Sgb ii

Liebe/-r Experte/-in,

Help?! SGB II Profis sind gefragt: Wer kann mir sagen ob es im SGB II (hier: ALG II; Förderung von Selbständigen gemäß § 16) oder den sich darauf aufbauenden Verordnungen zur Umsetzung durch Jobcenter eine Grundlage zur wie folgt bei einer Mandantin versuchten Praxis gibt? Zum Hintergrund:
In 2012 und bis heute Bezug von Harz IV; Einstiegsgeld ist beantragt. Im Herbst 2012 Gründung eines Handelsbetriebes. Im Frühjahr 2013 eine weitere Gewerbeanmeldung mit der gleichen Firma (Einzelkaufman); hier: Dienstleistung: Beratung. Beide Tätigkeiten werden üblicherweise unabhängig voneinander ausgeübt. Ergänzen sich aber im konkreten Fall; zumindest aus der Sichte der Mandantin und meiner. Leider nicht aus Sicht des Jobcenters. Nun wird von der Leistungsabteilung behauptet, dass die Forderung des Jobcenters zwei unabhängige und auch nicht gegen einander aufrechenbare EKS für die beiden Geschäftsfelder zu bekommen, seitens des SGB II gedeckt wäre.
Für die Gründerin bedeutet dieses, dass ein Überschuss beim einen Geschäftsfeld für ihren monatlichen Bezug von ALG II nicht mit dem Minus beim anderen Geschäftsfeld verrechnet werden soll. Das bedeutet, dass sie Beispielsweise als Firma im März € 300,- Verlust macht, aber da sie im ersten Geschäftsfeld € 300,- plus macht, ihre Leistung um € 300,- gekürzt wird.

Dürfen die das?

Ich frage dies als GründerCoach, der eigentlich den Umsatz steigern helfen möchte, um die Frau asap aus dem Bezug heruas zu helfen, aber derzeit ständig Feuerwehreinsätze in Sachen Existenzerhalt fahren muss…

Danke für Argumente und Tipps sagt

StefanR

SGB II - 2 unterschieldiche Gewerbe
Hallo Stefan,

ich habe selber 4 Jahre (bis Ende 2010) die selbstständigen Hilfeempfänger bearbeitet und leider ist dies die gängige Praxis der Berechnung zweier unterschiedlicher Gewerbe.
Es hängt damit zusammen, dass Einkommen, egal welcher Art, immer angerechnet wird (aber mit Abzug der zustehenden Freibeträge) und Schulden (z.B. Kredite) oder Verluste nicht berücksichtigt oder verrechnet werden können. Ist gesetzlich so festgelegt.

Es gibt in jedem Bezirk und jedem JC ein Team, die die Selbstständigen bearbeitet. Jedes Team hat aber einen großes Spielraum.

Es gab auch bei uns Ausnahmen. Ich kann dir hier aber leider keine Beispiele nennen, da es schon wieder zu lange her ist und ich auch kein Sachbearbeiter mit Entscheidungbefugnis, sondern nur ein Fachassistent war und bin.

Das Beste wäre, ihr macht mal zusammen (da du dich sicher auch sehr gut auskennst) einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter und versucht mit ihm/ihr hier eine Lösung zu finden. Die meisten (leider nicht alle!) Bearbeiter denken auch menschlich.

Liebe Grüße

Jana2508

Hallo

Was den Punkt hier betrifft

aber da sie im ersten Geschäftsfeld € 300,- plus macht, ihre Leistung um € 300,- gekürzt wird

Falls du mit „Plus“ ihren Gewinn meinst (= ihre Betriebseinnahmen minus ihrer notwendigen tatsächlichen Betriebsausgaben) : Das Jobcenter muss ihr Durchschnittseinkommen während des Bewilligungszeitraums ( = ihr monatliches Bruttoeinkommen) ermitteln. Von diesem Bruttoeinkommen sind dann die Beträge gemäß §11 b SGB II abzusetzen - und der Betrag, der sich danach ergibt, ist der Betrag, der auf ihren ALG2-Bedarf angerechnet werden darf. 300 Euro Erwerbseinkommen können also nicht 300 Euro ALG2-Minderung ergeben - dabei wären ihre Frei-/Absetzbeträge bei Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt.

Schau’ dazu auch mal hier rein:
§ 3 ALG II-V http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html

und § 11 , § 11b SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

Und allgemein: http://hartz.info/index.php?topic=17.0 (Abschnitt „Berechnung Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit“). -

Zu allem Anderen würde ich dir raten, dich mal ans Forum http://hartz.info/ zu wenden (Rubrik Leser helfen Lesern). Meines Wissens sind dort ein paar Experten und auch der Admin ziemlich „fit“, was die Feinheiten bei Selbständigkeit und ALG2-Bezug angeht. In dem Bereich bin ich im Detail leider überfragt.

