Seltsame gemeindeverordnung->schneeraeumen

tach gemeinde,

in einer gemeinde steht in der satzung, dass der winterdienst strassenhaelftig durchzufuehren ist.
dies wurde so festgesetzt, da oft keine gehwege vorhanden sind.

jetzt ist folgende situation. ein grundstueck. 20 meter breit.
am ende einer sackgasse. gegenueber ist wald. nur eine seite der strasse ist bebaut.

laut satzung ist der eigentuemer verpflichtet nur seine haelfte der strasse zu raeumen (auf die breite seines grundstueckes) …
die andere haelfte der strasse bleibt somit ungeraeumt.
ist natuerlich doof.

jetzt die frage… ist die gemeinde verpflichtet, die andere haelfte der strasse zu raeumen und haftet diese dann auch bei unfaellen?

dies ist in der satzung nicht geregelt.

merci fuer die antworten

grusz

PixelKoenig

Hallo,

wenn die Gemeinde Eigentümerin des Waldes ist, ja, ansonsten der tatsächliche Eigentümer. Allerdings räumt die Gemeinde natürlich im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Räumpflicht. D.h. es kann dir passieren, dass sie eben nicht wie Du als Privatmann morgens um 6:00 auf der Matte steht, sondern erst am nächsten Tag kommt. Ist beim Grundstück meiner Eltern (gegenüber großer Spielplatz) genau so.

Gruß vom Wiz

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