SGB II Angaben im Antrag vergessen § 44 X möglich?

Hallo,

angenommen in den Erst- und Folgeanträgen wurde die Kfz-Haftpflicht nicht angegeben, weil derjenige (Einkommen aus Unterhalt) dachte, die Kfz- Haftpflicht wird nur bei erwerbstätigen hilfebedürftigen auf das Einkommen angerechnet.

Besteht dann die Möglichkeit, dies rückwirkend doch noch anerkannt zu bekommen?
Falls ja, muss dann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden? Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Das Amt kann bei „Irrtum“, bzw. Selbstverschulden (z.B. falscher Berechnung trotz korrekter Angaben des Antragstellers) ja auch nachfordern.

Danke TM

Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie zum Beispiel die KfZ-Haftpflichtversicherung, können in voller Höhe vom Einkommen abgesetzt werden. Einkommen heißt hier: Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Selbständigkeit, nicht anderweitiges Einkommen. Zudem muss a) ein Auto vorhanden sein b) muss der Antragsteller auf dem Fahrzeugschein und -brief als Eigentümer (hier: Halter) eingetragen sein und c) die Benutzung des Autos zwingend für die Ausübung des Berufs sein (z.B. Sicherheitsdienst, mobile Krankenschwester). In Großstädten wie Berlin wird in der Regel auf den öffentlichen Nahverkehr und Kauf einer ermäßigten Monatskarte verwiesen.
Wenn derjenige Unterhalt erhält, ist das auch Einkommen aber nicht im Sinne des §§ 11, 30 SGB II.
Ein Überprüfungsantrag ist jederzeit möglich. Die Ansprüche werden vier Jahre ab Antragstellung rückwirkend geprüft. Der Rest ist Pech.

Hallo!

Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie zum Beispiel
die KfZ-Haftpflichtversicherung, können in voller Höhe vom
Einkommen abgesetzt werden. Einkommen heißt hier: Einkommen
aus Erwerbstätigkeit oder Selbständigkeit, nicht anderweitiges
Einkommen.
Wenn derjenige Unterhalt erhält, ist das auch Einkommen aber
nicht im Sinne des §§ 11, 30 SGB II.

das stimmt nicht ganz. Bei Erwerbseinkommen gelten nur andere (zusätzliche) Absetzbeträge (Freibeträge), als bei Einkommen aus z.B. Unterhalt oder einmaligem Einkommen. Bei letzteren gelten nur die Pauschalen.

Bei Erwerbseink. hat man 100 € grundsätzlichen Freibetrag (und Staffelung gemäß § 30) und zusätzlich weitere Absetzbeträge, wie z.B. Kfz-Kosten, Werbungskosten, Fahtkosten etc. (Spezielle Berechnung http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…) Zudem gilt in beiden Fällen (Erwerbseinkommen und anderes Eink.) auch die Alg II-V http://bundesrecht.juris.de/algiiv_20

Bei Einkommen wie Kindergeld oder Unterhalt hat man „nur“ die 30 € Vers.-Pauschale, Kfz-Haftpfl…

Klar sind Unterhalt und auch Kindergeld Einkommen im Sinne des § 11! Denn vom Unterhalt werden ja auch die 30 € Vers.- Pauschale abgezogen. Und auch die Kfz- Haftpflichtvers… Da bin ich mir ganz sicher! Wenn man das Kfz-Hpfl. im Antrag angibt, wird diese auch von Einkommen durch Unterhalt abgesetzt.

Es geht darum, dass jemand erst später feststellte, dass er die Kfz-Hpfl. auch vom Unterhalts- und Kindergeldeinkommen absetzen kann.

Ein Überprüfungsantrag ist jederzeit möglich. Die Ansprüche
werden vier Jahre ab Antragstellung rückwirkend geprüft. Der
Rest ist Pech.

Was meinst du mit „Der Rest ist Pech“? Wenn die 4 Jahre überschritten sind? Ok., das ist klar.

Es geht darum, ob auch nachgefordert werden kann, wenn man es selbst verschuldet hat, indem man tatsächliche Aufwendungen irrtümlicherweise nicht angegeben hat.

b) muss der Antragsteller auf dem Fahrzeugschein und -brief als :Eigentümer (hier: Halter) eingetragen sein und

Da habe ich ein Urteil im Hinterkopf, dass bei entsprechendem Nachweis, dass die Versicherung vom Leistungsempf. bezahlt wird, diese Kosten trotzdem abgesetzt werden können. Unabhängig davon, ob man Halter ist. Halter und Vers.-Nehmer können nämlich voneinander abweichen.

c) die Benutzung des Autos zwingend für die Ausübung des Berufs sein :frowning:z.B. Sicherheitsdienst, mobile Krankenschwester).

