Hallo,
nein, das meine ich nicht.
Hier mal aus einem Urteil des OLG Karlsruhe:
Diesen Anforderungen genügt der Abstand nur, wenn er bei etwa gleicher Geschwindigkeit beider Fahrzeuge die Strecke deutlich übersteigt, die der Hintermann in 1 Sekunde zurücklegt. Dieser Satz ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BayObLG, DAR 55, DAR Jahr 55 Seite 285; OLG Hamm, NJW 67, NJW Jahr 67 Seite 2324; Mühlhaus, DAR 67, DAR Jahr 67 Seite 260; sämtlich mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Er beruht auf der Erwägung, daß der Hintermann vom Erkennen des Aufleuchtens der Bremslichter des Vordermannes an etwa 1 Sekunde als Reaktions- und Bremsansprechzeit benötigt, bis seine eigenen Bremsen wirksam werden (BayObLG, OLG Hamm und Mühlhaus, aaO) und daß ein dichteres Auffahren daher allgemein gefährlich ist. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung gefordert, der Sicherheitsabstand auf Autobahnen müsse die in einer Sekunde durchfahrene Strecke so deutlich übersteigen, daß er in der Regel der in 1,5 Sekunden durchfahrenen Strecke gleichkommen müsse (Senatsurteile v. 25. 11. 1965, 1 Ss 221/65; 3. 11. 1966, 1 Ss 186/66; v. 29. 12. 1966, 1 Ss 258/66; v. 26. 1. 1967, 1 Ss 293/66; v. 18. 5. 1967, 1 Ss 212/66; v. 8. 12. 1066, 1 Ss 243/66 und weitere). Hieran ist festzuhalten. Der Kraftfahrer, der auf der Autobahn einen geringeren als diesen sogenannten „1,5-Sekunden-Abstand” einhält, handelt daher pflichtwidrig und hat für einen dadurch verursachten Schädigungserfolg nach § 1 StVO strafrechtlich einzustehen.
Tritt eine Schädigung nicht ein, so kommt es darauf an, ob das Unterschreiten des gebotenen Sicherheitsabstandes im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden, geführt hat. Ist nichts passiert, so kann unter normalen Verkehrsverhältnissen auf der Autobahn eine konkrete Gefährdung in der Regel dann angenommen werden, wenn die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke um nahezu die Hälfte unterschritten worden ist. Denn etwa die Hälfte der in 1,5 Sekunden durchfahrenen Strecke entspricht derjenigen, die in etwa 0,8 Sekunden durchfahren wird. Dieser Zeitraum aber wird von dem Nachfahrenden mindestens als Reaktions- und Bremsansprechzeit benötigt. Mit anderen Worten: Unter normalen Verkehrsverhältnissen auf der Autobahn wird die im zu dichten Auffahren auf den Vordermann liegende allgemeine Gefahr zu einer konkreten Gefährdung, wenn ein Auffahren nicht mehr vermieden werden kann, falls der Vordermann eine Vollbremsung vornimmt und hält. Ein solches Auffahren kann regelmäßig nicht mehr vermieden werden, wenn der gebotene Sicherheitsabstand um etwa die Hälfte unterschritten wird, so daß er unter die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke abgesunken ist. In solchen Fällen ist eine konkrete Gefährdung des Vordermannes stets gegeben (vgl. die angeführte Rechtsprechung des Senats).
Liegen besondere Umstände vor, ist z.B. die Geschwindigkeit des Hintermanns größer als die des Vordermanns oder muß auf Grund der gegebenen Verkehrssituation mit plötzlichem, ruckartigem Anhalten des Vorausfahrenden gerechnet werden (z.B. wenn bei Kolonnenfahren die Vorausfahrenden allgemein zu dicht aufgefahren sind oder sonst Anhaltspunkte für das Auftauchen von Hindernissen bestehen), so kann das dazu führen, im Einzelfall eine konkrete Gefährdung schon bei geringerer Unterschreitung des gebotenen Abstandes, der in solchen Fällen je nach Sachlage bis zur Länge des Anhalteweges verlängert werden muß, anzunehmen. Entsprechendes kann gelten, wenn im Einzelfall eine Belästigung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nachzuweisen ist etwa deshalb, weil sie durch zu dichtes Auffahren irritiert und in ihrer eigenen Fahrweise unsicher gemacht worden sind.
VG
EK