Guten Tag und frohes Neues Jahr,
Mein folgendes Problem ist:
Bin Bearbeiterin im Schwerbehindertenrecht SchwbR.
Nun kommt ein Antragsteller der von uns ein Beiblatt erhalten hatte, welches seine damalige Lebenspartnerin für ihn gezahlt hatte. also bedarfsgemeinschaft bzw. wohngemeinschaft. nun ist er ausgezogen und verlangt das geld unter rückgabe des beiblattes von uns auf sein konto zurück. ist er jetzt der empfangsberechtigte?
hinzu kommt, dass er leistungen nach SGB II bezieht. ist diese schenkung anzurechnendes einkommen?, sodass ihm die 30,00 sowieso nicht zuständen? Und sind solche Geldrückforderungen vom Spender nicht Sache des gehobenen Dienstes? Wie macht es die ARGE?
vielen lieben dank
SU
Hallo und ebenfalls ein frohes neues Jahr,
Auf jeden Fall steht das Geld der damaligen Lebensgefährtin zu.
Sollte er dieses Geld aber aus irgendwelchen Gründen doch erhalten, so würde ich dies bei der ARGE angeben. Ich selbst hatte eine solche Situation in meinem Bereich noch nicht. Aber es hört sich nach Schenkung an. Muss aber immer individuell geprüft werden.
Hoffe dir mit der Antwort ein bisschen weitergeholfen zu haben.
LG
Hallo SU!
Ich verstehe deine Fragestellung nicht!
Was verstehst du unter der Formulierung "…der von uns ein Beiblatt erhalten hatte… "?
Um was für eine Leistung handelt es sich?
Mfg!
Otti Orz
Hallo!
Mein folgendes Problem ist:
Sie haben mir jetzt 3 mal fast die gleiche Frage gestellt, die in meinen Augen keine Frage ist. Daher kann und werde ich auch nicht auf die letzte Anfrage antworten.
LG
D.
Ein Beiblatt ist ein Fahrschein für Bus und Bahn nach dem Schwerbehindertengesetz. Hartz-IVer bekommen es um sonst, andere müssen 60 euro/Jahr bezahlen.
cu
SU
Hallo SU!
Ich verstehe deine Fragestellung nicht!
Was verstehst du unter der Formulierung "…der von uns ein
Beiblatt erhalten hatte… "?
Um was für eine Leistung handelt es sich?Mfg!
Otti Orz
Ich würde es so interpretieren, dass es sich um Einkommen handelt und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30,- Euro (sofern nicht bereits anderes Einkommen erzielt wird) auf die SGB II-Leistungen anzurechnen ist.
MfG
Otti Orz
Sehr geehrte® SU,
leider kenne ich mich im Schwerbehindertenrecht nicht aus und versteh nicht, was ein „Beiblatt“ ist und was hier die „Schenkung“ sein soll.
Bei der Empfangsberechtigung wäre ich jedenfalls auch vorsichtig. Sie drücken sich danach aber etwas unverständlich aus. Wie kann ein Antragsteller (männlich) eine Lebenspartnerin (weiblich) haben? nach Lebenspartnerschaftsgesetz, können solche Partnerschaften nicht von Heterosexuellen eingegangen werden.
Abgsehen davon, dass ich nicht verstehe, worum es geht, gibt es in der AlgII-VO für Schenkungen eine Ermessensvorschrift. Nach SGB II wären können Schenkungen bis zur Höhe des Vermögensfreibetrages (Ja, obwohl es ein Zufluss und damit Einkommen ist) im Rahmen des Ermessens nicht als Einkommen angesehen werden.
Wie macht es die ARGE? So: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/Navigation/ze…