Sexualstraftäter und das Führungszeugnis

Hallo,
könnt ihr mir erklären, ob ein sexualdelikt im „normalen“ und im erweiterten führungszeugnis aufgelistet wird? Hierbei ist es nicht wichtig ob es irgendwann verjährt, es geht nur darum ob es es überhaupt aufgelistet wird. Und außerdem: Muss der Sexualstraftäter seine tat vor dem zukünftigen arbeitgeber „zugeben“? Denn es ist ja so, dass hier die frage nach der zulässigkeit gestellt wird. Also wenn einer in einer kfz werkstatt arbeiten will und der arbeitgeber verlangt kein führungzeugnis oder fragt nach etwaigen vorstrafen, muss doch der seuxualstraftäter nichts zu seiner strafe sagen,oder? Denn er hat ja an sich nichts mit kindern oder so zu tun.
Im vorraus schonmal danke für die antworten :o), lg Monster

Hallo,
könnt ihr mir erklären, ob ein sexualdelikt im „normalen“ und
im erweiterten führungszeugnis aufgelistet wird?

Das wird in jedem Führungszeugnis aufgelistet. Allerdings ist die Schwelle im erweiterten Führungszeugnis niedriger.

Also wenn einer in einer kfz
werkstatt arbeiten will und der arbeitgeber verlangt kein
führungzeugnis oder fragt nach etwaigen vorstrafen, muss doch
der seuxualstraftäter nichts zu seiner strafe sagen,oder? Denn
er hat ja an sich nichts mit kindern oder so zu tun.

Freiwillig muss niemand etwas über sich erzählen. Wird allerdings ein erweitertes Führungszeugnis verlangt und nicht vorgezeigt, dann kann man sich die Anstellung abschminken.

Gruss

Iru

Es wird aber nich eindeutig genug beschrieben, denn mir is nicht gnaz klar ob ein seuxualdelikt nun in beiden drin steht oder nicht!? Es ist ja schließlich der grundgedanke, das eine resozialisierung statt finden kann, ohne dass jeder gleich weiss was in dem vorherigen leben so statt fand. Natürlich habe ich den § 32 BZRG bereits gelesen, aber ganz sicher bin ich mir immer noch nich ob es nun drin sthet oder nich.

Freiwillig muss niemand etwas über sich erzählen. Wird
allerdings ein erweitertes Führungszeugnis verlangt und nicht
vorgezeigt, dann kann man sich die Anstellung abschminken.

Gibt ein Bewerber auf eine Frage eine wahrheitswidrige Antwort, so verübt er eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB. Dies bleibt nur dann ohne Konsequenz, wenn der Arbeitgeber kein schützenswertes Interesse an der Antwort hatte. Hatte er es aber, so ist der Arbeitgeber nach Einstellung zur Anfechtung berechtigt (§ 123 Abs. 1 BGB). Bis zu zehn Jahre lang besteht dann die Gefahr, dass der Arbeitnehmer seinen Job verliert (§ 124 Abs. 3 BGB).

Hallo,

aus deiner Antwort entnehme ich, dass du von einer Frage nach Vorstrafen ausgehst, die m.E. aber nicht vorliegt.

Also wenn einer in einer kfz werkstatt arbeiten will und der arbeitgeber verlangt kein führungzeugnis oder fragt nach etwaigen vorstrafen, muss doch der seuxualstraftäter nichts zu seiner strafe sagen,oder?

Die Frage des UP sagt doch aus, dass eben keiner nach einem Führungszeugnis oder einer Vorstrafe fragt. Und ungefragt muss keiner seine Vorstrafen mitteilen, so dass ein Verschweigen auch keine arglistige Täuschung darstellt.

Gruss

Iru

Hallo,

Verurteilungen werden nur dann ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn die Strafe eine gewisse Qualität hat (Ausnahmen im § 32 Abs. 2 BZRG). Wird die Qualität nicht erreicht, kommt sie zwar nicht in das normale Führungszeugnis, aber die Tatbestände der Nummern 3 bis 9 in das erweiterte, wenn es verlangt werden darf.
Ob das erweiterte Führungszeugnis verlangt werden darf, steht im § 30 a BZRG. Bei einer Kfz-Werkstatt dürfte eigentlich nicht von so einem Verlangen ausgegangn werden.

Gruss

Iru

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aus deiner Antwort entnehme ich, dass du von einer Frage nach
Vorstrafen ausgehst, die m.E. aber nicht vorliegt.

Nein, ich ging von deiner Aussage aus, dass niemand freiwillig etwas über sich erzählen müsse. Das halte ich für sehr missverständlich, selbst wenn man mit dir davon ausginge, dass ohne Frage keine Pflicht besteht, etwas Bestimmtes zu erzählen. Denn wenn die Frage gestellt wird, muss man sich eben doch offenbaren, auch wenn das „freiwillig“ ist. Das Nichtantworten kann, wie du sagst, dazu führen, dass man nicht eingestellt wird. Aber das Falschantworten kann zur Anfechtung führen.

Die Frage des UP sagt doch aus, dass eben keiner nach einem
Führungszeugnis oder einer Vorstrafe fragt. Und ungefragt muss
keiner seine Vorstrafen mitteilen, so dass ein Verschweigen
auch keine arglistige Täuschung darstellt.

