Hallo, HaWeThie,
richtig heißt es im Beschluss: „Gemäß §§ 94 ff StPO wird die
Beschlagnahme folgender Gegenstände angeordnet…“
Gruß Helga
Hallo Helga!
Die freiwillige Herausgabe eines Gegenstands bezeichnet man als Sicherstellung. Beschlagnahme heißt, dass der Gegenstand auch gegen den Willen des Besitzers „weggenommen“ werden darf. Es spielt im vorliegenden Fall also keine Rolle, ob der Besitzer sein Einverständnis dazu gibt oder nicht.
Hierzu ein Auszug aus § 94 StPO:
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Dass der Zeitpunkt einer Beschlagnahme im Beschluß festgelegt wird, habe ich noch nicht erlebt. Dieser richtet sich, wie bereits angesprochen, nach dem Ermittlungsstand und den polizeitaktischen Gegebenheiten. D. h., welchen Zeitpunkt die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) als günstig erachten.
Gruß
Walter