SGB II Umzug Darf ich mit meinem Partner zusammenziehen?

Ich möchte mit meinem Partner und meiner Tochter (6 J.)zusammenziehen. Wir beide beziehen ALG II, wohnen jetzt noch 120 km entfernt voneinander in eigenen Wohnungen. Beide wären jedoch zu klein für uns drei, so dass wir weder in meine noch in seine ziehen könnten. Wir haben eine Wohnung in Aussicht, wobei er der Hauptmieter wäre, die ARGE wo wir hinziehen wollen, stimmen dem Umzug zu, obwohl die Miete über der Angemessenheit liegt, wir aber die Differenz selber tragen wollen. Jedoch die ARGE, die für mich zuständig ist, lehnt meinen Umzug ab, da er aus persönlichen Gründen wäre und nicht als Grund ausreiche. Ist dieses zulässig? Mein Problem ist außerdem, dass wir unsere Wohnungen bereits gekündigt haben, da die WBG die neue Wohnung nicht länger als diese drei Monate die wir Kündigungsfrist für unsere bestehenden Wohnungen haben, freigehalten hätte.

Hallo,

umziehen kannst du trotzdem, deine Arge übernimmt nur keine Umzugskosten.

Gruß, DC

Hallo, die Arge darf den Umzugswunsch nicht ablehnen. Es spielt keine Rolle warum man umzieht. Vorrausgesetzt, die neue Wohnung kostet dir das selbe wie die alte. Wenn du die Absage bereits schriftlich hast, bleibt dir nurnoch ein Schnellverfahren beim Sozialgericht. Gehe mit allen Unterlagen zu deinem zuständigen Sozalgericht und reiche Klage gegen die Absage ein, aber als Schnellverfahren, da deine alte Wohnung bereits gekündigt ist. Ich vermute mal, dass du für die neue Wohnung weniger zahlst, da ihr euch ja die Kosten teilt. Ihr bildet dann eine Haushaltsgemeinschaft. Aber Achtung, die Argen vermuten gleich ein gegenseitiges versorgen und ihr werdet als Familie berechnet. Mit der Folge, dass ihr beide nurnoch 90 % vom Regelsatz bekommt und du dein Alleinerzieherzuschlag (fals vorhanden) verlierst. Das darf die Arge erst nach einem Jahr des zusammenlebens. Geht dein Freund dann arbeiten, muss er dich und dein Kind mit ernähren, da sein Einkommen auf euch aufgeteilt wird. Gehst du arbeiten wird dein Einkommen ihm mit als Einkommen angerechnet. Notfals muss du erstmal mit in die neue Wohnung ziehen. Mache das auch in die Klageschrift klar. Viel Glück.

Hallo jacqueline66,

ja, das mit dem Umziehen ist sone Kann-Bestimmung, die sich in den letzten Jahren allerdings etwas gelockert hat. Früher durftest du nur umziehen, wenn deine neue Wohnung billiger war. Also, so gut wie unmöglich.

Hier haste mal nen Link:

http://www.bz-berlin.de/archiv/kinder-von-hartz-iv-e…

Punkt 20 könnte dich interessieren. Ich würde da allerdings nochmal nachhaken, denn das Teil ist aus der B.Z. - einige Sachen stimmen trotz Urteilsnummer nicht. Ich hatte wegen der anrechenbaren Versicherungen an das Sozialgericht geschrieben. Ist durch den Regelsatz zu bestreiten, hieß es in der Absage.

LG

Martin

Hallo!
Natürlich könnt Ihr zusammenziehen. Aber beachtet, daß Ihr dann als eine Bedarfsgemeinschaft geführt werdet und es weniger Geld gibt.
Den Umzug und die höheren Kosten (Heizung, Miete, Nebenkosten)müßt Ihr dann auch übernehmen.
Hat Euch die ARGE die Ablehnung begründet? 4 Wochenfrist einhalten und dann Klagen.