Auch das ist nicht ganz korrekt, denn auch ein nicht erwerbstätiger darf ein Auto haben und bekommt die Kosten von seinem EK abgesetzt. Siehe oben.

Aber trotzdem Danke

TM

Hallo, danke für die Antwort und die vielen Hinweise. Ich habe mich noch mal belesen (ich weiß ja auch nicht alles und ganz genau im Detail *g*)… und zunächst muss ich mich korrigieren: Zum 1.10.2005 hat der Gesetzgeber die Freibetragsberechnung für Erwerbskommen und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (wie ich finde vernünftigerweise) neu geregelt. Richtig muss es heißen: Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird anstelle der vielen Absetzungsmöglichkeiten (also private Versicherungen, Vorsorge für Krankheit, Altersvorsorge, sprich Riester, Rürupp, Werbungskosten jeglicher Art) nunmehr ein Pauschalbetrag in Höhe von 100 € abgezogen. Sind die Aufwendungen höher (als 100 €] können die höheren Beträge abgesetzt werden, sofern nachgewiesen und im Rahmen. Zweite Hürde: Das Bruttoeinkommen muss sozialversicherungspflichtig sein, also mehr als ein Minijob unter 400 €.
Das bedeutet, mit den 100 € wird seit Oktober 2005 pauschal auch die KfZ-Haftpflichtversicherung abgegolten. Es sei denn, die (monatlichen!) Kosten sind höher, was ich mir aber nicht vorstellen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass niemand mehr zahlen will, wenn eine anderer Versicherer ein viel günstigeres Angebot vorlegt, oder?
Insofern bitte ich um Entschuldigung für die nicht korrekte Auskunft.
Dann will ich mal mit Gerüchten aufräumen, die Du in Deiner Antwort erwähnt hast.
a) Harald Thomae habe ich im Schrank und kenne seine Ausführungen, die naturgemäß in einigen Punkten sehr kundenfreundlich geschrieben sind und sich teilweise auf altes Recht beziehen. Das ist auch logisch, weil sich die Gesetzgebung, gerade SGB II so rasant ändert, dass keiner den aktuellen Überblick hat. Selbst uns Sachbearbeitern fällt es nicht leicht, auf dem aktuellen Stand zu sein, was auch menschlich nachvollziehbar ist, oder? )
b) Ja, Unterhalt, Kindergeld sind Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II. ABER: Bei Kindergeld wird die Pauschale von 30€ nur gewährt, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist. Es ist laut einer Verordnung so, dass nicht automatisch jedes Einkommen mit 30€ pauschaliert abgegolten wird. Es kommt auf den Einzelfall an, erst recht, wenn mehrere Einkommen und Erwerbseinkommen zusammentreffen, denn dann gibt’s keine 30€. Also Vorsicht! Wenn jemand NUR Unterhalt von jemanden bekommt, gewähre ich keine 30€. Warum auch? Welche Aufwendungen sind mit dem Erhalt von Unterhalt verbunden, deren pauschalierte Abgeltung rechtfertigen? Ich sehe keine ernsthaften.
c) Richtig: Wenn DU Unterhalt an jemanden zahlen musst, werden die notwendigen Lebenshaltungskosten von Deinem Einkommen zugunsten Deinem Bedarf abgezogen (siehe Unterhaltsberechnung Jugendamt).
d) Das Urteil zur KfZ-Versicherung zur Absetzung kenne ich zwar nicht, aber es kommt, wie bereits gesagt, darauf an, dass DEIN Name auf dem Fahrzeugbrief und –schein drauf steht; mit geborgtem Auto kann ja jeder fahren. Es wäre anderen Kunden gegenüber, die kein Auto haben, auch nicht fair, in diesem Fall 30 € abzuziehen.
e) Vorsicht: Arbeitslosengeld II nicht mit der Einkommensteuererklärung verwechseln. Es gibt eine Verordnung, dass ein (so genannter) Leistungsempfänger auf die Monatskarte der öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen werden kann (und auch wird), wenn diese (in der Regel) weitaus billiger sind. Das dürfte in den meisten Städten der Fall sein. Auf dem platten Land dürfte das was anderes sein. Aufwendungen zur Arbeitsstätte sind nach dem Einkommensteuergesetz eine besondere Form der Werbungskosten, die Du selbstverständlich in Deiner Steuererklärung geltend machen kannst.
Und GENAU in diesem Punkt kommen wir wieder zum Anfang zurück *g*
Mit der Neuregelung zu den Freibeträgen nach § 30 SGB II wurden auch diese Fahrtkosten pauschal mit den 100 € abgegolten.

