angenommen, jemand bezieht wegen Kündigung seines alten Jobs Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).
Dem Leistungsempfänger wurde vier Jahre vor Antragstellung durch ein Nachlassgericht mitgeteilt, dass ihm ein „Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils“ infolge des Ablebens eines nahen Verwandten zusteht. Diesen Pflichtteil hat der Antragsteller aber bis heute nicht eingelöst.
Nun die Fragen:
a) Ist der Anspruch auf den Pflichtteil bereits abgelaufen? Ich glaube, früher war eine Frist zur Einlösung von 30 Jahren gegeben, die aber vor ein paar Jahren durch eine Reform auf nur 3 Jahre begrenzt wurde.
b) Wenn der Anspruch nicht abgelaufen ist, hat die ARGE (gemäß § 33 Abs. 1 SGB II (?)) das Recht, diesen Anspruch des Pflichtteils auf sich überzuleiten?
Wenn b) zutrifft und angenommen, die Arbeitslosigkeit des Leistungsbeziehers ist nur von kurzer Dauer, so dass das Geld, welches der ARGE zufloss bei Weitem die Höhe des an den Leistungsbeziehers ausgezahlten Betrags übersteigt, muss dann ein Teil des an die ARGE übertragenen Pflichtteils an den Leistungsbezieher zurückgezahlt werden?
Dem Leistungsempfänger wurde vier Jahre vor Antragstellung
durch ein Nachlassgericht mitgeteilt, dass ihm ein
„Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils“ infolge
des Ablebens eines nahen Verwandten zusteht. Diesen
Pflichtteil hat der Antragsteller aber bis heute nicht
eingelöst.
Nun die Fragen:
a) Ist der Anspruch auf den Pflichtteil bereits abgelaufen?
Du hast vorher geschrieben, es geht um ein Vermächtnis. Das ist etwas anderes als der Pflichtteil eines Erbes. Geht es um das Vermächtnis an einen Erben, an einen Pflichtteilsberechtigten oder an einen Verwandten, der weder Erbe noch Pflichtteilsberechtigt ist?
b) Wenn der Anspruch nicht abgelaufen ist, hat die ARGE (gemäß
§ 33 Abs. 1 SGB II (?)) das Recht, diesen Anspruch des
Pflichtteils auf sich überzuleiten?
Eine Überleitung ist nach § 33 SGB II nicht erforderlich, die Ansprüche gehen per Gesetz über. Das wäre im Brett Sozialrecht zu klären.
Wenn b) zutrifft und angenommen, die Arbeitslosigkeit des
Leistungsbeziehers ist nur von kurzer Dauer, so dass das Geld,
welches der ARGE zufloss bei Weitem die Höhe des an den
Leistungsbeziehers ausgezahlten Betrags übersteigt, muss dann
ein Teil des an die ARGE übertragenen Pflichtteils an den
Leistungsbezieher zurückgezahlt werden?
Übergehen können Ansprüche nur in Höhe von tatsächlichen Leistungen, so dass in Resthöhe die Ansprüche weiterhin vom ursprünglichen Gläubiger geltend gemacht werden können.
Du hast vorher geschrieben, es geht um ein Vermächtnis. Das
ist etwas anderes als der Pflichtteil eines Erbes. Geht es um
das Vermächtnis an einen Erben, an einen
Pflichtteilsberechtigten oder an einen Verwandten, der weder
Erbe noch Pflichtteilsberechtigt ist?
Der Erbe ist ein naher Verwandter des Verstorbenen. Dem Erben steht der gesetzliche Pflichtteil zu. Das Nachlassgericht bezeichnete dies im damaligen Schreiben als „Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils“.
Wie lautet also die Antwort auf die Frage: „Ist der Anspruch auf den Pflichtteil bereits abgelaufen?“.
Wenn b) zutrifft und angenommen, die Arbeitslosigkeit des
Leistungsbeziehers ist nur von kurzer Dauer, so dass das Geld,
welches der ARGE zufloss bei Weitem die Höhe des an den
Leistungsbeziehers ausgezahlten Betrags übersteigt, muss dann
ein Teil des an die ARGE übertragenen Pflichtteils an den
Leistungsbezieher zurückgezahlt werden?
Übergehen können Ansprüche nur in Höhe von tatsächlichen
Leistungen, so dass in Resthöhe die Ansprüche weiterhin vom
ursprünglichen Gläubiger geltend gemacht werden können.
Danke für die Auskunft. Könntest du dazu bitte eine genaue Quelle angeben?
Geht es um
das Vermächtnis an einen Erben, an einen
Pflichtteilsberechtigten oder an einen Verwandten, der weder
Erbe noch Pflichtteilsberechtigt ist?
Der Erbe ist ein naher Verwandter des Verstorbenen. Dem Erben
steht der gesetzliche Pflichtteil zu. Das Nachlassgericht
bezeichnete dies im damaligen Schreiben als „Vermächtnis in
Höhe des gesetzlichen Pflichtteils“.
Es soll also ein grundsätzlich Erbberechtigter sein, der nunmehr pflichtteilsberechtigt und gleichzeitig mit einem Vermächtnis bedacht ist.
Wie lautet also die Antwort auf die Frage: „Ist der Anspruch
auf den Pflichtteil bereits abgelaufen?“.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren, Fristbeginn je nach Zeitpunkt des Erbfalles unterschiedlich aufgrund von Gesetzesänderungen, ab Kenntnis des Erbfalles oder mit Jahresende. Da Erbfälle schnell komplex werden können, ist bei größeren Summen die Hinzuziehung eines Anwalts anzuraten.
Übergehen können Ansprüche nur in Höhe von tatsächlichen
Leistungen, so dass in Resthöhe die Ansprüche weiterhin vom
ursprünglichen Gläubiger geltend gemacht werden können.
Danke für die Auskunft. Könntest du dazu bitte eine genaue
Quelle angeben?
Das ergibt sich aus dem Gesetzestext § 33 SGB II „…geht der Anspruch bis
zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen…“
ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils ist kein Pflichtteilsanspruch sondern ein Vermächtnis. D.h. im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch, der erst geltend gemacht werden muss, fällt das Vermächtnis automatisch an.
Die neue Verjährunsfrist für Vermächtnisansprüche beträgt in der Tat drei Jahre, man sollte aber rund um 2010 die Übergangsregelung im Auge behalten, siehe z.B. hier http://www.jurablogs.com/de/neue-verjaehrungsfristen…