Hallo,
Leitlinie des anwendbaren Rechts der arabischen Staaten ist die Sharia, die unveränderlichen Vorschriften wie Koran und Sunna, doch ist das „islamische Recht“ mE mit nichts in den nichtmuslimischen Staaten vergleichbar. Dieses wurzelt im Koran und der Sunna als dem göttlichen Recht. Diese heiligen Texte sind unfehlbar und unveränderlich. Beide Rechtsquellen sind göttliche Inspirationen, die der Prophet Mohammed in Worte fasste. Weitere Rechtsquellen des islamischen Rechts als Ergebnis einer diffizilen Interpretationsmethode sind der Konsensus der Rechtsgelehrten, ijmâ, und die Analogie, quijâs.
Der Koran, die erste Hauptquelle, umfasst Gottes Worte, die Allah durch den Erzengel Gabriel dem Propheten Mohammed offenbarte und die der Prophet Mohammed sodann den Menschen verkündete. Alle Muslime sind sich einig, dass der Koran absolute Autorität hat, die letzte göttliche Offenbarung ist und als Abschluss und die Vollendung einer Reihe von Weissagungen, zuletzt durch Jesus, die perfekte und endgültige Antwort auf alle Glaubens- und Verhaltensfragen enthält.
Inhaltlich wird mit einer Zusammenfassung göttlicher Ermahnungen und ethischer Prinzipien zum rechten Glauben aufgerufen. Der Koran ist also kein Gesetzbuch, sondern vielmehr eine Anleitung und Führung zu Glauben und Moral. Nur wenige Verse haben rechtlichen Bezug, welche die sich damals stellenden Probleme lösen.
Die nicht einfach verständlichen Worte Allahs erläuterte der Prophet Mohammed selbst, wozu er nach dem Koran aufgrund seiner Weisheit berechtigt ist. Die Erläuterungen des Propheten bilden die Sunna, die zweite Hauptquelle. Der Prophet Mohammed fasste hierunter all das, was er gesagt, getan und gebilligt hat. Im Gegensatz zum Koran ist die Sunna nicht Gottes Wort, sondern Gott inspirierte Mohammed und nach der inneren Eingebung fasste Mohammed Gottes Konzept in eigene Worte.
Die Sunna ist deshalb zwar eine menschliche, aber prophetische Rechtsquelle, die bereits zu Zeiten Mohammeds neben dem Koran verbindlich war: Die unmittelbaren Nachfolger des Propheten Mohammeds, die vier rechtsgeleiteten Kalifen, suchten für ein Urteil erst im Koran, dann in der Sunna, und - da diese damals auch noch nicht in ihrer heutigen Form niedergelegt war - durch Befragung der Gefährten Mohammeds nach einer anwendbaren Textstelle. Erst wenn das ergebnislos blieb, überlegten sie sich eigenständig eine Lösung, wodurch der Kalif seinem Auftrag gerecht wurde, dem offenbarten Gesetz Geltung zu verschaffen und damit Nachfolger Mohammeds in dessen Herrschaftsfunktion zu sein.
Die Sunna war also von Anfang an dem Koran direkt untergeordnet und ebenso wie die erste Hauptquelle unveränderlich.
Im Hinblick auf das Erfordernis eines staatlichen Rechtsetzungsaktes kann man die Eigenschaft des islamischen Rechts als Recht bezweifeln, weil es sich um religiöse Bestimmungen handelt, die Gott den Menschen offenbarte. Gleichwohl sind die im Koran niedergelegten Worte Gottes nur „raw material“ und werden durch die Rechtsgelehrten erläutert. Die Rechtssätze ergeben das islamische Recht, so dass es sich im Ergebnis um Juristenrecht - Recht der Rechtsgelehrten und der Richter - handelt. Auch wenn die Bestimmungen des islamischen Rechts nicht im staatlich institutionalisierten Rechtsetzungsverfahren erlassen werden, kann man den Bestimmungen nicht allein deshalb den Rechtscharakter absprechen: Im common law (Großbritannien, USA) werden die Regeln durch die Gerichtsentscheidung in den Entscheidungsgründen ausgesprochen und im islamischen Recht größtenteils durch die von den Rechtsgelehrten entwickelten Rechtssätze, welche zur Grundlage der richterlichen Entscheidung werden.
Weiter müsste das islamische Recht aber auch von absolutem Charakter sein, um die Friedens- und Steuerungsfunktion des Rechts zu erfüllen. Damit betrifft Recht die äußerlichen Handlungen der Menschen, deren Willkürlichkeit beschränkt wird. Solche Bestimmungen gibt es im islamischen Recht durchaus, jedoch ist dieses inhaltlich sehr viel weit reichender: Geregelt wird das gesamte Leben der Muslime, so dass neben rechtlichen auch religiöse bzw. moralische Bestimmungen wie Fasten, Beten, Rituale erfasst sind. Von Recht ausgenommen sind demnach diejenigen Bestimmungen, die das Verhältnis der Menschen zu Gott betreffen. Jedoch überschneiden sich beide Bereiche, denn auch wenn jede rechtliche Norm im islamischen Recht zugleich eine religiöse Bestimmung enthält, ist umgekehrt nicht jede religiöse Bestimmung gleichzeitig auch eine rechtliche Norm, so dass diese von den religiösen Bestimmungen abzugrenzen sind. Maßgeblich ist dabei die Zuordnungsfunktion. Wird beispielsweise Eigentum einem Menschen zugeordnet, sind andere Menschen von dessen Gebrauch ausgeschlossen. Die Norm wird dadurch erzwingbar. Rechtliche Normen enthalten also eine Sanktion im Diesseits, die religiösen Bestimmungen hingegen erst im Jenseits. Mit der Zuordnungsfunktion dienen die für jedermann verbindlichen Bestimmungen des islamischen Rechts dem Frieden.
