sicher eine häufig gestellte Frage, aber ich habe bisher noch keine qualifizierte Antwort gefunden:
Ich möchte auf ein Online-Konto umsteigen, weil es einfach bessere Konditionen bietet. Allerdings gibt es einen Haken: Ich kann nicht wie jetzt zu meiner Bank um die Ecke gehen, und Geld gebührenfrei abheben. Das geht dann nur noch mit der Kreditkarte (dafür aber bei quasi allen Automaten). Da ich dann ständig mit der Kreditkarte rumlaufen würde, ist ja auch die Gefahr da, dass sie mir gestohlen wird. Bekanntermaßen kann man bei sehr vielen Online-Verkaufshäusern einfach mit der Kreditkarten-Nummer bezahlen ohne weitere Verifikation.
Wie schätzt ihr dieses Risiko ein? Ich habe dazu bisher noch keine richtigen Hinweise gefunden (nur, dass man die PIN nicht bei der Karte aufbewahren soll, uws.)
also die Haftung bei Kreditkartenmißbrauch ist äußerst verbraucherfreundlich. Man haftet in der Regel nur bis 50 EUR und wenn man den Diebstahl unverzüglich dem Institut meldet, dann entfällt die Haftung komplett. In meinen Augen absolut sicher. Die Haftung des Instituts entfällt, wenn du grob fahrlässig handelst - also die PIN auf die Karte schreibst. Aber dennoch bist du mit einer Kreditkarte deutlich sicherer unterwegs, als mit einer herkömmlichen EC-Karte.
http://www.visa.at/karteninhaber/rund-um-die-karte/v…
Bis zum Einlangen der Verlustmeldung haften Sie bei Verlust oder Diebstahl nur bis max. EUR 72,67 (ausgenommen, die Kreditkarte wird in nicht in Betrieb stehenden Fahrzeugen zurückgelassen).
danke für die schlüssige Antwort. Ich habe nicht gewusst, dass
Kreditkarten dermaßen gehandhabt werden, dass das Institut
haftet.
das Institut haftet nicht. Wenn Deine Kreditkarte gestohlen wurde, kann der Dieb damit nicht gültig bezahlen. Entweder er fälscht Deine Unterschrift oder bezahlt ohne Unterschrift online. In beiden Fällen haftet der Händler. Mit anderen Worten, der Händler bekommt nachträglich das eventuell schon gutgeschriebene Geld für den Warenkauf wieder abgezogen und muß sich dann selbst darum kümmern, es vom Dieb (wenn er bekannt ist) wieder einzuklagen.
Eventuell bestehen daneben noch Haftungsausschlüsse im Vertrag zwischen Kartenherausgeber und Händler. Das ist dann aber eine gesonderte Ausnahme. Ohne solche speziellen Regeln haftet immer der Händler.