Mal folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Eine Autoversicherung bestand vom 01.01.2013 bis zum 04.07.2013 mit einem SFR 18. Am 04.07.2013 wurde das Fahrzeug abgemeldet weil es verkauft wurde. Am 04.04.2014 läßt der Versicherungsnehmer ein neues Fahrzeug zu und beantragt jetzt bei einer anderen Versicherung den Versicherungsschutz mit SFR 19. Die neue Versicherung schreibt dann dass der Vorversicherer lediglich SFR 18 bestätigt hat daraufhin schreibt der Versicherungsnehmer zurück und erläutert das die Versicherung im Jahr 2013 mehr als 6 Monate bestand und somit ein Anrecht auf die Besserstufung in SFR 19 besteht. Die Versicherung schreibt dann zurück und ist der Meinung, da zwischen der Abmeldung am 04.07.2013 und der Neuzulassung am 04.04.2014 mehr als 6 Monate liegen nur ein SFR 18 angerechnet werden kann. Wie seht Ihr das? Hat der Versicherer Recht?
Mal folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Eine
Autoversicherung bestand vom 01.01.2013 bis zum 04.07.2013 mit
einem SFR 18. Am 04.07.2013 wurde das Fahrzeug abgemeldet weil
es verkauft wurde. Am 04.04.2014 läßt der Versicherungsnehmer
ein neues Fahrzeug zu und beantragt jetzt bei einer anderen
Versicherung den Versicherungsschutz mit SFR 19.
Wenn ein Fahrzeug mehr als 6 Monate im Versicherungs-Jahr angemeldet war,
wird im Folgejahr die SF-Stufe um 1 erhöht.
Allerdings könnte es sein, dass beim Vorversicherer eine Sondereinstufung vorgelegen hat und dadurch nur die SF-Stufe 18 weiter gegeben wurde.
Außerdem wäre noch zu prüfen für welchen Zeitraum das Versicherungsjahr galt.
Hätte das Versicherungsjahr z.B. am 01.02.2013 begonnen - wäre die Einstufung SF 18 richtig, also keine 6 Monate.
Zum Schluss noch eine Frage: Handelt es sich um einen Direkt-Versicherer ?
Gruß Merger
Hallo,
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Deine Frage wäre besser im Bereich Versicherungen aufgehoben.
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Ohne Angabe des neuen Versicherers ist eine Auskunft nicht ohne weiteres möglich. Die Angabe des neuen Versicherers wäre aber wohl ein Verstoss gegen die Brettregeln im Bereich „Allgemeine Rechtsfragen“.
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Mir liegen heute geltende Versicherungsbedingungen eines Versicherers vor. Diese müssen nicht für alle Versicherer gelten. Aus diesem Bedingungswerk geht hervor, dass im Falle eines Fahrzeugwechsels mit mehr als 6-monatiger und maximal 7-jähriger Unterbrechung die Einstufung in die SF-Klasse erfolgt, die für das Vorfahrzeug galt. Vorfahrzeug = SF 18 -> Ersatzfahrzeug = SF 18. Die Regelung auf die Du angespielt hast bezieht sich nur auf den unterbrochenen Versicherungsschutz bei Fortsetzung des Vertrages desselben versicherten Fahrzeugs.
Gruß
vdmaster
Hallo,
- Ohne Angabe des neuen Versicherers ist eine Auskunft nicht
ohne weiteres möglich.
Der neue Versicherer ist zur Beantwortung der Frage überhaupt nicht wichtig !
- Mir liegen heute geltende Versicherungsbedingungen eines
Versicherers vor. Diese müssen nicht für alle Versicherer
gelten. Aus diesem Bedingungswerk geht hervor, dass im Falle
eines Fahrzeugwechsels mit mehr als 6-monatiger und maximal
7-jähriger Unterbrechung die Einstufung in die SF-Klasse
erfolgt, die für das Vorfahrzeug galt. Vorfahrzeug = SF 18 ->
Ersatzfahrzeug = SF 18. Die Regelung auf die Du angespielt
hast bezieht sich nur auf den unterbrochenen
Versicherungsschutz bei Fortsetzung des Vertrages desselben
versicherten Fahrzeugs.
Auch dieser Teil passt nicht.
Also Information fehlt, wann das Versicherungsjahr beim Vorversicherer begonnen hat.
Bei einigen Versicherer ist dies nicht mehr nur der 01.01.
Gruß Merger
Hallo,
Hallo,
- Ohne Angabe des neuen Versicherers ist eine Auskunft nicht
ohne weiteres möglich.Der neue Versicherer ist zur Beantwortung der Frage überhaupt
nicht wichtig !
