Liebe Wer-Weiss-Was Experten,
ISt die Tätigkeit als Lehrbeauftragter unter Vergabe eines Lehrauftrages bei Universitäten und privaten Einrichtungen als nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG zu interpretieren?
Liebe Wer-Weiss-Was Experten,
ISt die Tätigkeit als Lehrbeauftragter unter Vergabe eines Lehrauftrages bei Universitäten und privaten Einrichtungen als nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG zu interpretieren?
ISt die Tätigkeit als Lehrbeauftragter unter Vergabe eines Lehrauftrages bei Universitäten und privaten Einrichtungen als nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG zu interpretieren? Wass passiert mit den Einkünften sollte man den Freibetrag von 2100€ per anno überschreiten? ISt die Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt als solche explizit zu belegen?
Ich hoffe das ist entsprechend §1129…
Hallo,
Ich hoffe das ist entsprechend §1129.
Na wir werden sehen.
ISt die Tätigkeit als Lehrbeauftragter unter Vergabe eines Lehrauftrages bei Universitäten und privaten Einrichtungen als nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG zu interpretieren?
Also gehen wir mal systematisch ran. Neben den aufgeführten Tätigkeiten wird im § 3 Nr. 26 EStG ja auch der Kreis der Auftraggeber eingegrenzt: …im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Recht…oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Also bei Uni wäre wohl ersteres gegeben. Bei der privaten Einrichtung wohl eher nicht, käme aber drauf an, worum es sich dabei genau handelt.
Dann kommt auch noch gleich am Anfang der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit vor. Die Grenze der Nebenberuflichkeit wird da bei einem Zeitaufwand von einem Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit gezogen. Natürlich zählt gerade bei Dozenten nicht nur die reine Unterrichtszeit als Maßstab. Wenn man also mal angenommen 4h am Tag an der Uni lehrbeauftragt und 4 beim privaten Bildungsinstitut, dann ist das nicht nebenberuflich.
Was passiert mit den Einkünften sollte man den Freibetrag von 2100€ per anno überschreiten?
Dann muss das, was drüber ist versteuert werden, wenn nicht die Werbungskosten/Betriebsausgaben, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen, die 2.100€ überschreiten.
ISt die Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt als solche explizit zu belegen?
Na klar, woher sollten die das sonst wissen? Ich kenne dass so, dass man da vom „Arbeit“-, Auftraggeber eine entsprechende Bescheinigung bekommt, wenn es nicht schon so offensichtlich ist.
Achja, wenn es als geringfügige Beschäftigung abgewickelt würde, wäre der Freibetrag m.E. auch nicht möglich, finde aber jetzt nichts dazu.
Also es gibt durchaus viele Gründe, warum ein Finanzamt den Freibetrag verweigern könnte. Die Mitarbeiter dort sind in der Regel kompetent Auskunft darüber zu erteilen, was den nun der Grund wäre, wenn nicht bereits im Bescheid ein Grund genannt würde. Es könnte dann einfach mal bei der angegebenen Nummer angerufen werden.
Grüße