Semestergebühren absetzen

Hallo zusammen,

ich habe nun 3 Jahre Bachelor inkl. Studienbegühren hinter mir.
Nun erzählte mir ein Studienkollege, dass man trotz geringer Einkünfte (unter 7664€im Jahr), die Studiengebühren und alles was mit dem Studium zu tun hat absetzen kann. Und zwar auch rückwirkend, auch wenn man gar keine Steuererklärung die letzten Jahre gemacht hat.

Ist dies richtig?
Wenn ja wo kann man sich hierzu Daten/Formulare/Infos herunterladen?

LG

Hallo,
wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen,ergeben sich negative Einkünfte. Wenn man eine Steuererklärung abgibt, werden diese negativen Einkünfte / Verlust festgestellt und man kann ihn im Rahmen eines Verlustvortrages oder Verlustrücktrages mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnen.
Mit freundlichen Grüßen

Hallo die-lauri,

wenn Sie noch keine Steuererklärung abgegeben haben können Sie das noch tun. Die Kosten für das Studium (für das jeweilige Jahr) werden dann als Ausbildungskosten angesetzt. Das führt zu negativen Einkünften für das jeweilige Jahr und somit Jahr für Jahr zu einem sogenannten Verlustvortrag. Dieser ist dann von Nutzen, wenn man dann Geld verdient wird der Verlust mit den positiven Einkünften verrechnet und spart Steuern :smile:!!!

Viele Grüße
benhed

Hallo,

die Kosten für ein ERststudium sind steuerlich abzugsfähig. Allerdings bekommt nur derjenige GEld zurück, der auch Steuern bezahlt hat. Formulare gibts bei jedem Finanzamt.

Hallo die_lauri,

zuerst meine Glückwunnsch zu Deinem erfolgreichen Studium.

Die Aussage Deines Studienkollegen kann ich leider nicht nachvollziehen.

Ich gehe davon aus, daß Deine geringen Einkünfte der Gruppe „Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit“ ( Arbeitnehmereinkommen = Anlage N ) zuzuordnen sind.

Hier gilt nach meiner Kenntnis das jeweilige Zuflussprinzip; Einkommen sind im Kalenderjahr zu versteuern – Ausgagen = Werbungskosten ( Studiengebühren u. ä. ) können gegengerechnet werden.

Weitere Kenntnisse / Informationen habe ich leider nicht.

Vielleicht kann Dein Studienkollege Dir nähere Informationen geben; wenn Du mir diese mitteilst, bin ich gerne bereit, weiter nachzuforschen.

Willst Du Dich nach Deinem Studium einmal im schönen Thüringer Wald erholen, schaue Dir doch einmal meine Ferienwohnung unter www.haus-sabine-direkt.de an.

Es ist hier wirklich sehr schön und die zentrale Lage bietet alle Möglichkeiten zum Wandern ( Aktivurlaub ) und Kulturgenuß ( Gotha - Eisenach - Weimar - Erfurt u.a. ).

Du kannst mich gerne direkt unter
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MfG

Stefan Seidel

Hallo,

die Kosten für ein ERststudium sind steuerlich abzugsfähig.
Allerdings bekommt nur derjenige GEld zurück, der auch Steuern
bezahlt hat. Formulare gibts bei jedem Finanzamt.

Hallo Elmar,

ersteinmal vielen Dank für deine Antwort! Da ich nie mehr als 400 €/Mon verdient habe, habe ich auch keine Einkommenssteuer bezahlt…Kann ich denn trotzdem einen Verlustvortrag stellen?

Allerdings bin ich auch verwirrt, da ich unter anderen folgende Antwort bekommen habe (siehe unten)…Was ist nun richtig?! Beste Grüße!

Ich gehe davon aus, daß Deine geringen Einkünfte der Gruppe „Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit“ ( Arbeitnehmereinkommen = Anlage N ) zuzuordnen sind.

Hier gilt nach meiner Kenntnis das jeweilige Zuflussprinzip; Einkommen sind im Kalenderjahr zu versteuern – Ausgagen = Werbungskosten ( Studiengebühren u. ä. ) können gegengerechnet werden.

Hallo Benhed,

prima, das ist genau die Antwort auf die ich gehofft habe…Allerdings sind andere hier im Forum auch anderer Meinung:

Nun bin ich verwirrt, da ich unter anderen folgende Antwort bekommen habe (siehe unten)…Was ist nun richtig?! Beste Grüße!

Ich gehe davon aus, daß Deine geringen Einkünfte der Gruppe „Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit“ ( Arbeitnehmereinkommen = Anlage N ) zuzuordnen sind.

