Sgb

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

wie ist „unverzüglich“ in Bezug auf Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu verstehen? 6 Tage nach Antritt einer neuen Arbeit - ist das „unverzüglich“?

Welche Gründe gibt es, die eine Verzögerung rechtfertigen würden?

Danke

Tom

Lieber Tom,
Danke für Ihre Anfrage. Nach der Rechtsprechung, auch im Sozialrecht, ist „unverzüglich“ so zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern die Handlung, also hier die Meldung erfolgen muss. Entscheidend dabei ist, in welchem Gesetz der Ausdruck „unverzüglich“ gebraucht wird. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Sozialleistungsträger.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

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Hallo,

sofern die Frage noch nicht gelöst wurde, bräuchte ich noch die Information ob es sich um Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) oder SGB II (AlgII, Hartz IV) handelt.

MfG,
Thomas

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Hallo,

es gibt keine Gründe, die eine Verzögerung rechtfertigen würden! Wenn du bescheid weißt, dass du einen Job hast, musst du es sofort angeben.

Wenn du z.B. den Arbeitsvertrag erst später bekommst, ist das nicht schlimm, wenn du vorher bescheid gegeben hast.

lg