Sicherung eines privaten Darlehens

Hallo und guten Tag allerseits.

Man weiß, dass man von einer darlehensgebenden Bank wenigstens einmal im Jahr eine schriftliche Darstellung der schon geleisteten Abtragungen bekommt, in der gleichzeitig dann auch der aktuelle Restschuldbetrag vermerkt ist.
Darin heißt es dann sinngemäß: Wenn Sie nicht binnen ?? Tagen schriftlich reklamieren, gilt der Darlehensstand als korrekt und angenommen.

Man hat einem Verwandten und seiner Frau als Mitantragstellerin in 2003 ein Darlehen gegeben, das eigentlich bereits fast abbezahlt wäre, wenn diese denn -wie im Vertag vereinbart- regelmäßig bezahlt hätte. So aber ist heute die Darlehenssumme dadurch höher als zu Anfang, weil der vereinbarte Zins ja auch dann zu Buche schlägt, wenn keine monatliche Abtragung einging.

Natürlich hätte man das Darlehen kündigen können, aber einerseits zur Erinnerung „es ist ein Verwandter“ und andererseits wäre dann dessen private Insolvenz mehr als sicher. Man stände wahrscheinlich unter etlichen Gläubigern an letzter Stelle und bekäme so gut wie gar nichts.

Frage:1 Muss man auch als privater Darlehensgeber eine solche Kontenbestätigung versenden ?
Frage:2 Wenn ja, muss man diese dann an jeden der Beiden richten ?
Frage:3 Wenn ja, kann man auch mit der Klausel formulieren; wenn nicht binnen…….?
Frage:4 Gibt es irgendwelche Fristen die man beachten müsste oder ggf. nach 7 Jahren schon verpasst hat, um den Gesamtanspruch nicht zu verlieren ?

Weitergehende sinnvolle Ratschläge werden gerne entgegen genommen !

MfG. und Dank im Voraus, Helmut

Hallo Helmut,

ich versuche mal, ein paar Antworten zu geben.

Zunächst: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, jährlich einen „Kontoauszug“ zu erstellen, weder für einen privaten Darlehensgeber noch für eine Bank. Denn aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag sollte sich jeder Darlehensnehmer selbst ausrechnen können, wie sein Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt steht.

Allerdings ist diese „Dienstleistung“ für beide Seiten sehr praktisch, wenn - wie es bei einem Darlehen ja häufig der Fall ist - das Vertragsverhältnis über viele Jahre läuft. Das „Anerkenntnis“, das die Banken dabei von der anderen Seite verlangen, ist dabei nicht unumstritten. Letzten Endes führt es aber zumindest zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Darlehensnehmers, der, wenn er nicht bestreitet und erst später meint, das Darlehen doch bereits abbezahlt zu haben, hierfür die Belege bringen mus.

Insofern kann es auch für den privaten Darlehensgeber sinnvoll sein, in regelmäßigen Abständen einen „Kontoauszug“ an in dem Fall beide Darlehensnehmer zu schicken. Auch dabei kann der Darlehensgeber eine Frist zur Mitteilung über weitere, nicht aufgeführte Zahlungen setzen, die dann den gleichen Effekt, nämlich Beweislastumkehr hat. Die Frist kann nicht exakt bestimmt werden, vor allem, wenn der Darlehensgeber weiß, wie „organisiert“ der Darlehensnehmer ist. Es bietet sich an, die Frist so lang zu setzen, wie man unter normalen Umständen davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer reagiert. Also beispielsweise „vier Wochen“, wenn man üblicherwiese auf Briefe oder sonstige Anfragen vom Darlehensnehmer Antwort bekommt, aber länger, wenn der Darlehensnehmer üblicherweise überhaupt nicht antwortet. In diesem Fall würde ich durchaus acht Wochen für angemessen halten.

Bei einem privaten Darlehensverhältnis - also keinem Verbraucherkredit - muss das Darlehen gekündigt werden, damit es fällig wird. Dazu haben beide Seiten die Möglichkeit, der Darlehensnehmer kann jedoch früher kündigen als der Darlehensgeber. Wird das Darlehen in Raten zurück bezahlt, kommt es darauf an, wie die Raten vereinbart sind. Ist jeweils ein fester Termin (Bsp.: „jeweils am 1. eines Monats“ oder „jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7., 1.10. eines Jahres“) vereinbart, werden die einzelnen Raten zu diesem Zeitpunkt fällig. Einer Mahnung bezüglich Verzug bedarf es nicht. Andererseits besteht dann auch die Möglichkeit, dass jede Rückzahlungsrate einzeln verjährt, mit anderen Worten, das Raten die länger als drei Jahre offen stehen, schon verjährt sind (das ist etwas ungenau, da die Verjährung ja erst „mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung fällig war, anfängt“, aber für einen groben Anhalt reicht es).

Der Darlehensgeber sollte sich daher den Vertrag nochmal genau anschauen, wie die konkrete Ratenzahlungsvereinbarung lautet. Dabei sollte er auch darauf achten, ob Regelungen für den Verzug vereinbart wurden und wie die Anrechung der Raten vereinbart wurde. Also ob die Bezahlung jeweils auf die älteste offen stehende Rate angerechnet wird, oder ob es eine andere Regelung gibt. Dann sollte der Darlehensgeber eventuell noch mal nachfragen.

Ich hoffe, ich konnte ein paar Anhaltspunkte geben.

Gruß

Ewurscht

Hallo Ewurscht,
jedes Worte hat mir in gewisser Hinsicht geholfen, wofür man zuerst mal herzlich dankeschön sagt !

Zum vorletzten Absatz folgendes:

Angenommen mit Blick auf Ratenzahlung und Ratenfälligkeit stünde nichts anderes im Vertrag als „Das Darlehen ist innerhalb von 96 Monaten in gleichmäßigen Raten zu 1.654,64 € zurückzuzahlen, erstmals am 1.4.2003. Der Jahreszins beträgt 9,75%. Die jeweilig aufgelaufenen Zinsen sind zusammen mit den Tilgungsraten auf das unter § 5 bezeichnete Konto des Darlehensnehmers zu überweisen. Der Tilgungs- und Zinszahlungsplan ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt“.

Wären dann nichtgezahlt Raten, die 3 Jahre oder länger zurückliegen, verjährt ?

Wenn ja, würde diese Verjährung dann hinfällig, wenn die Darlehensnehmer einen aktuellen „Kontoauszug“, in dem ja dann die Fehlraten vermerkt sind, unterschreiben würden ?

Wenn ja, würde da die Unterschrift des Hauptdarlehensnehmers genügen oder muss er von beiden –in diesem Falle ja Darlehensnehmer und Ehegatten- unterschrieben werden ?

Was könnte man diesem Darlehensgeber ansonsten für gute Ratschläge geben, damit sein Geld nicht verloren geht ?

MfG. Helmut