tach gemeinde,
in einer gemeinde steht in der satzung, dass der winterdienst strassenhaelftig durchzufuehren ist.
dies wurde so festgesetzt, da oft keine gehwege vorhanden sind.
jetzt ist folgende situation. ein grundstueck. 20 meter breit.
am ende einer sackgasse. gegenueber ist wald. nur eine seite der strasse ist bebaut.
laut satzung ist der eigentuemer verpflichtet nur seine haelfte der strasse zu raeumen (auf die breite seines grundstueckes) …
die andere haelfte der strasse bleibt somit ungeraeumt.
ist natuerlich doof.
jetzt die frage… ist die gemeinde verpflichtet, die andere haelfte der strasse zu raeumen und haftet diese dann auch bei unfaellen?
dies ist in der satzung nicht geregelt.
merci fuer die antworten
grusz
PixelKoenig