Selbstverteidigung eines Avatar

Hallo Allerseits,

ich hätte mal zur allgemeinen Abwechslung eine ziemlich abstrakte Fragestellung.

Die Fortschritte in der Robotertechnologie sind langsam aber doch erkennbar. Es könnte durchaus in wenigen Jahrzehnten möglich sein, dass ferngesteurte halbautonome Roboter für den normalen Konsumenten erschwinglich werden. Solche Avatare, könnten Erledigungen im und und Außerhalb des Haushalts durchführen, z.B. Einkäufe, Arbeiten, Behördengänge und Weiteres. Insbesondere für Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, könnte dies gewaltige Fortschritte bringen. Jemand, der unter schweren spastischen Lähmungen oder Muskelschwund leidet, könnte ein ganz anderes Leben führen.

Nun wäre ein solcher Avatar ein attraktives Ziel für destruktive Personen. Wie sähe es mit der Selbstverteidigung einer solchen Maschine aus? Inwieweit dürfte der Besitzer, der diese Maschine steuert, Angriffe auf die Maschine abwehren?
Die Angreifer gebehen ja nur Sachbeschädigung, während die Abwehr der Maschine mit Körperverletzung einhergehen kann.

Gruß
Carlos

Tja nun, …
… es ist sicherlich eine interessante Frage, aber würde das nicht erst im Feld der Philosophie der Entdeckung der wesentlichen Fragen für diese Neuerung bedürfen?

Ein Punkt schon mal gleich für die wirklich faszinierende Fragestellung!#

Gruß

Stefan

Da Notwehr entgegen sich hartnäckig haltender Gerüchte nicht voraussetzt, dass das Rechtsgut, das durch die Notwehrhandlung beeinträchtigt, weniger wichtig ist als das, welches verteidigt werden soll, stellt sich das Problem nicht. Eine Sachbeschädigung darf grundsätzlich auch durch Körperverletzt abgewehrt werden.

… es ist sicherlich eine interessante Frage, aber würde das
nicht erst im Feld der Philosophie der Entdeckung der
wesentlichen Fragen für diese Neuerung bedürfen?

Ich verstehe die Frage so, dass heutiges Recht angewendet werden soll.

IANAL, aber soweit ich weiß, ist Notwehr nicht auf den Angriff auf die Person beschränkt. Natürlich gelten dann also die üblichen Auflagen der Notwehr (geringstes notwendiges Mittel).

So interessant die Fragestellung also auf den ersten Blick erscheint, so banal scheint mir im Gegenzug die Antwort.

Gruß

Anwar

Interessanterer Ansatz
Hallo nochmal,

Eine Sachbeschädigung darf grundsätzlich auch durch Körperverletzt
abgewehrt werden.

Eine vielleicht interessantere Frage wäre, ob man (die technischen Möglichkeiten vorausgesetzt) einen solchen Avatar schon auf Notwehr programmieren dürfte - also ein Programm erschaffen, dass bei einem Angriff autonom reagiert und diesen abwehrt.

Das mag nach Zukunftsmusik klingen, aber tatsächlich wäre dies auch heute schon so ähnlich möglich, denn der Angriff muss ja kein physischer sein. Also, wenn sich jemand in ein System einhackt und dort in eine Falle geht (honeypot), die sein System wiederum mit einem schädlichen Virus infiziert, wäre dort Notwehr gegeben?

Gruß

Anwar

Ein Punkt schon mal gleich für die wirklich faszinierende
Fragestellung!

Da ist nichts faszinierend dran. Das Problem, daß der Fragesteller sieht, existiert in dieser Form nicht.

Gruß,
Max

Hallo,

unterstellt, dass tatsächlich eine Notwehrlage vorläge

Also, wenn sich jemand in ein System
einhackt und dort in eine Falle geht (honeypot), die sein
System wiederum mit einem schädlichen Virus infiziert, wäre
dort Notwehr gegeben?

für den Angegriffenen - nein. Für den Angreifer - ja.

Gruss

Iru

Das ist durchaus keine Zukunftsmusik, denn die rechtlich gesehen gleiche Frage wird insbesondere im Zusammenhang mit Selbstschussanlagen schon lange diskutiert.

http://www.studkom.de/stgb/at/13-37/antiznw.shtml

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Hallo,

ich hätte mal zur allgemeinen Abwechslung eine ziemlich
abstrakte Fragestellung.

Nun wäre ein solcher Avatar ein attraktives Ziel für
destruktive Personen. Wie sähe es mit der Selbstverteidigung
einer solchen Maschine aus? Inwieweit dürfte der Besitzer, der
diese Maschine steuert, Angriffe auf die Maschine abwehren?
Die Angreifer gebehen ja nur Sachbeschädigung, während die
Abwehr der Maschine mit Körperverletzung einhergehen kann.

Tiere sind juristisch gesehen auch „nur“ Sachen. (wenn auch mit besonderem Schutz)
Ich könnte mit vorstellen, daß ähnliche/gleiche Regeln angelegt werden.

MfG Frank

Genau umgekehrt

Tiere sind juristisch gesehen auch „nur“ Sachen. (wenn auch
mit besonderem Schutz)

Nein, genau umgeehrt: Tiere sind juristisch keine Sachen, aber es werden auf sie in vielen Fällen die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet.

===============
§ 90a BGB
Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Gruß,
Max

Außerdem: Gefährdungshaftung
Außerdem gilt für Tiere (bzw. deren Halter) die Gefährdungshaftung, was lange nicht bei allen Gegenständen der Fall ist.

Gruß

Anwar

Hallo,

Außerdem gilt für Tiere (bzw. deren Halter) die
Gefährdungshaftung, was lange nicht bei allen Gegenständen der
Fall ist.

Dann ist ein Auto sowas wie ein Tier? Oder ein Tier sowas wie ein Auto?

Gehen wir vielleicht einfach mal davon aus, dass es nicht darauf ankommt, sondern schlicht auf die Gefährdung, die von etwas ausgehen kann.

Gruß
loderunner

Außerdem gilt für Tiere (bzw. deren Halter) die
Gefährdungshaftung, was lange nicht bei allen Gegenständen der
Fall ist.

Dann ist ein Auto sowas wie ein Tier? Oder ein Tier sowas wie
ein Auto?

Wat is? Lesen kannst du nicht, nur blöd rumlabern, oder?

Gehen wir vielleicht einfach mal davon aus, dass es nicht
darauf ankommt, sondern schlicht auf die Gefährdung, die von
etwas ausgehen kann.

Darauf kommt’s mit Sicherheit nicht an, sondern auf die Rechtslage

  • Anwar

Wat is? Lesen kannst du nicht, nur blöd rumlabern, oder?

wer hat denn angefangen mit unsinnigen Schlussfolgerungen, die nicht mal irgendwas zur Sache beitragen?

Darauf kommt’s mit Sicherheit nicht an, sondern auf die
Rechtslage

Na, DAS ist ja mal eine Erkenntnis…