Hallo,

Zum 1.10.2005 hat der Gesetzgeber die Freibetragsberechnung

die neueste Änderung der Alg-V trat zum August in Kraft. Dadurch haben sie das BSG-Urteil gekippt, welches auch minderjährigen mit eigenem Einkommen die Versicherungspauschale zusprach! (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 39/08 R, Rdnr. 19)

a) Selbst uns Sachbearbeitern fällt es
nicht leicht, auf dem aktuellen Stand zu sein, was auch
menschlich nachvollziehbar ist, oder?

Ja schon, aber ihr werdet ja immer sofort über Änderungen informiert und könnte jederzeit hier nachschauen: http://wdbfi.sgb-2.de/ oder hier http://www.buzer.de/gesetz/8014/al19687-0.htm

Allerdings habe ich den Eindruck, dass du einige längst bekannte Vorschriften, nicht anwendest. Zumindest, wenn ich das lese:

b) Ja, Unterhalt, Kindergeld sind Einnahmen im Sinne des § 11
SGB II. ABER: Bei Kindergeld wird die Pauschale von 30€ nur
gewährt, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist.

Aber erst seit Aug. :wink:

erst recht, wenn mehrere Einkommen und
Erwerbseinkommen zusammentreffen, denn dann gibt’s keine 30€.

Werdet ihr denn nicht informiert? Bekommst du nicht dauernd Widersprüche ins Haus geflattert?

Dann lies mal dies aus der WDB-Datenbank, bzw. in der DA zu § 11 (Rz:11.72? je nach Fassung)
Grundsätzlich sind die Pauschale für angemessene Versicherungen (30 €) und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen beim Einkommen der Person in Abzug zu bringen, die es erzielt; Versicherungsnehmer (bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen) kann auch eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft (nur Haushaltsgemeinschaft genügt nicht) sein. Übersteigen die Absetzungsbeträge das Einkommen, können Restbeträge auch vom Einkommen anderer volljähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.

Also Vorsicht! Wenn jemand NUR Unterhalt von jemanden bekommt,
gewähre ich keine 30€. Warum auch?

Weil es den Leuten zusteht, und du rechtswidrig entscheidest!!

c) Richtig: Wenn DU Unterhalt an jemanden zahlen musst, werden
die notwendigen Lebenshaltungskosten von Deinem Einkommen
zugunsten Deinem Bedarf abgezogen (siehe Unterhaltsberechnung
Jugendamt).

Ein Alg2 bezieher muss mW keinen Unterhalt leisten. Er liegt unter der Pfändungsgrenze.

e) Es gibt eine Verordnung,dass ein (so genannter)
Leistungsempfänger auf die Monatskarte
der öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen werden kann

Ja das steht in der AlgII-V :wink:

Mit der Neuregelung zu den Freibeträgen nach § 30 SGB II
wurden auch diese Fahrtkosten pauschal mit den 100 €
abgegolten.

Diese Regelung des § 30 ist doch schon alt. Zudem regelt der § 30 doch gar nicht die Fahrtkosten und Absetzbeträge vom Einkommen. Das regelt doch § 11 und die AlgII-V!

Nunja, du bist ja der Fachmann :wink:

TM

Anmerkung. Kindern mit eignem Einkommen, die aus der Bdarfsgmeinschaft herausfielen.

Da mussten die 30 € sogar 2 mal abgesetzt werden. Einmal beim Kind und dann nochmal bei der Mutter.

Ich wundere mich nicht, dass es so viele erfolgreiche Klagen gibt, wenn die Sachbearbeiter der Leistungsabteilungen so schlecht geschult werden, bz.w teilweise sogar angeordnet bekommen, rechtswidrig zu entscheiden.

Die handwerklich schlecht gemachten Gesetze und permanenten Änderungen tun ihr übriges.
TM

Ich frage mich, warum Du die Ausgangsfrage zur Absetzbarkeit der KfZ-Haftpflichtversicherung erst hier im Forum stellst, wenn Du vorgibst, Dich in den Dienstanweisungen der BA offenbar so gut auszukennen.
Ich vermute, die richtige Antwort wirst Du schon in den DA’s gefunden haben. Also, was soll das nun?!
Und wenn Du denkst, alle Dienstanweisungen perfekt zu beherrschen, warum bewirbst Du Dich nicht beim Amt? *g* Und nach einem Jahr unterhalten wir uns noch mal *g*

Hallo,

Zum 1.10.2005 hat der Gesetzgeber die Freibetragsberechnung

die neueste Änderung der Alg-V trat zum August in Kraft.
Dadurch haben sie das BSG-Urteil gekippt, welches auch
minderjährigen mit eigenem Einkommen die
Versicherungspauschale zusprach! (BSG, Urteil vom 13. Mai
2009, B 4 AS 39/08 R, Rdnr. 19)

a) Selbst uns Sachbearbeitern fällt es
nicht leicht, auf dem aktuellen Stand zu sein, was auch
menschlich nachvollziehbar ist, oder?