Er entscheidet über die Einstufung gem. seines Bedingungswerks. Der Vorversicherer hingegen gibt keine Auskünfte darüber, in welche SF-Klasse ein Fahrzeug im Folgejahr einzustufen wäre, sondern lediglich über den Ist-Stand des Vorfahrzeugs (sowie ggf. Schäden).
- Mir liegen heute geltende Versicherungsbedingungen eines
Versicherers vor. Diese müssen nicht für alle Versicherer
gelten. Aus diesem Bedingungswerk geht hervor, dass im Falle
eines Fahrzeugwechsels mit mehr als 6-monatiger und maximal
7-jähriger Unterbrechung die Einstufung in die SF-Klasse
erfolgt, die für das Vorfahrzeug galt. Vorfahrzeug = SF 18 ->
Ersatzfahrzeug = SF 18. Die Regelung auf die Du angespielt
hast bezieht sich nur auf den unterbrochenen
Versicherungsschutz bei Fortsetzung des Vertrages desselben
versicherten Fahrzeugs.Auch dieser Teil passt nicht.
Also Information fehlt, wann das Versicherungsjahr beim
Vorversicherer begonnen hat.
Wir dürfen wohl mal davon ausgehen, dass eine 6-monatige Vorversicherung innerhalb eines Kalenderjahres bestand, da es durchaus dem Regelfall entspricht, dass ein Versicherungsjahr und ein Kalenderjahr im Bereich der KR-Versicherung deckungsgleich sind.
Bei einigen Versicherer ist dies nicht mehr nur der 01.01.
Das ist in wenigen Fällen durchaus richtig. Dennoch stimmt Punkt 3. Du kannst mir ja mal einen Link zu den für Deine Gesellschaft aktuell geltenden Bedingungen geben. Dann werde ich Dir den fraglichen Passus gerne benennen. Dies sollte aber im Bereich Versicherungen geschehen.
Gruß
vdmaster
Hallo,
Hallo,
Hallo,
- Ohne Angabe des neuen Versicherers ist eine Auskunft nicht
ohne weiteres möglich.Der neue Versicherer ist zur Beantwortung der Frage überhaupt
nicht wichtig !Er entscheidet über die Einstufung gem. seines
Bedingungswerks. Der Vorversicherer hingegen gibt keine
Auskünfte darüber, in welche SF-Klasse ein Fahrzeug im
Folgejahr einzustufen wäre, sondern lediglich über den
Ist-Stand des Vorfahrzeugs (sowie ggf. Schäden).
Solch eine Entscheidung, dass ein Versicherer eine andere Einstufung übernimmt steht mit Sicherheit nicht in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Es könnte sich dann höchstens um eine Sonderentscheidung handeln.
Aber scheinbar ist dies hier ja nicht der Fall.
- Mir liegen heute geltende Versicherungsbedingungen eines
Versicherers vor. Diese müssen nicht für alle Versicherer
gelten. Aus diesem Bedingungswerk geht hervor, dass im Falle
eines Fahrzeugwechsels mit mehr als 6-monatiger und maximal
7-jähriger Unterbrechung die Einstufung in die SF-Klasse
erfolgt, die für das Vorfahrzeug galt. Vorfahrzeug = SF 18 ->
Ersatzfahrzeug = SF 18. Die Regelung auf die Du angespielt
hast bezieht sich nur auf den unterbrochenen
Versicherungsschutz bei Fortsetzung des Vertrages desselben
versicherten Fahrzeugs.Auch dieser Teil passt nicht.
Also Information fehlt, wann das Versicherungsjahr beim
Vorversicherer begonnen hat.Wir dürfen wohl mal davon ausgehen, dass eine 6-monatige
Vorversicherung innerhalb eines Kalenderjahres bestand, da es
durchaus dem Regelfall entspricht, dass ein Versicherungsjahr
und ein Kalenderjahr im Bereich der KR-Versicherung
deckungsgleich sind.Bei einigen Versicherer ist dies nicht mehr nur der 01.01.
Das ist in wenigen Fällen durchaus richtig. Dennoch stimmt
Punkt 3.
Nein - nur dann wenn das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr deckungsgleich ist, was wir hier nicht wissen.
Du kannst mir ja mal einen Link zu den für Deine
Gesellschaft aktuell geltenden Bedingungen geben. Dann werde
ich Dir den fraglichen Passus gerne benennen. Dies sollte aber
im Bereich Versicherungen geschehen.
Was hat meine Antwort mit einem bestimmten Versicherungsunternehmen zu tun ???
Gruß Merger
Du musst es nicht verstehen, aber es bleibt dabei, dass der bisherige Versicherer nicht mitteilt, in welche SF-Klasse eingestuft werden muss, sondern lediglich die bisherige Einstufung und Schäden.