Hier gilt nach meiner Kenntnis das jeweilige Zuflussprinzip; Einkommen sind im Kalenderjahr zu versteuern – Ausgagen = Werbungskosten ( Studiengebühren u. ä. ) können gegengerechnet werden.

Sorry, keine Ahnung.
Gruß Claus

Nein, die Studiengebühren waren mal als Werbungskosten absetzbar, dadurch konnte man auf ein negatives Einkommen kommen, was man in die Folgejahre mitgenommen hat und dann beim ersten Steuern zahlen angesetzt hat. Das hat der Gesetzgeber aber unterbunden, nur noch bei einer schulischen Ausbildung ist der Ansatz als Werbungskosten möglich. Bei Studiengebühren geht der Ansatz nur noch über die Sonderausgaben, die aber nicht zu negativem Einkommen führen können.

Viele Grüße,
C.

Hallo,
war das Bachelor die zweite Ausbildung und diente sie zur Weiterbildung? Dann gehören sie zu den Werbungskosten. Wenn du noch keine Steuererklärung gemacht hast, dann kannst du sie noch angeben, wenn du schon eine gemacht hast, dann kannst du sie nicht nachträglich beantragen.
Du bekommst aber nur Steuern zurück, wenn du welche gezahlt hast.
Ám besten das offizielle Programm Elster herunter laden und ausfüllen. Ist auch kostenlos. Enthält jedoch keine Hilfen.
Gruß

Sorry weiss ich nicht.
Standard-Antwort: Steuerberater besuchen!
Alles andere ist wenig zielfuehrend.
Gruss,
Pascal

Hallo,

also, bin grad im Urlaub und hab grad keinen Zugriff auf meine Unterlagen. Zur Zeit gibt es aber meines Wissens diverse anhängige Gerichtsverfahren zu diesem Thema.

Bislang erkennt die Finanzverwaltung Werbungskosten unter folgenden Voraussetzungen an:
a) Zweitstudium
b) Nach Berufsausbildung erfolgtes Studium, welches mit dem Ausbildungsberuf zu tun hat (z.B. gelernter Elektriker macht noch ein Maschinenbaustudium)

Das „klassische“ Erststudium z.B. BWL wird glau ich nicht als WErbungskosten sondern nur als Sonderausgaben anerkannt (mit der Folge, dass es keinen Verlustvortrag gibt). Alles weitere würd ich mit einem Steuerberater oder mit einem Lohnsteuerhilfeverein klären.

Hallo,

Semestergebühren sind absetzbare Ausbildungskosten.
Hierzu:
http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken…

Hallo
Sorry das ich erst jetzt zurückschreibe aber war etwas länger im Krankenhaus
Ich vermute du hast eine Antwort auf deine Fragen schon erhalten.
Wenn nicht schreib mir einfach nochmal.
LG Mausi123

Hallo Maus 123,

leider habe ich vielfältige Antworten was die Sache angeht erhalten. Manche sagen: Ja es lässt sich absetzen…manche sagen nein…und andere wiederum nur, wenn man auch in den Jahren Steuern gezahlt hätte. Bin jetzt natürlich ein wenig verwirrt…also wenn du etwas dazu weißt, dann wäre das wirklich prima!

lg

Hallo
Also grundsätzlich kenn ich es so (und ist eigentlich logisch) wenn du in den letzten Jahren keine Lohnsteuer bezahlt hast (z.b. aus nichtselbstständiger Arbeit) wirst du auch keine Lohnsteuer erstattet bekommen.Also musst du demnach auch keine Einkommenerklärung machen.(Wenn du noch bei deinen Eltern wohnst und deine Eltern arbeiten dann evtl.)
Somit kannst du das nicht absetzen den es wird ja im prinzip bei der Einkommensteuer geprüft ob du in einem gewissen Zeitraum noch eine Steuerschuld hast auf deutsch Eine Einkommenserklärung ist GANZ banal gesagt du zahlst Lohnsteuer und musst z.b. Studiengebühren zahlen das das gegengerechnet wird und dann vermindert sich deine Steuerschuld und du bekommst etwas zurück.
Mein Mann war 2 Jahre bei einer Umschulung da das selbe er hat ja zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuer bezahlt also war auch keine Einkommensteuerberechnung notwendig da hatte ich mich allerdings vom Finanzamt aufklären lassen.Es kam dann ein Schreiben vom Finanzamt das für die 2 Jahre keine Erklärung gemacht werden muss und du kannst ja den Jahresausgleich glaube ja nur 2 Jahre rückwirkend machen.
Ich weiß jetzt nicht ob ich ein wenig helfen konnte. So meine eigenen Erfahrungen und meine eigene Meinung
nun LG Mausi123

Sry - bitte Kollegen antworten einholen… nicht mein Gebiet.