SGB 2 Sozialgesetzbuch der ARGE

Hallo,
da ich mal wieder Arbeitslos geworden bin musste ich Harz 4 beantragen. Mal kure Daten von mir bin unter 25 wohne in einer Bedarfsgemeinschaft mit meinem Freund der feste Arbeit hat. Bei meinen Gespräch beim Arbeitsamt bin ich fast vom Stuhl gefallen was sie da alles erzählt hat von wegen ich muss jede Arbeit annehmen die im Pendelbereich von 2 std liegt, egal wieviel ich verdiene dann da und ob es das ist was ich gelernt habe.Und dann gibt sie mir noch nen Stellenangebot von einer Zeitarbeitsfirma mit. Ich will ja wirklich arbeit haben aber das schon ziemlich hart oder ??? Habe auch mal gehört das man die Eingliederungsvereinbarung gar nicht Unterschreiben muss. Suche jetzt jemanden der sich wirklich gut mit SGB 2 auskennt und mir sagen kann was das Arbeitsamt wirklich darf und was nicht. Schon mal vielen dank für die Antworten.

Hallo,
ja, das Arbeitsamt hat ein Recht darauf das Sie diese Stelle annehmen.
Es kann Geldkürzungen mit sich führen falls man diese ablehnt, oder nicht arbeiten möchte.
LG
glaub nicht alles

Hallo,

zuerst die Eingliederungsvereinbarung, die musst du schon Unterschreiben, allerdings nicht sofort vor Ort.Da sich dabei um einen Vertrag handelt kannst du die Vereinbarung zur Prüfung mitnehmen.Du kannst auch Änderungen in dieser vornehmen.
Die Nummer mit der Annahme von Arbeit ist leider so. Oberflächlich gesehen, kann der Kunde des Jobcenters in bestimmten fällen Arbeit ablehnen.Das kommt aber immer ganz individuell auf den Einzelfall an.Mach nicht den Fehler dich nicht auf die Stelle bei der Zeitarbeitsfirma zu Bewerben.Den dann haben sie diech gleich am Ar… .

ALG II ist eine sogenannte Transferleistung vom Staat an privat Haushalte. Staatliche Gelder sind Grundsätzlich an Gesetzliche Vorgaben gebunden. Im Gesetz steht drin, das jede ZUMUTBARE Arbeit angenommen werden MUSS. Dabei streiten sich jedoch die Gerichte, was denn die Definition von zumutbar ist. Man kann also ablehnen, muss mit Sanktionen rechnen und kann vor Gericht recht bekommen. Ob das im Interesse eines Arbeitslosen ist, ein solches Verfahren anzustreben wage ich ernsthaft zu bezweifeln. Da ist es doch eher geboten, eine Bewerbung an die vorgeschlagene Adresse zu versenden und nicht mit Sehr geehrte Damen und Herren als Anrede zu beginnen, sondern mit Mahlzeit, Moin, Tach auch o.ä. um eine absolute unprofessionalität vorzutäuschen. So wird man unliebsame Stellenangebote schneller los, als man glaubt. Rechtlich in Ordnung, konsequenz daraus wird sein, dass man ein Bewerbungstraining mitmachen muss. 2 Std. tägl. Pendelzeit ist im äussersten Rahmen angemessen, jedoch gilt auch hier die Frage nach der zumutbarkeit.

Die wichtigsten Eckdaten rund ums ALG II findest du in dem dir ausgehändigten Merkblatt, einfach und verständlich gegliedert. Mein Tipp: Einfach mal wirklich dieses total langweilige auf Recyclingpapier gedruckte Heftchen lesen oder zumindest überfliegen.

Bei Fragen, gerne wieder melden!

LG

Domenco

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Hallo,

bin unter 25 wohne in einer Bedarfsgemeinschaft mit meinem Freund der feste Arbeit hat.

Nur vorsichtshalber: Unverheiratet ohne gemeinsames Kind zusammenwohnend bildet ein Paar nicht automatisch auch eine Bedarfsgemeinschaft :wink: -> siehe Beitrag von Larah10: http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konste…

von wegen ich muss jede Arbeit annehmen die im Pendelbereich von 2 std liegt, egal wieviel ich verdiene dann da und ob es das ist was ich gelernt habe.Und dann gibt sie mir noch nen Stellenangebot von einer Zeitarbeitsfirma mit. Ich will ja wirklich arbeit haben aber das schon ziemlich hart oder ???

Gemäß SGB II ist man verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden. Das Wesentliche dazu (und auch die Einschränkungen) siehe hier: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0

Habe auch mal gehört das man die Eingliederungsvereinbarung gar nicht Unterschreiben muss.

Eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Unterschreibt man die EinV nicht, kann man deswegen nicht sanktioniert werden (sprich: deswegen darf es keine Leistungskürzung geben.) Insofern ist es korrekt: Nein… man MUSS keine EinV unterschreiben.
Aber : Unterschreibt man sie nicht, kann das Jobcenter den Inhalt dann einfach als sogenannten „Verwaltungsakt“ zustellen - und der ist erstmal bindend und gültig. Gegen einen Verwaltungsakt kann man allerdings ggf. Widerspruch oder auch Klage einreichen. Das ist bei einer unterschriebenen EinV nicht möglich (da es, wie gesagt, ein Vertrag ist - von dem man ggf. nur zurücktreten kann oder den man kündigen könnte… was aber nicht so ganz einfach ist - wie bei jedem anderen unterschriebenen Vertrag auch. )

Es wird deshalb oft pauschal empfohlen, eine EinV auf keinen Fall zu unterschreiben, sondern sich stattdessen lieber einen Verwaltungsakt zustellen zu lassen , gegen den man ggf. in Widerspruch gehen kann. Diesem pauschalen Rat würde ich mich nicht anschließen. Ist die EinV formell und inhaltlich in Ordnung und verlangt auch keine Undinger vom Betroffenen , aber er unterschreibt sie „rein aus Prinzip“ trotzdem nicht, dann kann es durchaus sein, dass er stattdessen einen Verwaltungsakt bekommt, der nun „dicke Dinger“ enthält. Gegen die kann man dann zwar ins Widerspruchs-/Klageverfahren gehen (möglicherweise aber mit unsicheren Erfolgsaussichten) - aber auf jeden Fall hat man so oder so erstmal reichlich Theater.

Außer einer Empfangsquittung für eine Bar-Auszahlung muss man beim Jobcenter NICHTS sofort unterschreiben. Man kann immer alles erst mit nach Hause nehmen und in Ruhe überprüfen (lassen )… auch eine EinV ! Überprüfen lassen kann man das z.B. bei einer unabhängigen Erwerbslosen-/Sozialberatungsstelle - oder das Schreiben auch in Hilfe-Foren wie „hartz.info“ hochladen. (Aber alles anonymisiert ! Sprich Namen, Daten, Anschriften, BG-Nummern , Aktenzeichen etc. vorher schwärzen: http://hartz.info/index.php?board=33.0 )

Noch zur EinV allgemein: http://hartz.info/dateien/pdf/Arbeitshilfe-zur-EinV-…

und mir sagen kann was das Arbeitsamt wirklich darf und was nicht.

Das ist zu allgemein gefragt für so ein großes Thema - man kann dir ja nicht „zusammengefasst“ mal so eben wiedergeben, was alles im SGB II geregelt ist, oder in den Datenschutzgesetzen… es gibt kommunale Richtlinien… wichtige Urteile / geltende Rechtsprechung… :wink:

Ich würde dir raten, dich für den Anfang erstmal einzulesen in

… und falls konkrete Fragen oder Probleme auftauchen sollten, dann ggf. gezielt nachfragen.

Alles Gute dir :smile:
LG

Vielen lieben dank das du dir so viel zeit genommen hast zum beantworten

Du musst jede zumutbare Arbeit annehmen was zumutbar ist liegt im ermessensspielraum der deines Sachbearbeiters. Zeitarbeit ist zumutbar, egal was du gelernt hast, du hast aber anrecht auf eine vermittlung in deinen erlenten beruf ist da nichts zu machen mußt du alles annehmen. absagen musst du sehr gut begründen, z.b ein pianist darf nicht auf dem bau arbeiten da er dadurch schielen an den händen bekommt und seinen erlernten beruf nicht mehr ausüben darf, bist du allergisch mußt du das auch nicht machen und auch zwei Stunden arbeitsweg, egal was du dann verdienst. Da du mit deinem Freund zusammenwohnst wird er bei der Arge sein einkommem offenlegen müssen das amt darf seine Lohnabrechnung einforden um deinen bedarf zu errechnen. Bei der eingliederungsvereinbarung kann ich dir nicht helfen das wüßte ich auch gerne. Die Arge hat aber kein Recht auf deine Telefonnummer um sie an Arbeitgeber weiterzugen das darfst du verweigern. Achte wenn du faxt darauf das sie nicht mitgefaxt wird meine haben sie unerlaubt an zeitarbeitsfirmen weitergegen dagen mußte ich mich wehren das dürfen sie nicht.Wenn sie deine e-mail adresse wissen wollen sag du hast keine

Hallo,

alles, was du geschrieben hast, ist rechtens.
Da du gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet bist, solltest du auch die EGV unterschreiben. Auch wenn du dich weigerst, musst du trotzdem vorgeschlagene Stellen annehmen, sofern es dir zumutbar ist und es im TPB liegt (eig 2,5 Std. täglich).

Gruß