Sgb ii

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zu SGB II / ALG II / Hartz 4

Ich bin Dipl.-Ing., 30 Jahre und Empfänger von Hartz 4, mein Einkommen inkl. Nebenjob beläuft sich auf 680 €. Meine Freundin ist 23 Jahre alt, z.Z. in der Ausbildung, und verfügt über ein Nettoeinkommen von 627 €.

Um Geld zu sparen möchten wir in eine gemeinsame WG 7 Wohnung ziehen.

Die gesetzlichen vorgaben, zur Erfüllung einer Bedarfsgemeinschaft sind nicht erfüllt. Wir haben keine Kinder, sind erst 3 Monate liiert und wir stehen finanziell nicht füreinander ein, es besteht auch keine Vollmacht für die Konten des jeweils anderen.

Zum einen würden wir es höchstwahrscheinlich hinbekommen, die Annahme der BG zu widerlegen. Andererseits befinden wir uns rechtlich im Grenzbereich.

Meine Bedenken sind nun, dass die ARGE das Einkommen meiner Freundin wegen eheähnlicher Lebensgemeinschaft bzw. der Annahme der BG als Einkommen sieht, und mir den „Satz“ kürzt. Wäre dies der Fall würden wir durch die gemeinsame Wohnung finanziell schlechter gestellt sein, als bei der derzeitigen Ist-Situation.

Meine Frage ist nun, welchen Rat haben Sie für mich? Ist bei dem geringen Einkommen meiner Freundin eventuell eine Untergrenze erreicht, bei der ihr Einkommen nicht angerechnet werden darf.

PS: Die ganzen Möglichkeiten Sie als Hauptmieter - ich als Untermieter, und umgekehrt, fallen aus, weil in beiden Fällen die „Einnahmen“ aus Mietverhältnissen wieder zu einer Kürzung führen; bei mir wegen Hartz4 Einnahme, bei ihr würde Kindergeld entfallen - in beiden Fällen würde dann auch der finanzielle Vorteil, der durch die gemeinsame Wohnung enstehen würde, entfallen

Hallo,
Generell würde ich davon abraten in eine WG zu ziehen, da die ARGEN auf jeden Fall immer erst davon ausgehen, dass eine " eheähnliche Gemeinschaft" besteht, die Freundin mit ihrem Einkommen mit einberechnet würde, und man sehr viele Schikanen durchlaufen muss, bzw. mit Hausbesuchen rechnen muss, um das immer wieder zu widerlegen. Sogar WG-Partner, die nicht liiert sind, haben da sehr große Schwierigkeiten mitunter, wenn m und w zusammen in einer Wohnung leben.
Vom Einkommen wird bis zu einer Höhe von 150 Euro nichts angerechnet und es werden sogenannte Arbeitsaufwendungen abgezogen, bzw, darüber hinaus nicht angerechnet - Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmaterialien, anteilige Kosten für einige Versicherungen, Gewerkschaftsbeiträge ect., die aber nicht viel bringen meistens.
Finanziellsteht man meistens besser da, wenn jeder alleine wohnt- evtl. in benachbarten Wohnungen.
Beim Zusammenleben wird ebenfalls der sog. Regelsatz um einige Euro gekürzt, da man von einer " Ersparniss" ausgeht, wenn zwei sich eine Wohnung teilen.
Auch die Quadratmeter Wohnraum sind mehr, die die ARGEN anerkennen, als wenn man zusammen wohnt.
Zwei Leute, die zusammenwohnen , bekommen nicht soviel zuerkannt, wie zwei in getrennten Wohnungen.
Hoffe etwas geholfen zu haben, schöne Grüße
Henry

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Henry,…

schon mal vielen Dank für die Hilfe und Information. Ich muss aber nochmals gezielt nachfragen, da ich zwar glaube die Antwort gelesen zu haben, aber es nicht glauben kann.

Würde das Amt, für den Fall dass wir eine Bedarfsgemeinschaft sind, meiner das Ausbildungsgehalt meiner Freundin (knapp 600€) mir als Einkommen anrechnen? Mit diesem Einkommen liegt sie ja schon an der Armutsgrenze?!?!

Zum anderen habe ich an anderer Stelle gehört, dass zu Beginn einer Wohngemeinschaft es sinnvoll sei, wenn ein Schriftstück aufgesetzt wird, welches besagt, dass es sich bei der WG um keine BG handelt.

Möglichen Besuchen des Amtes kann man damit nicht entgegenwirken.