Schließlich ist für die Eigenschaft als Recht nach dessen Begriffsumschreibung das Merkmal eines staatlich organisierten Erzwingungsverfahrens erforderlich. Ein normiertes und institutionalisiertes Durchsetzungsverfahren, mit dem nur Recht, nicht aber bloße Sozialnormen erzwingbar sind, ist wesentlich für die Staatsgewalt als eine der drei wesentlichen Elemente des Staates.
Im arabischen Rechtsraum wird gegenwärtig das Recht der jeweiligen Staaten durchgesetzt. Mittlerweile existieren in den dort gegründeten Staaten zahlreiche Gesetze - im Bereich des Zivilrechts nach europäischem Vorbild. Ausgangspunkt für deren Einführung war der europäische Einfluss auf den arabischen Raum. In Europa waren u.a. die Reformation, die Aufklärung, die Französische sowie die Industrielle Revolution maßgeblich für den Umbruch vom späten Mittelalter in die Neuzeit. Eine derartige Blüte blieb allerdings in dieser Zeit im arabischen Raum aus. Durch die wirtschaftliche und militärische Schwäche des osmanischen Reiches war der Weg zu Reformen erst zu Beginn des 19. Jh. n. Chr. frei. Maßgeblichen Einfluss für die dann durchgeführten Reformen war die Entwicklung in Ägypten unter Muhammad Ali, der geschickt Reformen mit traditionellem Recht vereinte. Unter europäischem Druck kam es zu Reformedikten, bis schließlich Gesetze europäischen Ursprungs übernommen wurden, die Grundlage der Entscheidungen für die gleichzeitig eingeführten, säkularen Gerichte waren. Die Kodifikation des Rechts findet sich dabei nicht nur in den heute säkularen Staaten wie Ägypten und der Türkei, sondern auch in theokratischen Staaten wie dem Iran.
Das derzeit geltende Recht der arabischen Staaten ist aber vom klassischen islamischen Recht genau zu unterscheiden. Nur ersteres wird in einem staatlich organisierten Erzwingungsverfahren durchgesetzt, das für letzteres aufgrund der damals tribalistisch strukturierten Gesellschaftsordnung für das fiqh-Recht fehlte.
Beim islamischen Recht steht zunächst die moralische Überzeugung im Vordergrund: Für die Gläubigen wird das islamische Recht zur Triebfeder ihres Handelns und damit zur Pflicht. Daneben ist das islamische Recht auch in sozialethischer Hinsicht bedeutungsvoll: Der Islam ist keine Religion der Innerlichkeit, sondern der Öffentlichkeit. Eine bewusste Nichteinhaltung des Islams und damit auch des islamischen Rechts führt zum völligen Ausschluss aus der Gesellschaft, in der die Gläubigen leben. Um des Weiteren die Akzeptanz des islamischen Rechts festzustellen, ist das Verhältnis der staatlichen Gesetze der arabischen Staaten zum islamischen Recht maßgeblich, auch im Hinblick auf die verbreitet in der jeweiligen Verfassung arabischer Staaten zu findenden Bestimmungen, dass der Staat an die Prinzipien des islamischen Rechts gebunden ist, diese also so eine Art „Rahmen“ bilden sollen. Diese bilden allerdings keine legislative Rechtsquelle, sondern vielmehr den Rahmen für säkulares Recht und wahren so die kulturelle Identität. Deshalb erkennen die arabischen Staaten gerade nicht das islamische Recht an. Vielmehr sind staatliche Gerichte ermächtigt, festzulegen, welche Teile islamischen Rechts verbindlich sind. In Ägypten hat das oberste Verfassungsgericht in Bezug auf die entsprechende verfassungsrechtliche Bestimmung entschieden, dass sich die Anerkennung nur auf die der ijtihâd-Interpretation verschlossenen Bestimmungen erstreckt. Mit diesem Entscheidungsspielraum ist die Befugnis zur Interpretation von den islamischen Rechtsgelehrten auf die weltlichen Institutionen übergegangen. Sehr deutlich wird damit, dass das von den Rechtsgelehrten entwickelte islamische Recht staatlicherseits gerade nicht akzeptiert wird. Auch die Rechtsgelehrten haben auf die Entwicklung reagiert und die Bindung an die fiqh-Lehre aufgegeben, weil dieser Weg erfolgversprechender ist als die den modernen Bedingungen angepasste radikale Änderung der fiqh-Lehre.
Das Recht der arabischen Staaten ersetzt demnach vollständig das klassische islamische Recht. Das klassische islamische Recht ist weder in der (Rechts-)Wissenschaft noch im Bewusstsein der Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs verbreitet. Diese Entwicklung hat zur Folge, dass klassisches islamisches Recht nicht anerkannt ist. Das derzeit im arabischen Raum geltende Recht mit Bezügen zum islamischen Recht ist vielmehr als Neuinterpretation zu verstehen.
VG
EK
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