Ich verstehe die AGB von DHL bzgl. dieser Frage wie folgt.
„Wir dürfen das Paket auch an Nachbarn abgeben, sofern weder der Absender noch der Empfänger diesem Vorgehen ausdrücklich schriftlich widersprochen haben“.
So ist - denk ich - auch der Vorschlag von @X_Strom zu verstehen: Dem Händler ist durchaus zuzumuten, dass er sich mit den AGB des von ihm beauftragten Transportunternehmens auseinandersetzt. Der Händler hat nun bewusst darauf verzichtet, DHL ausdrücklich mitzuteilen, dass das Paket nur an den Empfänger ausgehändigt werden darf. Und da man dem Händler außerdem zumuten kann, sich über die hier geltenden Rechtsvorschriften zu informieren (die z.B. in oben genanntem link Paket beim Nachbarn verloren – muss der Händler ersetzen? erläutert sind), kann man subsummieren, dass der Händler freiwillig und bewusst das Risiko eingegangen ist, dass die Ware verlorengeht, bevor sie in den tatsächlichen Gewahrsam des Empfängers übergeht. Daher ist der Gefahrenübergang noch nicht erfolgt, und der Händler muss den Schaden ersetzen.
Vollzitat aus den AGB (Hervorhebungen von mir)
4. Leistungen von DHL
(1) DHL befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie dort an den
Empfänger ab. (…)
(2) DHL nimmt die Ablieferung („Zustellung“) durch dokumentierte Aushändigung
an den Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers
ausgewiesenen Empfangsberechtigten („Empfangsbevollmächtigter“) vor.
Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Haftanstalten,
Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern) können an eine von der
Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen beauftragte Person
(„Empfangsbeauftragter“) zugestellt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit
nichts Anderweitiges, wie z. B. Lagerung in einer Filiale/Paketshop, Zustellung durch
Ablage an einem vereinbarten Ort oder durch Einlegen in eine DHL Packstation, mit
dem Empfänger bzw. Empfangsbeauftragten vereinbart wurde und der Absender
keine entgegenstehende Weisung erteilt hat. Sendungen, die aufgrund der Weisung
des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern sind, werden außer dem
Empfänger selbst nur einem von ihm hierzu schriftlich besonders Bevollmächtigten
ausgehändigt. Sendungen, die mit einer Identitätsprüfung verbunden sind, werden
nur an den Empfänger persönlich gegen besondere Identifikation ausgehändigt.
Pakete, deren Abmessungen und vereinbarte Services (Zusatzleistungen) dies
erlauben, können auch durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und
ausreichend aufnahmefähige Einrichtung am Bestimmungsort (Hausbriefkasten),
nicht jedoch in ein Postfach, abgeliefert werden.
(3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert
werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen,
die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich
abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind. Ersatzempfänger
sind:
1. in den Räumen des Empfängers anwesende Angehörige des Empfängers und
andere dort anwesende Personen, sowie
2. Hausbewohner und unmittelbare Nachbarn des Empfängers, sofern
• den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme
der Sendungen berechtigt sind;
• DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer
Mitteilung (z. B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm
vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches
Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers
(Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert;
• und der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung
erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in
Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.