Hallo,
Zum 1.10.2005 hat der Gesetzgeber die Freibetragsberechnung
die neueste Änderung der Alg-V trat zum August in Kraft. Dadurch haben sie das BSG-Urteil gekippt, welches auch minderjährigen mit eigenem Einkommen die Versicherungspauschale zusprach! (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 39/08 R, Rdnr. 19)
a) Selbst uns Sachbearbeitern fällt es
nicht leicht, auf dem aktuellen Stand zu sein, was auch
menschlich nachvollziehbar ist, oder?
Ja schon, aber ihr werdet ja immer sofort über Änderungen informiert und könnte jederzeit hier nachschauen: http://wdbfi.sgb-2.de/ oder hier http://www.buzer.de/gesetz/8014/al19687-0.htm
Allerdings habe ich den Eindruck, dass du einige längst bekannte Vorschriften, nicht anwendest. Zumindest, wenn ich das lese:
b) Ja, Unterhalt, Kindergeld sind Einnahmen im Sinne des § 11
SGB II. ABER: Bei Kindergeld wird die Pauschale von 30€ nur
gewährt, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist.
Aber erst seit Aug. 
erst recht, wenn mehrere Einkommen und
Erwerbseinkommen zusammentreffen, denn dann gibt’s keine 30€.
Werdet ihr denn nicht informiert? Bekommst du nicht dauernd Widersprüche ins Haus geflattert?
Dann lies mal dies aus der WDB-Datenbank, bzw. in der DA zu § 11 (Rz:11.72? je nach Fassung)
Grundsätzlich sind die Pauschale für angemessene Versicherungen (30 €) und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen beim Einkommen der Person in Abzug zu bringen, die es erzielt; Versicherungsnehmer (bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen) kann auch eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft (nur Haushaltsgemeinschaft genügt nicht) sein. Übersteigen die Absetzungsbeträge das Einkommen, können Restbeträge auch vom Einkommen anderer volljähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.
Also Vorsicht! Wenn jemand NUR Unterhalt von jemanden bekommt,
gewähre ich keine 30€. Warum auch?
Weil es den Leuten zusteht, und du rechtswidrig entscheidest!!
c) Richtig: Wenn DU Unterhalt an jemanden zahlen musst, werden
die notwendigen Lebenshaltungskosten von Deinem Einkommen
zugunsten Deinem Bedarf abgezogen (siehe Unterhaltsberechnung
Jugendamt).
Ein Alg2 bezieher muss mW keinen Unterhalt leisten. Er liegt unter der Pfändungsgrenze.
e) Es gibt eine Verordnung,dass ein (so genannter)
Leistungsempfänger auf die Monatskarte
der öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen werden kann
Ja das steht in der AlgII-V 
Mit der Neuregelung zu den Freibeträgen nach § 30 SGB II
wurden auch diese Fahrtkosten pauschal mit den 100 €
abgegolten.
Diese Regelung des § 30 ist doch schon alt. Zudem regelt der § 30 doch gar nicht die Fahrtkosten und Absetzbeträge vom Einkommen. Das regelt doch § 11 und die AlgII-V!
Nunja, du bist ja der Fachmann 
TM