SH-Ticket Strafe weil Fahrt über 3 Uhr hinaus ging?

Hi, ein paar Kolleginnen waren per Bahn zu einem Junggesellinen-Abschied unterwegs und haben die Rücktour mit dem SH-Ticket vor 3 Uhr morgens angetreten. Die Fahrt ging jedoch über 3 Uhr hinaus und die Mädels durften 100 Euro Strafe zahlen.
Ist das etwa ok? Zählt der Fahrtantritt oder die Fahrt?

Wäre prima, wenn uns jemand da weiterhelfen könnte!
Danke im Voraus!!

Hallo,

das damit die fahrt an sich gemeint ist, sollte einem eigentlich der gesunde Menschenverstand sagen. Aber wahrscheinlich suchen die „Kolleginnen“ nach Ausreden, um nicht die Verantwortung für das eigene Handeln übernehmen zu müssen.

Was hat das mit Ausreden zu tun?
In einem anderen Fall musste eine Rentnerin Strafe zahlen, weil ihr „ab 9:00 Uhr Seniorenticket“ nicht griff, weil der Zug THEORETISCH schon um 8:57 Uhr fahren sollte, allerdings erst 9:05 Uhr fuhr.
Wo ist denn da dein gesunder Menschverstand?
Die Bahn sollte sich da schon entscheiden, ob Fahrt oder Fahrtantritt als Bemessung genommen wird.
Bisschen weniger Arroganz könnte nicht schaden.

1 Like

Bisschen weniger Arroganz könnte Dir auch nicht schaden.
Das ist ganz einfach und Logisch: Es zählt die gesamte Fahrzeit, nach Fahrplan. Also wenn der Zug vor 9:00 Uhr abfahren soll, gilt das Ticket für nach 9:00 Uhr nicht, und wenn der Zug nach 3:00 Uhr ankommen soll, gilt das Ticket das bis 3:00 Uhr gilt auch nicht. Es zählt immer die gesamte Fahrstrecke und die Uhrzeit die im Fahrplan steht. Also von Fahrtantritt bis Fahrtende muss das Ticket gültig sein, und zwar immer gemessen an der Fahrplanmäßigen Fahrzeit.

2 Like

Hallo @Brainstorm64!

So klar finde ich das nicht.

Beim Schleswig-Holstein-Ticket gilt laut Bahn:

Wann ist mein Schleswig-Holstein-Ticket gültig?
Mit dem Schleswig-Holstein-Ticket können Sie an einem Tag Ihrer Wahl von 9 Uhr bis 3 Uhr des Folgetages reisen. An Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist das Schleswig-Holstein-Ticket sogar von 0 Uhr bis 3 Uhr des Folgetages gültig.

Unten auf der Seite gibt es nebenbei auch Beförderungsbedingungen, welche auch nur „von 9 Uhr“ reden, und zusätzlich diesen Passus enthalten:

3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schleswig-Holstein-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.

Das heißt, wenn man um 8:45 mit der Regionalbahn fahren will, braucht man ein Ticket. Wenn man erst um 9:15 fahren will, dann nicht. Das ist klar. Aber wenn wie jetzt, im Sommer, die Gleise so verbogen sind, daß alle Züge ne halbe Stunde Verspätung haben, muß die Oma den Zug, der um 9:15 kommt also fahren lassen, weil der eigentlich um 8:45 kommen sollte, und muß um 9:45 den nehmen, der um 9:15 kommen sollte? Tut mir leid, das kann ich aus dem Zitat nicht erkennen.

(Manche Webseiten wiederum nennen die planmäßige Abfahrtszeit als maßgeblich. Ich glaube, da müßte man mal ne Verbraucherzentrale drauf ansetzen.)

Ja.
Es zählt das Zeitfenster des Tickets. Das endet um Punkt 3 .00 früh.
das Ticket berechtigt doch nicht zu einer bestimmten Fahrtstrecke, die man ab Einstieg vor 3.00 h beansprucht werden kann. Da könnte man ja noch mehrere Stunden fahren, wenn man um 2.48 h eine Abfahrt hätte.