Ja schon, aber ihr werdet ja immer sofort über Änderungen
informiert und könnte jederzeit hier nachschauen:
http://wdbfi.sgb-2.de/ oder hier
http://www.buzer.de/gesetz/8014/al19687-0.htm

Allerdings habe ich den Eindruck, dass du einige längst
bekannte Vorschriften, nicht anwendest. Zumindest, wenn ich
das lese:

b) Ja, Unterhalt, Kindergeld sind Einnahmen im Sinne des § 11
SGB II. ABER: Bei Kindergeld wird die Pauschale von 30€ nur
gewährt, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist.

Aber erst seit Aug. :wink:

Ja, ich meine auch die aktuelle Rechtsprechung ab Aug *g* Also kenne ich die Vorschrift.

erst recht, wenn mehrere Einkommen und
Erwerbseinkommen zusammentreffen, denn dann gibt’s keine 30€.

Werdet ihr denn nicht informiert? Bekommst du nicht dauernd
Widersprüche ins Haus geflattert?

nein, warum auch? Wenn Du die Hinweise nach der Rdz 11.72 weiter lesen würdest, findest Du folgenden Passus:
„Anstelle der in den Kapiteln 2.3 bis 2.5 beschriebenen Aufwendungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5) ist bei Beziehern von Erwerbseinkommen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 100 € anzusetzen. Höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, sofern sie nicht in den Pauschalbeträgen nach § 6 Alg II-V bzw. bei Selbständigen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Alg II-V enthalten sind; sie dürfen nur bei einem Bruttoeinkommen über 400 € berücksichtigt werden. Näheres hierzu ist Kapitel 3.2 Abs. 1 und 2 der Hinweise zu § 30 zu entnehmen.“ Ich glaube, dass stand sinngemäß in meiner letzten Antwort.

Dann lies mal dies aus der WDB-Datenbank, bzw. in der DA zu §
11 (Rz:11.72? je nach Fassung)
Grundsätzlich sind die Pauschale für angemessene
Versicherungen (30 €) und die Beiträge für gesetzlich
vorgeschriebene Versicherungen beim Einkommen der Person in
Abzug zu bringen, die es erzielt; Versicherungsnehmer (bei
gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen) kann auch eine
andere Person in der Bedarfsgemeinschaft (nur
Haushaltsgemeinschaft genügt nicht) sein. Übersteigen die
Absetzungsbeträge das Einkommen, können Restbeträge auch vom
Einkommen anderer volljähriger Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.

Ganze Wahrheit: Die a) gesetzlich vorgeschrieben sind b) der Höhe nach auch verhältnismäßig sind c) und tatsächlich vorhanden sind

Also Vorsicht! Wenn jemand NUR Unterhalt von jemanden bekommt,
gewähre ich keine 30€. Warum auch?

Weil es den Leuten zusteht, und du rechtswidrig
entscheidest!!

c) Richtig: Wenn DU Unterhalt an jemanden zahlen musst, werden
die notwendigen Lebenshaltungskosten von Deinem Einkommen
zugunsten Deinem Bedarf abgezogen (siehe Unterhaltsberechnung
Jugendamt).

Ein Alg2 bezieher muss mW keinen Unterhalt leisten. Er liegt
unter der Pfändungsgrenze.

Anzunehmen, aber ich wusste ja bisher nicht, ob Du Unterhalt erhälst oder selbst zahlst.

e) Es gibt eine Verordnung,dass ein (so genannter)
Leistungsempfänger auf die Monatskarte
der öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen werden kann

Ja das steht in der AlgII-V :wink:

Dann sind wir in dem Punkt einer Meinung. Und da kommen wir wieder zu Deiner Ausgangsfrage zurück. *g*

Mit der Neuregelung zu den Freibeträgen nach § 30 SGB II
wurden auch diese Fahrtkosten pauschal mit den 100 €
abgegolten.

Diese Regelung des § 30 ist doch schon alt.

Wenn diese alt wäre, warum ist sie noch immer gültig?

Zudem regelt der §

30 doch gar nicht die Fahrtkosten und Absetzbeträge vom
Einkommen. Das regelt doch § 11 und die AlgII-V!

Nicht § 11 SGB II, sondern die AlgII-V!!! Was ändert das an der Tatsache?

Nunja, du bist ja der Fachmann :wink:

Ich denke eher Du bist es.

TM