Hallo liebe Gemeinde!
Ich habe diese Frage vor ein paar Tagen im „Versicherungen“-Brett gestellt. Vielleicht war es das falsche Forum - deswegen bitte ich das Doppelposting zu entschuldigen.
Es geht um folgende gesetzliche Regelung:
SGB V, §5 (1) 9.: „Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen“
Meine Frage in diesem Zusammenhang ist nun:
Wenn ein Student erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein Studium aufnimmt, kann für diesen dann unter Würdigung der im §5,(1)9. genannten Gründe
(a) die Versicherungspflicht gelten,
oder
(b) setzt dies vorraus, dass er vor Vollendung des 30. Lebensjahres bereits Student gewesen ist?
Eine kurze Begründung von Meinungen fände ich nett & bedanke mich schon einmal dafür!
Lieben Gruß
Patrick
Hallo,
Ich kann als Sozialversicherungsfachmann
und als derjenige, der ständig über genau solche Fragen entscheiden muss ,sagen, es gilt genau das, was da steht. Die Umstände sind zu prüfen.
Jemand, der die Zugangsberechtigung erst mit (beispielsweise)
28 Jahren erworben hat, muss sich fragen lassen, warum dies
erst dann geschah. erst wenn die im Gesetz genannten Gründe plausibel
nachvollziehbarsind ,kann und wird die Kasse auf Versicherungspflicht
entscheiden.
Dein Vergleich im Brett „Versicherungen“ mit den Arbeitslosen
und Harzt IV hinkt, weil es da einfach nichts zu vergleichen
gibt - es handelt sich hier um total verschiedene Sachverhalte.
Diese gesetzliche Bestimmung ist meiner Meinung nach schon stark
„Gummi“ - denn letztendlich kann die Entscheidung von Kasse zu Kasse
unterschiedlich ausfallen - probier es doch einfach mal bei einer
Kasse - schreib dich bei der UNI ein und beantrage eine Mitgliedschaft als pflichtversicherter Student.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Günter!
Die entscheidende Frage ist, auf die ich unbedingt eine eindeutige Antwort brauche:
Könnte diese „Ausnahmeregelung“, wie Sie im Gesetzestext erwähnt wird, auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres greifen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Studium aufgenommen worden ist.
Also konkret:
Jemand entscheidet sich, mit 32 Jahren ein Studium zu beginnen. Gibt es - eben unter Würdigung dieser Ausnahmeregelungen - prinzipiell die Möglichkeit, dass er noch unter die Versicherungspflicht fällt oder ist dies expliziet auszuschließen? Wenn ja, wo geht dies aus dem Gesetzestext hervor?
Ich habe dies immer noch nicht richtig verstanden!
Lieben Gruß
Patrick
Hallo Patrick,
bei mir war es z.B. folgendermaßen:
Abitur auf dem Zweiten Bildungsweg gemacht, sofort danach, mit über 30, Studium aufgenommen. Die erste Krankenversicherung, bei der ich nachgefragt hatte, wollte mich nicht pflichtversichern, die anderen, bei der ich danach fragte, hats aber gemacht.
Gruss
Petra
1 „Gefällt mir“
Hallo Petra!
Tausendfachen Dank für diese Antwort! Endlich ein wenig Licht am Ende des Horizonts.
In dem von mir beschriebenen (hypothetischen) Fall wird durch den zuständigen Sachbearbeiter einer Versicherung trotz Hinweis auf erwähnten § SGB dennoch entschieden, dass nach Vollendung des 30. Lebensjahres PRINZIPIELL keine Versicherung mehr möglich sei.
Dies scheint mir unter der Gesetzesvorlage falsch zu sein, und wenn es bei Dir anders gehandhabt wurde, ebenso!
Lieben Gruß
Patrick