Doch, kann es wohl, nämlich dann, wenn eine Offenbarungspflicht besteht. Das ist dann der Fall, wenn die Straftat den Bewerber für die Tätigkeit ungeeignet sein lässt.

Gut, dann mach ich jetzt mal nen beispiel, damit ihr mir sagen könnt ob ich das jetzt wirklich richtig verstanden habe. Also: Ein Sexualstraftäter möchte, nachdem er seine strafe abgesetzt hat ( wurde nach § 174 STGB veruteilt, welche nicht im erweiterten Führungszeugnis steht oder irre ich mich da), wieder in einem KFZ Betrieb arbeiten. Dieser Betrieb ist in der nähe einer Kita. Der neue Arbeitgeber verlangt kein führungszeugnis und der Sexualstraftäter sagt auch nichts von seinen taten. Also weiss der neue Arbeitgeber letzendlich auch nichts von diesen taten und stellt ihn ein. Der Sexualstraftäter hat also unbegrenzten zugang zu Kindern und kann erneut die taten ausführen. Das Führungszeugnis ist aber doch dafür da, um die Gesellschaft mehr oder weniger zu schützen bzw das sich die täter resozialisieren können. Geschützt werden kann aber doch nur, wenn auch alle über die tat bescheid wissen und somit das kind, oder der Mensch geschützt werden kann.
Das steht doch dann aber letzendlich alles im widerspruch zueinander oder?Und ich finde es auch sehr, sehr schwer aus dem § 32 BZRG abzulesen ob sexualstraftaten nun drin stehen oder nicht, weil es ja gar nicht ausgesagt wird. Da steht ja nur das es da ne ausnahme gibt. Ja, aber welche denn? Ich glaub ich steh da einfach totla aufm schlauch :oD. Danke für die netten antworten!

Das (rechtlich relevante) Interesse eines Arbeitgebers, von Vorstrafen des Bewerbers zu erfahren, beschränkt sich auf solche Vorstrafen, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Das ist in deinem Beispiel nicht der Fall. Die Ortsnähe zur Kita ist rein zufällig und steht zu der Tätigkeit im Kfz-Betrieb in keinem Zusammenhang.

Auch ganz unjuristisch gedacht ergibt das, was du dir denkst, wenig Sinn. Der Job eröffnet nicht wirklich Zugriffsmöglichkeiten auf die Kinder, die es ohne diesen Job nicht gibt.

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Dieses Beispiel ist für ein Essay gedacht und muss natürlich schon noch ausgeschmückt werden. Jedoch liege ich aj richtig in der annhame, dass keiner von den taten gewusst hat und er trotzdem zugriff auf kinder hat. Und das hat er ja, auch wenn es nichts mit dem beruf zu tun hat. Kinder kommen an dem betrieb vorbei oder ähnliches und er hat immer weider die gelegenheit hin zu gehen und sich zu vergehen. Danke für die antwort, jetzt weiss ich das ich richtig liege mit meiner annahme :o)

Hallo,

Und das hat er ja, auch wenn es nichts mit dem beruf zu tun hat. Kinder kommen an dem betrieb vorbei oder ähnliches und er hat immer weider die gelegenheit hin zu gehen und sich zu vergehen.

das trifft auf ungefähr 70 % der Bevölkerung zu. Ich glaube, du spannst den Bogen zu weit.

Gruss

Iru

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Ich dneke nicht, schließlich gab es ja auch schon solche fälle. Wer sagt denn, dass nur weil er nicht mit kindern arbeitet, es nicht doch bei ihnen versucht!? Und ausserdem ist dies ja auch nur ein beispiel um etwas zu verdeutlichen. Aber so richtig ist meine rage trotzdem nich benatwortet. Ich werd dann nochmal meinen prof fragen. Aber danke :o)

Kannst du mir mal ganz genau sagen, welche Frage, die du gestellt hast, noch nicht beantwortet wurde?

Das war keine Frage
Hallo Benvolio,

ich habe den Eindruck, dass es keine Frage, sondern eine in Frageform verpackte vorgefasste Meinung war, die man bestätigt haben wollte. Und das haben weder du noch ich gemacht.

Gruss

Iru

Naja, die frage war ja, ob sexualdelikte im führungszeugnis stehen, wurde mit der aussage beantwortet das dies im §32 BZRG stehen. Und ich habe ja bereits gesagt, dass ich das weiss, aber mir dort die aussage zu ungenau drin steht. Also, es steht ja nur drin, dass es eine ausnahmeregelung gibt. Ich versteh dieses rechtsdeutsch einfach nicht. Man muss ausserdem uach nicht gleich unfreundlich werden und ich wollte auch nicht meine beispiel abgesegnet haben, sondern lediglich ne meinung dazu. Die mir ja, mehr oder weniger, gegeben worden ist. Ist doch jetzt auch ok, ich weiss gar nicht warum man sich aufrgenen muss. Ich frag meinen prof und gut ist es mit der sache!

Hallo,

Und ich habe ja bereits gesagt, dass ich das weiss, aber mir dort die aussage zu ungenau drin steht.

genauer als dort wirst du es nirgendwo bekommen.

Iru

Ja doch, indem mir wer den paragraphen erklärt!