Sicherheitsleistung und Grundbuch

Hallo,

wenn man als Gläubiger für Handwerksarbeiten trotz Mahnung sein Geld nicht erhält, dabei den Verdacht hat, dass es mehrere Gläubiger gibt, die an diese Person noch Forderungen haben und es keine Sicherungsleistungen (Hypothek oder ähnliches) gibt, kann man dann im Nachhinein eine Eintragung (als Gläubiger) ins Grundbuch des Schuldners erwirken, oder wird eine solche Eintragung, wenn man einen vollstreckbaren Titel hat, von Amts wegen vorgenommen? Gilt diese Eintragung dann als Vorzugsrecht, im Sinne, dass z.B. der der im Grundbuch des Schuldners als Gläubiger aufscheint vor den anderen Gläubigern befriedigt wird, die sich nicht eintragen lassen haben?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo Herr Unterholzner,

sobald ein vollstreckbarer Titel vorliegt, haben Sie die Möglichkeit, eine sogenannte Zwangssicherungs- bzw. Zwangshypothek eintragen zu lassen. Der Antrag hierzu muss beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Diese Hypothek bewirkt, dass z.B. im Falle einer Zwangsversteigerung Ihre Forderung vorrangig gegenüber denen behandelt wird, die nicht eingetragen sind bzw. in der Rangfolge nach Ihrer Forderung kommen.

Ich bin allerdings nicht sicher, ob Sie diesen Antrag selbst stellen können oder ob dies durch einen Anwalt passieren muss.

Dennoch hoffe ich, Ihnen geholfen zu haben und wünsche einen schönen Tag.

Sabine Ehrig

Danke an Sabine (owT)
Sabine Ehrig Sie haben mir sehr geholfen.

Nochmals danke

Martin

Hallo Herr Unterholzner,

sobald ein vollstreckbarer Titel vorliegt, haben Sie die
Möglichkeit, eine sogenannte Zwangssicherungs- bzw.
Zwangshypothek eintragen zu lassen. Der Antrag hierzu muss
beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Diese Hypothek
bewirkt, dass z.B. im Falle einer Zwangsversteigerung Ihre
Forderung vorrangig gegenüber denen behandelt wird, die nicht
eingetragen sind bzw. in der Rangfolge nach Ihrer Forderung
kommen.

Ich bin allerdings nicht sicher, ob Sie diesen Antrag selbst
stellen können oder ob dies durch einen Anwalt

Anwalt kann sein, Notar muss sein - nur er kann Löschungen beantragen.
Antrag auf Eintragung kann man selber machen.
Wenn der Schuldner gezahlt hat muss allerdings eine notarielle Löschungsbewilligung vorliegen um die Zwangssicherungshypothek im Grundbuch löschen zu lassen. Nur Notare können löschen lassen.
Viel Erfolg
Martin Hofer

Dennoch hoffe ich, Ihnen geholfen zu haben und wünsche einen
schönen Tag.

Sabine Ehrig