Servus,
wenn es keine objektiven Kriterien gibt, gibts in diesem Fall keine Chance. Da gehts dann wie bei dem selbständigen Handelsvertreter, der seine Zielgruppe bei den Golfern identifiziert hat, persönlich gar nicht gerne Golf spielt, aber eben auf die Bahn will, um hernach seine Angeln im Clubhaus auszulegen: Wenn er nicht objektiv und nachprüfbar zeigen kann, zu welchem Anteil das Golfen seinem Unternehmen dient, wird der ganze Aufwand, den er dafür hat, als Mischaufwand klassifiziert - schlicht deswegen, weil Golfspielen auch seine private Lebensführung berührt.
Eigentlich habe ich das in der ersten Antwort bloß aufgeführt, um zu zeigen, dass in so einem Zusammenhang eine Chance von ungefähr Null ist, die Kosten für das Seminar als anteilige Betriebsausgaben zu erklären.
Aber es geschehen noch Zeichen und Wunder - vor vielen Jahren hatte ich mal den Fall eines (nichtselbständig tätigen, aber die Abgrenzung funktioniert da analog) Kunstlehrers beim Wickel, der eine große Sammlung von Diapositiven (sowas gabs damals noch) als didaktisches Material anlegte. Nicht nur zeigen konnte, dass er die jeweiligen Museen jeweils zur hässlichsten Reisezeit aufsuchte, um genug Platz zum Fotografieren zu haben, sondern auch anhand der Schultagebücher zeigen konnte, wie er das eigene Material einsetzte. Der kriegte in einem zähen Einspruchsverfahren zuletzt seine Reisen zur Tate Gallery, zum Louvre, zum Schloss Belvedere etc. als Werbungskosten anerkannt…
Kurzer Sinn: Der Steuerpflichtige, der selbst „proaktiv“ den objektiven Maßstab festlegt, nach dem die Zuordnung/Aufteilung erfolgen soll, hat von vornherein bessere Karten. Wenn er bloß „irgendwie betrieblich veranlasst“ sagt, antwortet der Fiskus „ja, aber auch irgendwie privat - Mischaufwand!“, und dagegen ist dann kaum mehr ordentlich zu argumentieren. Im gegebenen Fall ist das ggf. Gegenstand einer Betriebsprüfung, weil vorher eh niemand nachschaut, wie sich genau die in der Überschussrechnung ausgewiesenen Fortbildungskosten zusammensetzen. In diesem Fall ist es sinnvoll, wenn unmittelbar beim Beleg eine Aufstellung abgelegt ist, auf der man nachvollziehen kann, warum welcher Anteil den Betriebsausgaben zugerechnet worden ist. Sonst hat nämlich der Prüfer die Initiative und damit den taktischen Vorteil des Angreifers.
Schöne Grüße
MM