SGB II § 23 - Bedeutung

Hallo liebe Forumler,

als angehende Lehrerin interessiert mich, was der Satzteil „im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“ im §23 Abs. 3 (SGB II) für den Antrag einer/s sozial schwächeren Schülerin/ers und damit für eine Klassenfahrt oder auch eine Abschlussfahrt bedeutet.

Bezieht sich das auf das Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes? Muss die Klassenfahrt dann eher in Form einer Studienfahrt erfolgen? Oder reicht die Angabe des sozialen Miteinanders?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichem Gruß
Susi

Liebe Susi,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Von Rechts wegen, so auch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, sind auf Antrag die tatsächlichen Kosten einer Klassenfahrt einschließlich einer Abschlussklassenfahrt (die im In- oder Ausland stattfindet) zu übernehmen. Maßgeblich ist, dass es sich um eine Schulveranstaltung handelt und so ist auch die von Ihnen zitierte Gesetzespassage in § 23 zu verstehen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, mein Statement auf Ihre Anfrage soll lediglich Ihnen ermöglichen, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt sich eine von meinem Statement abweichende andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Hallo liebe Susi,

die Frage haben Sie eigentlich schon selbst beantwortet: Da Schulgesetze Ländersache sind, betrifft das eben die schulrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer. Streng genommen definiert jedes Landesministerium, was man unter einer „Klassenfahrt“ versteht. In Berlin gibt es dazu die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Anlehnung an das geltende Schulgesetz. Zum Beispiel werden Abschlussfahrten nach einem bestandenen Abitur nicht vom Jobcenter übernommen, reguläre Klassenfahrten jedoch schon.

Es gibt einen Antrag, den der Klassenlehrer ausfüllen muss. Also das bloße Miteinander ist keine Klassenfahrt. In den meisten Schulen liegen diese bei der Sekretärin. Auf Seite 2 muss angekreuzt werden, ob ein Zuschuss von der Landesregierung bzw. von der Senatsschulverwaltung gezahlt wird, was praktisch kaum vorkommt. Bei Auslandsfahrten (z.B. bei Leistungskursen Englisch, Spanisch etc) und Projektfahrten (bei Projekttagen) werden, glaube ich, auch vom Jobcenter übernommen.

Das war der praktische Teil bis Ende 2010. Mit Einführung des Bildungspakets ist der Kreis der genehmigungsfähigen Fahrten erweitert worden. Den Antrag auf Teilhabe kann im Internet auf der Homepage www.arbeitsagentur.de runtergeladen werden.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Hallo

Das bedeutet, dass das Jobcenter (bzw. der zuständige Leistungsträger) nur dann die Kosten für eine Klassen- oder Studienfahrt übernimmt, wenn die Schule bestätigt, dass die Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet… also dass die Fahrt auf Basis der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes stattfindet. Eine gem. Schulrecht zu teure Reise oder eine reine „Spaß“- Fahrt , ohne unterrichtlichen Bezug und ohne Genehmigung der Schulleitung, läge z.B. nicht im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, und der Leistungsträger würde keinen Zuschuss gewähren (bzw. bei zu teuren Fahrten: nur den schulrechtlich vorgegebenen Maximal- Betrag bewilligen).

In Hessen z.B. regelt der „Erlass für Schulwanderungen und Schulfahrten“ die Einzelheiten (Fahranlass, Dauer, max. Kosten, Versicherungsschutz, Aufsicht etc.)
Auszug Hessen: „Der Wander- und Fahrtenplan einer Schule berücksichtigt: eintägige Wanderungen, mehrtägige Wanderfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug (in der Regel ab Jahrgangsstufe 9), Internationale Begegnungsfahrten / Fahrten im Austausch mit Partnerschulen, Mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt, Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z.B. Betriebserkundungen, Chor- und Orchesterreisen). (…) Mit den Anträgen auf Genehmigung sind ein Veranstaltungsplan, aus dem die pädagogische Zielsetzung und die unterrichtliche Vorbereitung zu entnehmen ist, und ein Finanzierungsplan vorzulegen. Über die pädagogischen Zielsetzungen sind die Eltern zu informieren. Veranstaltungen ohne unterrichtlichen Bezug oder solche, in die Schülerinnen und Schüler sich ohne Bezug zu ihrem Unterricht einwählen, können nicht genehmigt werden. Die vorgesehenen Fahrten bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. (…) Die von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten – Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten (z.B. Eintrittsgelder) – sollen bei - Inlandsfahrten höchstens 150 € , Auslandsfahrten höchstens 225 € je Schülerin oder Schüler betragen. Ein längerfristiges Ansparen wird empfohlen. Bei langfristiger Ansparung dürfen die Gesamtkosten für die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schülern bei -Inlandsfahrten 300 € - Auslandsfahrten 450 € nicht übersteigen. Die Schule hat darauf zu achten, dass die von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten sich nicht nur an den zulässigen Höchstgrenzen , sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler orientieren.“

Das Zuschuss- Antragsverfahren für die betroffenen Familien würde sich oft wesentlich problemloser darstellen, wenn die Lehrkräfte der Elternschaft rechtzeitig und unaufgefordert, auf Schulbriefpapier zusammengefasst , alle relevanten Daten und vor allem konkrete Betragshöhen aushändigen würden. (Einen Anspruch auf diesen Zuschuss haben übrigens nicht nur Betroffene im laufenden Leistungsbezug, sondern auch Geringverdiener ohne laufenden Leistungsbezug).

