliegt, dass der Unterhaltsberechtigte da noch aus eigener Kraft etwas gegen tun könnte.
Zur Suche schlage ich also erstmal die Kombination Unterhaltsverwirkung und Mutwilligkeit vor.
Grüße
Hallo,
Danke für Deine Tipps und Überlegungen,
Suche leider bisher noch ergebnislos.
VG,
tantal
Hallo,
Danke für Deine Tipps und Überlegungen,
Suche leider bisher noch ergebnislos.
Da das Ganze ohnehin sehr individuell und kompliziert sein dürfte, ist wohl der Gang zum Fachanwalt unvermeidlich. Da kann man sich auch für einen überschaubaren Betrag betraten lassen ohne es gleich durchfechten zu müssen. Der kann dann auch eine ungefähre Prognose zur Dauer und den (wirtschaftlichen) Erfolgsaussichten machen. Nicht selten ist es in Deutschland so, dass man zwar (irgendwann) mal Recht bekommt, aber das dann schon teurer (Geld, Zeit und nicht zuletzt Nerven) als das Ergebnis war oder der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen steht und man am Ende nichts als ein Stück Papier in der Hand hat.
Grüße