Du musst es nicht verstehen, aber es bleibt dabei, dass der
bisherige Versicherer nicht mitteilt, in welche SF-Klasse
eingestuft werden muss, sondern lediglich die bisherige
Einstufung und Schäden.
Und habe ich etwas anderes geschrieben ?
Ich stelle hier im Forum bei manchen Usern immer wieder fest,
dass zwischen Lesen und Verstehen Welten liegen.
Deine Texte helfen hier überhaupt nicht weiter, denn sie führen am Ziel vorbei.
Lies einfach nochmal das UP, in dem bereits alles nötige steht. Und dann lies selbst im Bedingungswerk eines größeren Versicherers nach.
https://www.vhv-partner.de/docroot/druckstueck/downl…
Seite 26 Kapitel I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs:
- I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme (also 2014) Punkt b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, aber nicht mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
vdmaster
Lies einfach nochmal das UP, in dem bereits alles nötige
steht. Und dann lies selbst im Bedingungswerk eines größeren
Versicherers nach.
Was interessiert mich dein Versicherer ?
Ich muss nichts nachlesen - mir sind alle erforderlichen allgemeinen Versicherungsbedingungn bekannt!
https://www.vhv-partner.de/docroot/druckstueck/downl…
Seite 26 Kapitel I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs:
- I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme (also 2014) Punkt b) Beträgt
die Unterbrechung mehr als sechs Monate, aber nicht mehr als
sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor
der Unterbrechung bestand.
Nur versuchst Du mit dem Kopf durch die Wand zu gehen.
Man muss das Versicherungsjahr und nicht das Kalenderjahr beachten.
Und uns liegt keine Info vor, wie es tatsächlich ist.
Der Fragende meldet sich ja nicht mehr.
Außerdem gibt es auch Versicherer, die auch nach sieben Jahre noch die SF-Rabatt-Übertragung übernehemen.
Hier handelt es sich allerdings nicht um eine Rabattübertragung, sondern um einen Versichererwechsel.
Den Unterschied scheinst Du jedoch nicht zu verstehen.
vdmaster
Merger
Du scheinst ja sehr von Dir bzw. Deiner Meinung eingenommen zu sein. Zur Frage des „abweichenden“ Versicherungsjahres habe ich mich bereits geäußert. Der Regelfall ist nun einmal die Deckungsgleichheit von VJ und KJ.
Da du ja „alle“ allgemeinen Versicherungsbedingungen kennst, kennst Du natürlich auch diejenigen des benannten Versicherers. Hättest Du Dir mal die Mühe gemacht, das erstgenannte Kapitel in Augenschein zu nehmen, dann wüsstest Du auch, dass das Unterkapitel absolut zur Anwendung kommt. Egal, ob es sich um einen Fahrzeugwechsel oder einen Versichererwechsel handelt. Wobei es im vorliegenden Fall sogar die Kombination beider ist.
Aber schriftliche Nachweise sind ja in Deiner Betrachtung unerheblich.
vdmaster
Sehr interessante Unterhaltung!
Da du ja „alle“ allgemeinen Versicherungsbedingungen kennst,
kennst Du natürlich auch diejenigen des benannten
Versicherers. Hättest Du Dir mal die Mühe gemacht, das
erstgenannte Kapitel in Augenschein zu nehmen, dann wüsstest
Du auch, dass das Unterkapitel absolut zur Anwendung kommt.
Muss man aus diesem Text entnehmen, dass Rolf in dem von dir genannten Tarif versichert war ?
Dann hättest Du natürlich recht.
Ansonsten… ich denke als intelligenter Mensch, kannst Du den 2.Teil meiner Antwort erkennen.
vdmaster
Kematef
Hallo Kematef,
für Beobachter mag die Unterhaltung interessant sein. Aber sie ist eigentlich reichlich überflüssig.
Übrigens ist es nicht erheblich, in welchem Tarif Rolf100 versichert war , sondern mit welchen Tarifbestimmungen er mit seinem jetzigen Pkw versichert ist. Und dieses sind im Gros der Versicherer nach wie vor in einigen zentralen Punkten identisch.
Exemplarisch HuK24: http://www.huk24.de/content/dam/huk24/bedingungen_pr… Ebenfalls Kapitel I.6.3 Punkt b)
Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Schadenfreiheitsrabatt#…
Aus der Antwort des Versicherers lässt sich leicht rückschliessen, dass er genau diese Klausel angewandt hat. Aber da Rolf sich nicht mehr äußert, kann man es natürlich nicht mit 100%iger Gewißheit sagen
.
Früher galt einmal, was Rolf100 erwartete. Der neue Vertrag wäre in SF 19 eingestuft worden. Aber die Zeiten ändern sich eben.
Gruß
vdmaster