LG

Gemäß § 11 SGB II sind grundsätzlich alle Einkünfte sowie alle berufsbedingten Ausgaben anzurechnen bzw. anzuerkennen. Gerade bei Fällen wie dem Vorliegenden wird seitens der JC gerne das positive Einkommen des ersten Geschäftszweiges angerechnet, wohingegen das negative Einkommen des zweiten Geschäftszweiges ignoriert wird.
Hieraus ergibt sich die von Dir geschilderte Sachlage, die allerdings falsch ist.
Ein Unternehmer mit zwei Geschäftszweigen, die zudem von einander abhängig sind (möglich-erweise auch nur teilweise), ist immer noch nur ein Unternehmer und auf strafrechtlicher Basis verpflichtet, die positiven Einnahmen des ersten Geschäftszweiges zur Begleichung der negati-ven Einnahmen/Verluste des zweiten Geschäftszweiges zu verwenden. Andernfalls wäre gege-benenfalls der Tatbestand des Betruges in Verbindung mit den nicht beglichenen Verlusten (z. B. aus Rechnungen für Warenlieferungen, Pacht für die Geschäftsräume, usw.) des zweiten Geschäftszweiges erfüllt.
Niemand ist verpflichtet, ein Strafverfolgungsverfahren, eine Anklage und eine Verurteilung zu riskieren, damit es dem JC einen wirtschaftlichen Vorteil bringt. (vergl. AZ: S 18 AS 578/08 ER und S 18 AS 22/08 ER, beide: SG Nordhausen)
Lt. Steuer- und Strafrecht gibt es nur einen Steuerpflichtigen und einen Unternehmer; unabhängig von der Anzahl der von der Person geführten Unternehmen. Ein Satz, der diese Rechtslage klar und deutlich formuliert:
Wer mit einen Unternehmen in die Pleite geht, haftet mit allen Einnahmen aus allen weiteren Unternehmen sowie mit seinem Privatvermögen (Ausnahme: GmbH)
Lt. JC wiederum gibt es nur einen Hilfsbedürftigen im Sinne des SGB II; mit Einkünften und Ausgaben unabhängig von der Herkunft der Einnahmen, von denen alle notwendigen Ausgaben abgezogen werden müssen.
Gleichzeitig wäre eine Verschuldung des Unternehmers zu Gunsten des JC die Folge, wohinge-gen niemand verpflichtet werden darf, sich zur Beseitigung seiner Hilfsbedürftigkeit zu verschul-den. Und genau das wäre im vorliegenden Fall die Folge. Die positiven Einnahmen des ersten Geschäftszweiges müssten zur Beendigung/Minderung der Hilfsbedürftigkeit verwendet werden, wohingegen die negativen Einnahmen des zweiten Geschäftszweiges zu einer Verschuldung, selbstverständlich zum Vorteil des JC, führen würde.
Ein kleiner Tipp solange ergänzend Hartz-IV bezogen wird:
Das Gewerbe mit dem negativen Einkommen (Verlusten) abmelden und das Gewerbe mit dem positiven Einkommen um die entsprechenden Bestandteile erweitern. Anschließend die Kleinun-ternehmerregelung in Anspruch nehmen. Bei einem Umsatz von max. 17500 € jährlich reicht in diesem Fall eine Einnahmen-/ Überschussberechnung für das Finanzamt und sämtliche Einnah-men und Ausgaben zu beiden Bereichen müssen gegeneinander aufgerechnet werden. Im vor-liegenden Fall als kleines Beispiel:
Positive Einnahmen im Kaufmännischen Bereich 300,00 €
Negative Einnahmen im Dienstleistungsbereich: - 300,00 €
Betriebliche Einnahmen insgesamt 0,00 €

Zudem bezahlt EIN Unternehmer mit mehreren Geschäftszweigen EINE Umsatzsteuer, EINE Krankenversicherung, EINEN berufsgenossenschaftlichen Beitrag usw., usw.

Zu dieser Problematik kann ich leider nichts sagen.

Zu dieser Problematik kann ich leider nichts sagen.

Trotzdem oder gerade auch deshalb: Danke für deine Antwort!

Stefan

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich kann Ihre Anfrage leider nicht beantworten, denn ich bin kein Arbeitsvermittler. Ich empfehle Ihnen, die Frage ins Forum zu stellen, da sind Kollegen aus der Arbeitsvermittlung, die sicher Antworten geben können.

Hallo Stefan,
so tief bin ich nicht in die Berechnung eingeweiht…
Damit würd ich zu einem guten Anwalt für Sozialrecht gehen. Sorry für die späte Antwort.
Gruß
Almut