Ich habe bei w-w-w aber auch gelesen, dass man diesen „Besuchen“ keineswegs hilflos ausgeliefert ist. Wegen der Unverletzlichkeit der privaten Wohnung, kann man bei einem unangekündigten Besuch den Zutritt zur Wohnung verweigern, da man auf die Präsenz des eigenen Rechtsbeistandes besteht (z.B.). Desweiteren ist doch, so ließ ich mir sagen, gesetzliche Grundlage eines Besuches, dass ein Beweis für eine BG vorliegt. Ist dies nicht mit dem Schreiben von Beginn an widerlegt?

Hallo,
ja, man sollte , wenn man schon in einer WG wohnt auf jeden Fall so ein Schriftstück aufsetzten, aber es wird oft einfach ignoriert.
Das Einkommen wird addiert und alles über die Zuverdienstgernze von 150 Euro und die Kosten zur Arbeit angerechnet. Alles darüber wird gestaffelt nach % als Einkommen angerechnt.
Es wird die Miete dann zwar übernommen und " angemessene Heizkosten", aber schon mal auch kein Strom, Telefon, ect. denn muss man dann von den knapp 350 Euro ( wenn man mit jemand zusammenwohnt ist es sogar etwas weniger) bestreiten.
Wenn beide eh wenig haben, muss das Amt so oder so zuschiessen - es kommt dann auf die Miete an, wenn das Geld dafür nicht reicht.
Aber wenn einer verdient, muss er dann voll für den, der noch Hartz4 beziehen muss, aufkommen.
Aus dieen Erwägungen herraus, und auch , weil beide mehr Platz in einzelnen Wohnungen bewilligt bekommen, würde ich auf jeden Fall lieber nicht zusammen ziehen.
Wo man sich tags- oder nachtsüber wirklich aufhält, geht das Amt nichts an :wink:
Hausbesuche dürfen nur bei begründetem Verdacht gemacht werden, wobei das ziemlich schwammig ist. Einlassen muss man sie nicht einfach, das ist richtig. Die Folge ist halt, dass die dann eben trotzdem das Geld sperren oder kürzen und da die Zeit für das Amt arbeitet, weil man darauf angewiesen ist, hilft da oft nur die Klage dann auf eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Sozialgericht.
Das kann jeder selbst machen ( kein Anwaltszwang) und kostet keine Gerichtskosten.
Aber es ist immer Nervenkrieg und man sitzt ohne Geld da u. U. für Wochen, manchmal Monate.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

meines Wissens gibt es mitlerweile schon ein Präzidenzurteil, hab das Aktenzeichen nicht parat, sorry, welches besagt, dass das Sperren der Leistung, wegen nichteinlassens des Sozialamtes in die Wohnung, faktisch der Nötigung (sollte es an der Türschwelle angedroht werden) und der Rechtsbeugung im Amt gleichkommt. Wie auch immer, ist es erst mal so weit, bekommt man zwar im nachhinein Recht, hat aber den Aufwand / Stress trotzdem.

Wie auch immer ist es alles recht haarig. Einerseits will mir nicht in den Kopf, dass jemand für meinen „Unterhalt“ herangezogen werden darf, der selbt, trotz Arbeit, am Existenzminimum lebt. Andererseit, ist es unverständlich, dass ich, wenn schon in dieser Situation, keinerlei Spielraum habe. Kurzum,. im Endeffekt, sollten wir als BG hingestellt werden, hab ich weniger in der Tasche als vorher, unabhängig davon, ob wir eine BG sind oder nicht.

Ich hab in der kommenden Woche einen Termin bei meiner Saqchbearbeiterin und werde mal vorsichtig vorfühlen, welche Optionen ich hab - seitesns des Amtes.

Vielen Dank für Deine Hilfe.

Sehr geehrter Mr. Brightside,

entsprechend ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass sie insgeheim doch befürchten, eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Freundin ab dem Bezug der gemeinsamen Wohnung bilden, da sich bei einer reinen Wohngemeinschaft die Problematik der Einkommensanrechnung des Mitbewohners gar nicht stellen würde.

Im Fall der Bedarfsgemeinschaft würde keine Untergrenze, ab der das Einkommen nicht angerechnet werden darf, existieren. Das komplette Einkommen der Bedarfsgemeinschaft würde zusammen als das Einkommen gewertet werden, was ihnen gemeinsam zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Nicht angerechnet werden je Person 100,00 €, vom übersteigenden Einkommen würden je Person 20 % nicht angerechnet werden.

