ich hätte mal zur allgemeinen Abwechslung eine ziemlich abstrakte Fragestellung.
Die Fortschritte in der Robotertechnologie sind langsam aber doch erkennbar. Es könnte durchaus in wenigen Jahrzehnten möglich sein, dass ferngesteurte halbautonome Roboter für den normalen Konsumenten erschwinglich werden. Solche Avatare, könnten Erledigungen im und und Außerhalb des Haushalts durchführen, z.B. Einkäufe, Arbeiten, Behördengänge und Weiteres. Insbesondere für Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, könnte dies gewaltige Fortschritte bringen. Jemand, der unter schweren spastischen Lähmungen oder Muskelschwund leidet, könnte ein ganz anderes Leben führen.
Nun wäre ein solcher Avatar ein attraktives Ziel für destruktive Personen. Wie sähe es mit der Selbstverteidigung einer solchen Maschine aus? Inwieweit dürfte der Besitzer, der diese Maschine steuert, Angriffe auf die Maschine abwehren?
Die Angreifer gebehen ja nur Sachbeschädigung, während die Abwehr der Maschine mit Körperverletzung einhergehen kann.
Tja nun, …
… es ist sicherlich eine interessante Frage, aber würde das nicht erst im Feld der Philosophie der Entdeckung der wesentlichen Fragen für diese Neuerung bedürfen?
Ein Punkt schon mal gleich für die wirklich faszinierende Fragestellung!#
Da Notwehr entgegen sich hartnäckig haltender Gerüchte nicht voraussetzt, dass das Rechtsgut, das durch die Notwehrhandlung beeinträchtigt, weniger wichtig ist als das, welches verteidigt werden soll, stellt sich das Problem nicht. Eine Sachbeschädigung darf grundsätzlich auch durch Körperverletzt abgewehrt werden.
… es ist sicherlich eine interessante Frage, aber würde das
nicht erst im Feld der Philosophie der Entdeckung der
wesentlichen Fragen für diese Neuerung bedürfen?
Ich verstehe die Frage so, dass heutiges Recht angewendet werden soll.
IANAL, aber soweit ich weiß, ist Notwehr nicht auf den Angriff auf die Person beschränkt. Natürlich gelten dann also die üblichen Auflagen der Notwehr (geringstes notwendiges Mittel).
So interessant die Fragestellung also auf den ersten Blick erscheint, so banal scheint mir im Gegenzug die Antwort.
Eine Sachbeschädigung darf grundsätzlich auch durch Körperverletzt
abgewehrt werden.
Eine vielleicht interessantere Frage wäre, ob man (die technischen Möglichkeiten vorausgesetzt) einen solchen Avatar schon auf Notwehr programmieren dürfte - also ein Programm erschaffen, dass bei einem Angriff autonom reagiert und diesen abwehrt.
Das mag nach Zukunftsmusik klingen, aber tatsächlich wäre dies auch heute schon so ähnlich möglich, denn der Angriff muss ja kein physischer sein. Also, wenn sich jemand in ein System einhackt und dort in eine Falle geht (honeypot), die sein System wiederum mit einem schädlichen Virus infiziert, wäre dort Notwehr gegeben?
unterstellt, dass tatsächlich eine Notwehrlage vorläge
Also, wenn sich jemand in ein System
einhackt und dort in eine Falle geht (honeypot), die sein
System wiederum mit einem schädlichen Virus infiziert, wäre
dort Notwehr gegeben?
für den Angegriffenen - nein. Für den Angreifer - ja.
Das ist durchaus keine Zukunftsmusik, denn die rechtlich gesehen gleiche Frage wird insbesondere im Zusammenhang mit Selbstschussanlagen schon lange diskutiert.
ich hätte mal zur allgemeinen Abwechslung eine ziemlich
abstrakte Fragestellung.
Nun wäre ein solcher Avatar ein attraktives Ziel für
destruktive Personen. Wie sähe es mit der Selbstverteidigung
einer solchen Maschine aus? Inwieweit dürfte der Besitzer, der
diese Maschine steuert, Angriffe auf die Maschine abwehren?
Die Angreifer gebehen ja nur Sachbeschädigung, während die
Abwehr der Maschine mit Körperverletzung einhergehen kann.
Tiere sind juristisch gesehen auch „nur“ Sachen. (wenn auch mit besonderem Schutz)
Ich könnte mit vorstellen, daß ähnliche/gleiche Regeln angelegt werden.
Tiere sind juristisch gesehen auch „nur“ Sachen. (wenn auch
mit besonderem Schutz)
Nein, genau umgeehrt: Tiere sind juristisch keine Sachen, aber es werden auf sie in vielen Fällen die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet.
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§ 90a BGB
Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.