Sgb-xii

Liebe/-r Experte/-in,
im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für Hartz-IV-Betroffene ist mir vor kurzem folgender Fall bekannt geworden, zu dem ich gerne Ihre Einschätzung hätte.
Der Fall:
Eine allein lebende Rentnerin, die keine weiteren Einkünfte hat, lebt ausschließlich von der Grundsicherung im Alter. Um ihr Eigentum und sich vor nicht vorhersehbaren finanziellen Risiken zu schützen, hat sie, schon vor einigen Jahren, eine Hausratversicherung, abgeschlossen. Sie beantragte nun, per Antrag an das Sozialamt, die Übernahme der Kosten für diese Versicherung. Das Sozialamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung “Da Sie jedoch über kein Einkommen verfügen, entfällt auch eine Bereinigung“ ab.
Die Frage:
Wie kann ich dieser Ablehnung argumentativ begegnen und die Gegenseite davon überzeugen, dass die Kosten für eine Hausratversicherung im Rahmen der Daseinsfürsorge des Staates und des Sozialstaatsgebotes des GG zu genehmigen ist. Allein das Sozialstaatsgebot des GG müsste doch die Übernahme der Kosten rechtfertigen, da im Ereignisfall, das Sozialamt/Arge viel Geld spart. Vielleicht können Sie mir hier Argumentationshilfe geben, die ich dann nutzen kann. Mir ist bekannt, dass die Gerichte es ablehnen, diese Kosten den Sozialämtern/Argen anzulasten wenn dem keine Einnahmen gegenüber stehen. Da aber auch die Kosten für eine Sterbeversicherung von den Sozialämtern übernommen werden können, kann ich nicht einsehen, warum das nicht auch für eine Hausratversicherung oder/und einer Haftpflichtversicherung (die in diesem Fall nicht vorhanden ist) gelten soll.
Gruß
H. Artz

Sehr geehrte® Frau/Herr Artz,

wie von ihnen bereits bemerkt, werden diese Anträge abgelehnt, da sie nur von einem Einkommen im Bezug auf die Einkommensbereinigung abgesetzt werden können.

Wie sie anhand der Sterbeversicherung bemerkt haben, KANN solch eine Versicherung (z.B. Sterbeversicherung) übernommen werden, im Regelfall werden sie aber abgelehnt.

Eine wirklich Argumentationshilfe habe ich gegenwärtig nicht auf Lager, aber 2 Gerichtsurteile zu diesem Thema:

„Beiträge zu einer Hausratversicherung sind vom Einkommen abzusetzten“ OVG NI - FEVS 42, 104ff

„Die Ungleichbehandlung von Personen mit und ohne Einkommen wird NICHT als verfassungswidrig betrachtet“ (BVerwG 28.05.2003 NJW 2004, 87ff

Sorry, das ich da keine weitere Hilfe für Sie bin.

Finde pers. auch, das eine angemessene Hausrat/Haftpflichtversicherung als Bedarf anzuerkennen ist, ohne Beschränkung auf die Abzugsfähigkeit vom Einkommen.

Gruß
R. Ott

Sorry, ich weiß da leider auch nicht besser Bescheid. Allerdings finde ich Ihre Argumentation an sich schon sehr gut.
Viele Grüße!