Das Ticket hat einen Beginn und ein Ende. Ich finde das sehr eindeutig.
In diesem Rahmen ist es gültig, befindet man sich innerhalb des Zeitrahmens im Zug ist es OK. Endet der Zeitrahmen während der Fahrt (Fahrplanmäßig !) dann ist man Schwarzfahrer geworden.
Ebenso, wenn man vor Beginn des Zeitfensters einsteigen will und die Gültigkeit des Tickets erst während der Fahrt erreicht wird.

MfG
duck313

Die Bahn sagt das gleiche, wie Du selbst zitiert hast. Es zählt immer die Fahrpanmäßige Abfahrt und Ankunft.
Wenn es jetzt wirklich so ist, daß der Zug der um 8:45 kommen sollte erst 9:15 kommt, dürfte man faktisch nicht mitfahren. Hier würde ich es aber einfach mal versuchen mit dem Bordpersonal zu reden. In der Situation würde wohl kaum einer die Fahrt verweigern, außer der Zug ist überfüllt, in dem Fall hätte dann evtl jemand der rein rechtlich nicht mitfahren dürfte, und normalerweise aufgrund der Verspätung aus Kulanz mitgenommen wird, dann das Nachsehen.
Solange aber Platz ist, würde wohl jeder Schaffner das aus Kulanz zulassen, weil es sonst albern wäre. Einen Anspruch darauf hast Du dann aber nicht.

Servus,

wenn man für die Erschleichung von Beförderungsleistungen eine Strafe zahlen muss, funktioniert das anders.

Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt im Nahverkehr maximal 60 Euro. Woher die übrigen vierzig Euro kommen, bleibt das Geheimnis der „Mädels“. Ich schätze mal, dass da noch Inkasso- und Mahnkosten dazukamen, weil sie sich totstellten. Kann das sein?

Schöne Grüße

MM

Das weiß ich leider nicht,wie der Betrag zusammen kommt. Ich frage hier nur in Auftrag,weil ich hier registriert bin. Ich weiß nur dass es die strecke hh-hl betraf uns es sich um ein überschaubares zeitfenster gehandelt hat,also keine stunden ( von wegen 2:59 eingestiegen und dann zig std fahrt). Da haben die Mädels wohl Pech gehabt :smile:

Um das Thema zu beenden…mit Arroganz meinte ich nicht die Regelung der Bahn, sondern die Antwort. Es handelte sich schlicht um eine Frage,die gleich negativ interpretiert wurde,von wegen kolleginnen in tüdeln und Ausrede usw. Ich frage in Auftrag und habe die Fahrt nicht unternommen. Wer etwas anderes daraus liest, stellt seine Vermutung als Tatsache hin. warum DU duch jetzt angesprochen gefühlt hast, verstehe ich nicht.

Nun ja, die Kontrolettis in MUC haben mal angedeutet, dass es für sie definitiv einen Unterschied macht, ob der Fahrgast ein Ticket hat (und sei es nur ein Streifen oder hier ein abgelaufenes) oder ob er keins hat. In letzteren Fall kommen die von dir genannten 40-60 Euro ins Spiel. Hat der Fahrgast allerdings ein Ticket, dann könnte es auch mit 10-20 Euro abgehen. Mal 5 (für 5 Frauen) würden dann auch 100 Euro rauskommen … Oder hat jede hier 100 Euronen „gelatzt“?

Gruß
VB

Ja, die 60 € sind eine Obergrenze. Mit einem „nur ein bisschen ungültigen“ Fahrausweis sollte das freundlicherweise weniger kosten, zumal man mit einem Betrag an der Obergrenze Leute abschreckt, die sich ganz schüchtern und vorsichtig erstmals der Bahn nähern und halt nicht wissen, wie sie funktioniert.

Umso weiter wären die fraglichen Beträge von einer „Strafe“ entfernt.

Schöne Grüße

MM