Zusammengefasst:

Können Sie belegen, dass keine Bedarfsgemeinschaft besteht, ist das Einkommen Ihrer Freundin ohne Bedeutung.

Gelingt ihnen dies nicht, wird das Einkommen Ihrer Freundin angerechnet.

Danke für die Antwort…

De Facto sind wir laut entsprechender Passage im SGB keine Bedarfsgeinschaft, da wir die entsprechenden Kriterien nicht erfüllen. Da wir jedoch ein Paar sind, wird uns die BG einfach unterstellt werden. Ich denke wir sind in einem absoluten Grenzbereich, Paar ja, BG nein!

Meine Frage gürndet sich darauf, dass ausserdem in der Regel BG´s unterstellt werden, und ich gerne wissen würde, was dann auf mich zukommt.

Meine Freundin befindet sich noch in der Ausbildung, und erhält 620 € Netto. Mir ist es daher ein Rätsel, wie man jemanden, der sich in der Ausbildung befindet, und schon am Existenzminimum lebt, damit zu belasten, für mich finanziell eintreten zu müssen.

Eine weitere Frage meinerseits wäre, wie kann man „bezeugen“, dass wir keine BG sind?

das Problem hier ist, wie Sie schon richtig bemerkt haben, dass Sie im Grenzbereich sind.

Googlen Sie mal :Agentur für Arbeit Wissensdatenbank

Der erste Link sollte Sie zu den Bearbeitungshinweisen der Agentur für Arbeit führen, für Sie relevant sind die Bearbeitungshinweise zu § 7 SGB II, und hier dann Randziffer 7.17.

Hier der entsprechende Link, und falls dieser nicht klappen sollte, dann wie oben genannt gucken was Google meint.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

Es ist eine Einzelfallentscheidung, und damit schlussendlich davon abhängig, wie glaubhaft sie versichern, dass (noch) keine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Eine besondere Formulierung, die die Agentur für Arbeit auf jeden Fall überzeugt kann ich leider nicht bieten.

ich habe eine Frage zu SGB II / ALG II / Hartz 4

Hallo,

es tut mir leid, wenn ich Ihre Anfrage nicht zu Ihrer Zufriedenheit beantworten kann, aber auf lokaler, sowie kommunaler Ebene wird fast jede ARGe anders entscheiden, als Sie sich erhoffen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ich kann Ihnenn aufgrund der wenigen Eckdaten, die Sie mir nannten, keine Ratschläge erteilen. Jedes Bundesland handhabt Einzelfallentscheidungen anders.

Ich bitte um Verständnis. Danke.

LG
D.

Hallo Mr. Brightside,

die Bedarfsgemeinschafts (BG) -Geschichte ist eine heikles Thema, welches oft unterschiedlich gehandhabt wird.
Die Vorgabe, dass man erst ein Jahr zusammen gelebt haben muss bevor von einer BG ausgegangen werden kann nicht immer so angewandt.

Wenn Ihr ein Paar seid ist die Sache klar, dann wird das Einkommen angerechnet. Bei einer Partnerschaft (sie schreiben „meine Freundin“) wird grundsätzlich von einer BG und vom gegenseitigen einstehen ausgegangen.
Ihr müsstet getrennte Schlafzimmer haben, Eure Wäsche getrennt Waschen, zwei Kühlschrank oder getrennte (und z. B. speziell gekennzeichnete) Fächer im gemeinsamen Kühlschrank.

Wohnt Deine Freundin noch bei ihren Eltern? Diese sind ja grundsätzlich unterhaltspflichtig bis die 1. Ausbildung abgeschlossen ist. Unter 25 Jahren dürfte sie (ohne wichtigen Grund) nicht einfach ausziehen. Es seie denn sie wohnt jetzt eh schon alleine.

Solltest Du Rück-/Ergänzungsfragen haben, bitte einfach wieder melden.
Ich empfehle die Urteilsdatenbank von www.tacheles-sozialhilfe.de

Grüße

Hallo,
ich würde erstmal die BG anfechten.
Mehr fällt mir im Moment nicht ein. Aber wenn ich noch mehr infos hab, dann geht es vielleicht noch anders.
LG
Almut

Hallo und Entschuldigung !
Bin nicht informiert worden, dass Sie eine Frage gestellt haben. Hat sich der Sachverhalt geklärt ?