Hallo…
die ARGE hat die Ablehnung so begründet, dass ich aus persönlichen Gründen umziehen möchte, ist kein Grund dies zu bewilligen…es ist mir zuzumuten, den Umzug aufzuschieben, bis meine Hilfebefürftigkeit endet… Wann immer das auch sein mag. …

Hallo Jacqueline,
ich bin leider nicht die Expertin für passives Leistungsrecht …

Die Regelungen zu Umzügen finden sich in § 22 SGB II. Soweit ich weiß, geht die Zustimmung immer dann klar, wenn Arbeit in Ausicht ist, was aber wohl nicht der Fall ist. Wenn aber die neue ARGE zustimmt, würde ich auf jeden Fall im persönlichen Gespräch mit deinem persönlichen Ansprechpartner versuchen, die Zustimmung zum Umzug zu erhalten. Letztlich ist doch jeder Leistungsträger froh, wenn ein Kunde aus dem eigenen Kreis wegzieht :wink:

Lg
Joey

also den umzug kann die arge auas persönlichen gründen zwar anzweifeln aber nicht verbieten siehe urteile der landesgerichete hamburg l5as94/08 badenürtenberg l7as1300/08 sie müssen sogar die kosten für die unterkunft die angemessen sind der neuen gemeinde übernehmen denn die ablehnung nach §22abs 1 s.2 sgbII ist nicht zulässig zu prüfen wäre aber wenn ihr zusammenzieht das ihr dann nach §110bgb als eheähnliche gemeinschaft zählt und eine bedarfsgemeinschaft werdet so das alle einkommen untereinander angerechnet werden sprich kindergeld würde unter umständen ihn betreffen wenn abzüge sich ergeben. hoffe geholfen zu haben kann euch die uteile mailen wenn ihr mir ne mailadresse gebt
gruss
david

Hallo Jacqueline66,
leider kann ich Dir bei Deinem Problem nicht helfen.
Vielleicht ist jemand Anderer dabei, der hier mehr Erfahrung hat als ich.
Viel Glück
Wolfgang-R

Hallo David,

gerne würde ich die Urteile gemailt bekommen…
Das wir dann als BG gelten, ist uns klar…wir haben eh vor zu heirate in nächster Zeit und das ist ja auch alles Rechtens, wenn alles angerechnet wird. Wir wollen niemanden hinters Licht führen, indem wir behaupten, wir ziehen zwar zusammen, führen jedoch keine eheähnliche Gemeinschaft. Es soll schon seine Ordnung haben, mit ihren Konsequenzen. Nur ist unser großes Problem, dass wir die Umzugskosten nicht selber tragen könnten, die würden um die 1200 Euro betragen und im Falle der Ablehnung würden diese Kosten von der ARGE ja nicht übernommen. Auch die Miete liegt etwas über der Angemessenheit für drei Personen…aber diese Differenz sind wir ja bereit, aus unserer Regelleistung selber zu tragen. Aber über die Urteile würde ich mich freuen und bedanke mich für ihre Mühe…
Bitte sende sie an [email protected]

MfG
Jacqueline

Hallo,

ich kann dem vorgesagtem nur zustimmen, obwohl es für eine exakte Beantwortung zuwenig input ist.

Was Du immer gegen Deine ARGE vorbringen kannst, ist, dass Du an Deinem neuen Wohnort bessere Chancen auf einen Job hast. Vielleicht gibt es ja von dort ggf. sogar ein Jobangebot für Dich? :wink:

Das können wir aber von hier nicht beurteilen, da wir nicht wissen, wo Du jetzt wohnst, wohin Du ziehen willst, was Du für eine Ausbildung hast …

Gegen den Umzug kann die ARGE sich nicht sperren, allerdings gegen die Übernahme der Umzugskosten.

Und dann gibt es ja noch den Passus der „Familienzusammenführung“. Dann werdet Ihr 3 eine Bedarfsgemeinschaft.

Viel Erfolg.

Gegen diese idiotische Antwort würde ich Widersprucheinlegen und gegebenenfalls klagen.

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