Hallo Thorulf,
wiederum danke für die Antowrt.
Das ist eine bösartige Unterstellung, die Sie nicht beweisen
können. Also Verleumdung, üble Nachrede und ansonsten FALSCH!
Also erstmal: ich habe da die Geschichte zitiert, die der Kollege erzählt hat.
Was sich die GKV oder PKV tatsächlich denken oder machen, weiß ich nicht.
Wobei der Kollege schon sagte, Person A habe sich erkundigt, ob die Therapien von der GKV bezahlt würden, und es wurde geantwortet, dies gehöre wohl nicht zum Leistungsumfang.
Er kann die PKV doch beibehalten - er muss es nur richtig
machen! Beachte § 9.5 und 10.3 MBKK!
Danke für den Tipp!
Aber - habe gerade im MB/KK 94 nachgeblättert und nur folgendes gefunden:
§9.5: Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
und
§10.3: Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Jetzt stehe ich wirklich auf dem Schlauch - was sagen denn die beiden §§ aus, wie es doch geht?
Eben doch!
Das wäre natürlich toll 
Denken reicht nicht - das sind gesetzliche Vorgaben, die im
Einzelfall zu besonderen Härten führen können - aber nicht
müssen!
Aber das mit den beiden o.g. Regelungen habe ich leider nicht ganz verstanden…
Viele Grüße
Frank