Wenn bei einer Fahrt z.B. nur die Unterkunft und Frühstück im Fahrtpreis inbegriffen sind und die Schüler sich ihr Mittag- und Abendessen unterwegs jeweils selbst kaufen müssen, sollten die Lehrkräfte bedenken, dass im „Hartz IV“- Regelsatz für Kinder und Jugendliche je nach Alter pro Tag (!) nur rd. 2,50 - 3 Euro für Lebensmittel und Getränke enthalten sind. Mehr können die Eltern ihren Kindern also für die Fahrt nicht mitgeben - und wie weit man auf einer Klassenfahrt mit 2.50 € für ein Mittag- und Abendessen und für Unterwegs- Getränke kommt (egal, ob in Berlin, London oder Paris), dürfte auf der Hand liegen.

Daher sollten die Lehrkräfte die „realistischen“, notwendigen Bar- Beträge für die Beköstigung entsprechend in ihrer Kostenaufstellung aufführen, damit die Betroffenen die Differenz zwischen Regelsatz-Ernährungsanteil und Fahrt- Verpflegungskosten beim Leistungsträger beantragen können.

Auch ein von den Lehrkräften häufig pauschal genanntes „Taschengeld“ ist im Regelsatz nicht enthalten. Falls geplant ist, während der Fahrt auch mal gemeinsam ein Eis essen zu gehen oder ein Kino/ die Disco o.ä. zu besuchen, kann das für die betroffenen Schüler/innen ein großes Problem darstellen, da sie schlichtweg kein Geld dafür mitbringen konnten. Wenn seitens der Schule aber ein bestimmter Betrag für „sonstige gemeinsame Unternehmungen und Veranstaltungen“ o.ä. in der Kostenaufstellung mit aufgelistet wird, können diese Kosten als Teil der Schulfahrtkosten beantragt werden.

Auch wäre es hilfreich, wenn alle anderen „für die Fahrtteilnahme zwingend erforderlichen“ Posten konkret aufgeführt würden, die mit Anschaffungskosten verbunden sind ( z.B. Schlafsack, Skianzug, gültiger Personalausweis/ Reisepass). Für eine EU- Auslandsfahrt für einen 15 Jährigen kostet ihn der nötige erste Personalausweis rd. 30 € . Dieser Betrag macht rd. 1/3 des Betrages aus, der ihm für den ganzen Monat zur Ernährung zur Verfügung steht. Für solche Dienstleistungen sind in seinem Regelsatz nur Cent-Beträge enthalten.

Daher: Was von der Schule nicht schriftlich aufgeführt und als notwendig bescheinigt wird, kann von den Betroffenen auch nicht beantragt werden. Und ohne die vollumfängliche Bezuschussung des Leistungsträgers können sich die meisten Betroffenen die Fahrtteilnahme ihrer Kinder gar nicht oder nur durch sehr große persönliche Einschränkungen leisten. Das sollten die Lehrkräfte (und auch die Klassenelternschaft) bei der Planung der Fahrten berücksichtigen.

LG

Hallo,
einen § 23 Abs. 3 SGB II gibt es seit 01.01.2011 nicht mehr. Klassenfahrten und ähnliche sind jetzt im § 28 SGB II, im SGB XII oder Bundeskindergeldgesetz geregelt. Das aktuelle SGB II ist zu finden unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_2/….
D.h. nicht Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben Anspruch auf Beihilfen für Klassenfahrten.

MFG

Hallo,

der Paragraph bedeutet, dass Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II beziehen, Klassenfahrten vom jeweiligen Jobcenter bezahlt bekommen. In der Regel hat die Schule hierfür Vordrucke, welche die Eltern beim Amt einreichen können und das Jobcenter dann die Kosten der Klassenfahrt direkt an die Schule zur Zahlung überweisen.

Viele Grüße

Hallo,

zu leistungsrechtlichen Fragen kann ich leider nichts sagen, da ich mich damit nicht auskenne.

Hallo Susi,
tut mir leid, ich bin in der Arbeitsvermittlung, da kann ich Dir leider nicht helfen.
Grüße
Almut