Hallo,
mal angenommen, ein Auftraggeber wolle seine Rechung für seine, sagen wir mal, erstellten Aussenanlagen nicht zahlen wollen. Gehen wir von einer Rechnungssumme von 10.000,00 Euro aus. 5.000,00 Euro hätter er vorraus entrichtet, den Rest würde er einbehalten. Gehen wir davon aus, dass seine Begründung mögliche, jedoch nicht vorhandene Baumängel wären.
- Wie hoch darf ein Sicherrungsbehalt überhaubt sein?
- Wie ginge man in einem solchen Fall vor, um die offene Summe schnellstmöglich zu erhalten?
- Welche Gesetzesbücher finden in einem solchen Fall Anwendung?
Danke für euer Interesse und eurer Meinung im vorraus.
Guido
Aus meinen Erinnerungen an die BWL-Vorlesung
- Wie hoch darf ein Sicherrungsbehalt überhaubt sein?
üblich sind 10 %
- Wie ginge man in einem solchen Fall vor, um die offene Summe
schnellstmöglich zu erhalten?
Dem Lieferanten steht eine Bankbürgschaft zur Verfügung.
- Welche Gesetzesbücher finden in einem solchen Fall
Anwendung?
k.A.
Gruß
Stefan
Hy Guido
Gehen wir davon aus, dass seine
Begründung mögliche, jedoch nicht vorhandene Baumängel wären.
Das hat nichts mit Sicherungseinbehalt zu tun, hier geht es wohl nur darum, daß ein Kunde seine Rechnung nicht zahlen will, weil er meint, daß die arbeiten nicht mangelhaft ausgeführt wurden.
Bevor man sich nun Gedanken über irgendwelche Gesetzbücher macht, sollte man erst mal die Mängel ausräumen (tatsächlich oder dem Kunden belegen, daß sein Einwand kein Magel ist).
Denn solange die Ausführung der Arbeiten Mangelhaft ist, braucht man sich in den meisten Fällen gar keine Gedanken über den Klageweg machen.
gruss
hi
- Wie hoch darf ein Sicherrungsbehalt überhaubt sein?
je nach vertrag
5-10% meist
- Wie ginge man in einem solchen Fall vor, um die offene Summe
schnellstmöglich zu erhalten?
bankbürgschaft
- Welche Gesetzesbücher finden in einem solchen Fall
Anwendung?
i.d.R. die VOB (zumindest baugewerbe) ansonsten je nach vertragsabsprachen
Danke für euer Interesse und eurer Meinung im vorraus.
cu
alex
Guido
Hallo Guido,
mal angenommen, ein Auftraggeber wolle seine Rechung für
seine, sagen wir mal, erstellten Aussenanlagen nicht zahlen
wollen. Gehen wir von einer Rechnungssumme von 10.000,00 Euro
aus. 5.000,00 Euro hätter er vorraus entrichtet, den Rest
würde er einbehalten. Gehen wir davon aus, dass seine
Begründung mögliche, jedoch nicht vorhandene Baumängel wären.
- Wie hoch darf ein Sicherrungsbehalt überhaubt sein?
Was der Vertrag so sagt. Ist die VOB vollumfänglich vereinbart ? Wirklich ?
Ansonsten ist das BGB einschlägig, solange nix im Vertrag festgelegt ist.
5-10 % ist eine gute Hausnummer.
- Wie ginge man in einem solchen Fall vor, um die offene Summe
schnellstmöglich zu erhalten?
Auf eine Bauabnahme bestehen. Wenn VOB vereinbart, dann entsprechend die §§13-18 VOB/B anwenden.
- Welche Gesetzesbücher finden in einem solchen Fall
Anwendung?
Je nach Vereinbarung: VOB oder BGB, letzeres auch, wenn nix explizit vereinbart wurde.
Ciao maxet.
nachtrag
ach ja,
wenn die VOB vereinbart wurde, und KEIN Sicherheitseinbehalt vertraglich vereinbart wurde, dann gibts auch keinen.
der §17 VOB/B greift nur WENN Sicherheitseinbehalt vereinbart wurde.
gruss
Hallo,
mal angenommen, ein Auftraggeber wolle seine Rechung für
seine, sagen wir mal, erstellten Aussenanlagen nicht zahlen
wollen. Gehen wir von einer Rechnungssumme von 10.000,00 Euro
aus. 5.000,00 Euro hätter er vorraus entrichtet, den Rest
würde er einbehalten. Gehen wir davon aus, dass seine
Begründung mögliche, jedoch nicht vorhandene Baumängel wären.
- Wie hoch darf ein Sicherrungsbehalt überhaubt sein?
Der Werkbesteller hat ein Recht die dreifachen Kosten der Mängelbeseitigung als Druckzuschlag einzubehalten. Das ergibt sich direkt aus § 641 Abs. 3 BGB. Vorher ist der Restvergütungsanspruch des Werkunternehmers noch nicht einmal fällig und § 641 Abs.3 wird auch nicht durch den VOB\B abbedungen.
- Wie ginge man in einem solchen Fall vor, um die offene Summe
schnellstmöglich zu erhalten?
In den anderen Antworten geistert immer eine Bankbürgschaft rum. Es ist richtig, daß das in der Praxis meist so läuft. Einen Anspruch darauf den Sicherungseinbehalt aus § 641 Abs. 3 BGB durch Beibringung einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen, hat der Auftnragnehmer aber nur dann, wenn dieses in den AGBs den Auftragnehmers oder sonst vertraglich vereinbart wurde. Bei allen großen Baufirmen steht das natürlich drin, kleine haben dagegen meist gar keine.
Wenn das nicht der Fall ist, bleibt nix anderes als Klage übrig. Die Erfolgsaussichten hängen letztlich davon, ab wer die Darlegungs- und Beweislast für die voraussichtlichen streitigen Mängel trägt, was wiederum davon abhängt, ob der Besteller das Werk abgenommen hat oder nicht. Hat er es nicht abgenommen und ist sich der Unternehmer sicher, daß sein Werk mangelfrei ist, wäre als nächstes eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB sowie ein Mahnbescheid zur Verjährungshemmung zu beantragen.
Schnell geht da ber gar nichts, im Endergebnis bekommt der Werkunternehmer am Ende maximal ca. 50% seiner ursprünglichen Forderung durch Vergleich, da Gerichte keine Lust haben wegen Baumäneln in die Beweisaufnahme einzutreten. Ökonomischn sinnvoller ist es eventuell die behaupteten Mängel, selbst dann zu beseitigen, wenn man sie nicht zu verantworten hat.
mfg astrachan
Hallo
ein stern von mir, insb weil neben dem rechtlichen Aspekt auch die aussergerichtliche Regelung sachlich angesprochen wurde.
Danke Wolfgang
Gruß
Barbara
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