Sich überschneidende Namensrechte

Hallo zusammen!

Eine allgemeine Frage: angenommen, in den USA gibt es eine jährliche Großveranstaltung, nennen wir sie mal „Medieval Gathering“. Das ist der Name, darunter ist sie bekannt.

Weiterhin angenommen, jemand schreibt ein Buch - das hat nichts mit der Großveranstaltung zu tun, sondern ist eine fiktive Geschichte - und nennt das ebenfalls „Medieval Gathering“.

Könnte der Veranstalter markenrechtlich einschreiten? Oder ist die Wortzusammensetzung zu allgemein?

Danke für alle Antworten!

Hallo,

Eine allgemeine Frage: angenommen, in den USA gibt es eine
jährliche Großveranstaltung, nennen wir sie mal „Medieval
Gathering“. Das ist der Name, darunter ist sie bekannt.

Weiterhin angenommen, jemand schreibt ein Buch - das hat
nichts mit der Großveranstaltung zu tun, sondern ist eine
fiktive Geschichte - und nennt das ebenfalls „Medieval
Gathering“.

man kann, entgegen landläufiger Auffassung, nicht Namen pauschal für alles, sondern nur für bestimmte Bereiche schützen.

Solange der Markenname Porsche oder Mercedes nicht für Papiertaschentücher geschützt ist, kann man auch solche unter diesem Namen vertreiben.

Da gibt es genügend Bespiele, bei denen zwei Produkte unter gleichen Namen vermerktet werden, aber nichts miteinander zu tun haben.

Gruß

S.J.

einspruch

man kann, entgegen landläufiger Auffassung, nicht Namen
pauschal für alles, sondern nur für bestimmte Bereiche
schützen.

richtig

Solange der Markenname Porsche oder Mercedes nicht für
Papiertaschentücher geschützt ist, kann man auch solche unter
diesem Namen vertreiben.

pauschal falsch! wenn der markenname eine allgemeine bekanntheit erreicht hat - zb porsche, ist er in allen waren und dienstleistungsgruppen geschützt.

Da gibt es genügend Bespiele, bei denen zwei Produkte unter
gleichen Namen vermerktet werden, aber nichts miteinander zu
tun haben.

stimmt auch wieder.
mfg bruno

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Abgelehnt
Hallo,

Solange der Markenname Porsche oder Mercedes nicht für
Papiertaschentücher geschützt ist, kann man auch solche unter
diesem Namen vertreiben.

pauschal falsch! wenn der markenname eine allgemeine
bekanntheit erreicht hat - zb porsche, ist er in allen waren
und dienstleistungsgruppen geschützt.

nennst Du bitte Quellen, die Deine Aussage untermauern?

Aus dem anwendbaren § 14 des Markengesetzes geht das nicht hervor.

Richtig ist, dass eine Marke auch ohne Eintrag geschützt ist, wenn die Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dann aber nur für den bisher verwendeten Bereich.

Nach Deiner Meinung dürfte aber, nur weil es Fischer Dübel gibt und diese Marke Verkehrsgeltung erworben hat, kein anderes Produkt unter dem Namen Fischer vertrieben werden.

Gruß

S.J.

pauschal falsch! wenn der markenname eine allgemeine
bekanntheit erreicht hat - zb porsche, ist er in allen waren
und dienstleistungsgruppen geschützt.

nennst Du bitte Quellen, die Deine Aussage untermauern?

Aus dem anwendbaren § 14 des Markengesetzes geht das nicht
hervor.

Richtig ist, dass eine Marke auch ohne Eintrag geschützt ist,
wenn die Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dann aber nur für
den bisher verwendeten Bereich.

Nach Deiner Meinung dürfte aber, nur weil es Fischer Dübel
gibt und diese Marke Verkehrsgeltung erworben hat, kein
anderes Produkt unter dem Namen Fischer vertrieben werden.

wenn du schon § 14 markeng ansprichst, dann solltest du nicht nur die vorschrift lesen, sondern auch die rspr bzw. den meinungsstand in der literatur dazu kennen.
ich gehe einmal davon aus, dass du § 14 II Nr.3 markeng ansprichst, da sonst keine variante auf die fallfrage passt.

GRUNDSÄTZLICH (bestätigt vom bgh in GRUR 1988, S. 955) werden marken auch außerhalb des produktähnlichkeitsbereichs geschützt. dies mag auf den ersten blick verwundern, ist jedenfalls dann einleuchtend, wenn man den willen des gesetzgebers kennt, der auch eine „verwirrung“ bzw. gedankliche verbindung mit der bekannten marke bei anderen produkten verhindern will (ausnutzung des guten rufes).

im vorliegenden fall spricht man von der sog. dimple-konstellation (BGHZ 93, 96 – Dimple) - in diesem grundsatzurteil ging es um den fall, dass die whisky-marke dimple auch für ein kosmetikprodukt eines anderen unternehmers verwendet werden sollte. dies hat der bgh letztendlich untersagt.

aber natürlich gibt es grenzen zu dieser rspr., da es schlussendlich „nur“ um eine rufausbeutung geht. wo diese nicht vorliegt, kann ein identisches zeichen verwendet werden… an dieser stelle lohnt es sich, ein fachbuch in die hand zu nehmen und nicht auf wikipedia zu vertrauen…

[unter der vorschrift werden natürlich noch eine reihe anderer konstellationen wie „davidoff“, „rolls-royce“ oder „mars“ diskutiert, die hier aber keine rolle spielen]

achja, quelle ist JEDER kommentar zu § 14 markeng bzw. jedes anfänger-handbuch für markenrecht, z.b. fezer § 14 Rn815ff.)

daher war brunos kommentar zu 100% richtig, dafür ein stern.

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pauschal falsch! wenn der markenname eine allgemeine
bekanntheit erreicht hat - zb porsche, ist er in allen waren
und dienstleistungsgruppen geschützt.

Kann aber pauschal auch nicht richtig sein, wenn ich da an die allgemein bekannte Zeitschrift „Focus“ und den allgemein bekannten Ford „Focus“ denke, die weiterhin beide nebeneinander existieren dürfen.

IANAL-Grüße,
-Efchen