Jemand möchte mit seinem Partner und ihrer Tochter (6 J.)zusammenziehen. Beide beziehen ALG II, wohnen jetzt noch 120 km entfernt voneinander in eigenen Wohnungen. Beide wären jedoch zu klein für drei, so dass sie weder in seine noch in ihre ziehen könnten. Sie haben eine Wohnung in Aussicht, wobei er der Hauptmieter wäre, die ARGE wo sie hinziehen wollen, stimmen dem Umzug zu, obwohl die Miete über der Angemessenheit liegt, sie aber die Differenz selber tragen wollen. Jedoch die ARGE, die für die Frau zuständig ist, lehnt ihren Umzug ab, da er aus persönlichen Gründen wäre und nicht als Grund ausreiche. Ist dieses zulässig? Ihr Problem ist außerdem, dass sie ihre Wohnungen bereits gekündigt haben, da die WBG die neue Wohnung nicht länger als diese drei Monate die sie Kündigungsfrist für ihre bestehenden Wohnungen haben, freigehalten hätte.
Hallo,
beantragen die beiden Personen auch die Übernahme der Umzugskosten?
Prinzipiell muss die ARGE einem Umzug nicht zustimmen, wenn dieser nicht erforderlich ist. Siehe hierzu auch die Gesetzesgrundlage:
„Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.“
Gruß
Hallo
Jedoch die ARGE, die für die Frau zuständig ist*), lehnt ihren Umzug ab …
Wenn die beiden heiraten würden, wäre es vermutlich was anderes (Familienzusammenführung). Aber nur deswegen würde ich wohl nicht heiraten.
Einen Widerspruch kann man ja aber trotzdem versuchen. Man könnte ja auch eventuell mit dem Kind argumentieren, dass es eine intakte Familie vorgelebt kriegen soll, und dass es so besser Kind sein darf und nicht Partnerersatz, oder sowas. - Einen Rechtsanspruch sehe ich aber auch nicht.
Viele Grüße
PS: *Seine ARGE bezahlt also seinen Umzug? Das finde ich ungewöhnlich!
Hallo jacqueline88,
in Deinem Fall würde ich Widerspruch einlegen.
Die Arge muß einem Umzug zustimmen, da ansonsten der Grundsatz der Freizügigkeit unangemessen eingeschränkt wird.
Der Umzug in eine andere Stadt, muß einem ALG 2- Empfänger ermöglicht werden, sogar, wenn höhere Unterkunftskosten entstehen.
Urteil BSG Az: B 4 AS 60/09R.
Siehe auch http://www.gegen-hartz.de
Viel Erfolg und viele Grüße
merkur3