Sicherstellung

Hallo,
in meiner Angelegenheit habe ich nochmal eine Frage.

Sollte ein beauftragter Beamter nach dem Beschluss des Amtsgerichtes zur Sicherstellung von Unterlagen nicht unverzüglich nach Erhalt des Beschlusses tätig werden ?? Wie lange kann er mit der Sicherstellung warten ??
MfG Helga

Hallo Helga,

warten darf der Beamte gar nicht. Unverzüglich heißt, er muss ohne Verzögerungen sofort handeln. Wenn es trotzdem zu Verzögerungen kommt, muss er diese ggfs. begründen können.

Gruß,
Francesco

Hallo Helga,

Sicherstellen heißt nicht Beschlagnahmen.
Bei einer Sicherstellung wird aufgefordert, die Unterlagen abzugeben, bei einer Beschlagnahme fährt man hin und holt sich die Unterlagen sofort.

Gruß
HaWeThie

(habe früher einige Führerscheine für einen Monat sichergestellt, aber nur wenige beschlagnahmen lassen)

Hallo, HaWeThie,

richtig heißt es im Beschluss: „Gemäß §§ 94 ff StPO wird die Beschlagnahme folgender Gegenstände angeordnet…“
Gruß Helga

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das ist falsch

Hallo Helga,

warten darf der Beamte gar nicht.

Das ist falsch. Der Durchsuchungs- /Beschlagnahmebeschluss regelt nur das (wo, warum, wonach) zu beaschlagnahmen - durchsuchen ist. Falls er keine explizite Regelung zum „wann“ enthält, soll er ein halbes Jahr Gültigkeit haben, dass „wann“ entscheidet die STA bzw. die Polizei. Das „wie“ ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit und der Polizeitaktik.

Unverzüglich heißt, er muss
ohne Verzögerungen sofort handeln.

Auch falsch. Unverzüglich heißt:

Ohne schuldhaftes Zögern.
Abgesehen davon - wo stand denn bis jetzt etwas von unverzüglich? Das Wort hatte Helga in ihrer Frage gebraucht.

M.

3 Like

Hallo, HaWeThie,

richtig heißt es im Beschluss: „Gemäß §§ 94 ff StPO wird die
Beschlagnahme folgender Gegenstände angeordnet…“
Gruß Helga

Hallo Helga!

Die freiwillige Herausgabe eines Gegenstands bezeichnet man als Sicherstellung. Beschlagnahme heißt, dass der Gegenstand auch gegen den Willen des Besitzers „weggenommen“ werden darf. Es spielt im vorliegenden Fall also keine Rolle, ob der Besitzer sein Einverständnis dazu gibt oder nicht.

Hierzu ein Auszug aus § 94 StPO:

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

Dass der Zeitpunkt einer Beschlagnahme im Beschluß festgelegt wird, habe ich noch nicht erlebt. Dieser richtet sich, wie bereits angesprochen, nach dem Ermittlungsstand und den polizeitaktischen Gegebenheiten. D. h., welchen Zeitpunkt die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) als günstig erachten.

Gruß

Walter

1 Like

Die freiwillige Herausgabe eines Gegenstands bezeichnet man
als Sicherstellung. Beschlagnahme heißt, dass der Gegenstand
auch gegen den Willen des Besitzers „weggenommen“ werden darf.

Danke Walter.

das zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme ist (sogar mir) jetzt verständlich - von Dir - klargemacht worden. Danke dafür.

Gruß Geert