Selbstverwaltung im weiteren Sinne

Hallo,

wenn einem Land vom Zentralstaat bestimmte Befugnisse, z.B. dass das Land selbst für die Verwaltung der Staatstraßen sorgen darf, mittels Gesetz zuerkannt werden, das Land in diesem Bereich aber auch berechtigt ist das Dienst- und Besoldungsrecht des Staatsstraßenpersonals mit formellen! Gesetz zu regeln, kann man dann in diesem Fall von Selbstverwaltung im Bereich Staatsstraßen reden, oder bezieht sich der Begriff „Selbstverwaltung“ einzig und allein auf die reine Verwaltungstätigkeit und man müsste korrekterweise sagen, dass dem Land die Verwaltugsbefugnis und eine beschränkte Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Staatstraßen übertragen worden ist, oder kann der Begriff Selbstverwaltung auch weiter gefasst werden? Wenn man sagt der Staat hat dem Land die Verwaltung im Bereich xy übertragen, wird dem Land doch meistens auch die Gesetzgebungsbefugnis in diesem Bereich übertragen und der Ausdruck Übertragung der Verwaltung ist deshalb meines Erachtens verwirrend, da er nur die Verwaltungs- nicht aber die Gesetzgebungskompetenz anspricht. Könnt ihr mir das bestätigen?

Vielen Dank
Martin Unterholzner

Hallo,

ich gehe jetzt mal von deutschem Recht aus. Man muss hier deutlich unterscheiden. Den Begriff der Selbstverwaltung gibt es für Länder im Verhältnis zum Staat eigentlich nicht. Das ist ausschließlich eine Materie für gemeindliche Angelegenheiten.

Die Befugnisse zwischen Land und Bund sind durch die Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes geregelt. Grundsätzlich hat das Land diese, ausnahmsweise, wenn durch die Art. 70 ff GG zugeordnet, der Bund. Einher mit der Gesetzgebung geht auch die Verwaltung der Materie.

Das Straßenwesen ist aufgeteilt zwischen Bund (für Bundesstraßen) und Land (für Landstraßen). Insofern ist hier auch die Verwaltung separat geregelt.
Etwas anderes gilt im Bereich der Bundesstraßen für die Verwaltung dann, wenn das Land gem. Art. 84 ff. Angelegenheiten des Bundes im Rahmen der Auftragsverwaltung ausführt. In diesem Fall kann man aber ohnehin nicht von Selbsteverwaltung im eigentlichen Sinne sprechen, sondern von übergebenen Verwaltungskompetenzen, die sich dann im Rahmen der Ermächtigung halten und inhaltlich durch Befugnisse des Bundes hierbei ausgestaltet sind.
Gruß
Dea

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Hallo!

Also ich denke, dass dieser Begriff in den verschiedenen Ländern und wahrscheinlich auch in verschiedenen Zusammenhängen unterschiedlich verstanden wird. Also der Südtiroler Landtag hat z.B. sehr wohl Gesetzgebungsbefugnisse, die ihm eben nach dem Autonomiestatut zustehen, das ist sicher mehr als wenn man den Begriff Selbstverwaltung wörtlich in den Bereich der Exekutive stellt.

Wie der Begriff in Deutschland verstanden wird wurde ja schon geschrieben. In Österreich meint der Begriff Selbstverwaltung (weisungsfreie) staatliche Verwaltung außerhalb der allgemeinen Verwaltung. Klassische Beispiele sind die territoriale Selbstverwaltung (=Gemeinden) oder personale Selbstverwaltung (z.B. Rechtsanwaltskammer oder die Sozialversicherungen) - diese haben ausschließlich exekutive Gewalt, so gesehen ist Selbstverwaltung eine Sonderkategorie der staatlichen Verwaltung/Exekutive.

Gruß
Tom

Hallo,

Das Straßenwesen ist aufgeteilt zwischen Bund (für

Bundesstraßen) und Land (für Landstraßen). Insofern ist hier
auch die Verwaltung separat geregelt.
Etwas anderes gilt im Bereich der Bundesstraßen für die
Verwaltung dann, wenn das Land gem. Art. 84 ff.
Angelegenheiten des Bundes im Rahmen der Auftragsverwaltung
ausführt.

Gruß
Dea

Hallo Dea,

in dem Bereich der Auftragsverwaltung nach Art. 84 ff GG darf das Land aber meines Wissens die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen, auch mit formellen! Gesetz regeln, weshalb es auch hier nicht um eine reine Verwaltungstätigkeit handelt, und der Begriff AuftragsVERWALTUNG etwas irreführend ist. Oder liegt ein Denkfehler vor?

Liebe Grüße

Martin Unterholzner

Hallo,

ich gebe zu, dass ich jetzt nicht weiß, ob hierüber auch Gesetzgebungskompetenzen übergeben werden. In diesem Falle wäre der Begriff Verwaltung in Anlehnung an das Verwaltungsrecht in der Tatirreführend. Rein praktisch würde es sich m.E. aber auch dann um die Verwaltung der Bundesressourcen handeln.
Gruß
Dea

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