Hallo Helmut,
ich versuche mal, ein paar Antworten zu geben.
Zunächst: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, jährlich einen „Kontoauszug“ zu erstellen, weder für einen privaten Darlehensgeber noch für eine Bank. Denn aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag sollte sich jeder Darlehensnehmer selbst ausrechnen können, wie sein Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt steht.
Allerdings ist diese „Dienstleistung“ für beide Seiten sehr praktisch, wenn - wie es bei einem Darlehen ja häufig der Fall ist - das Vertragsverhältnis über viele Jahre läuft. Das „Anerkenntnis“, das die Banken dabei von der anderen Seite verlangen, ist dabei nicht unumstritten. Letzten Endes führt es aber zumindest zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Darlehensnehmers, der, wenn er nicht bestreitet und erst später meint, das Darlehen doch bereits abbezahlt zu haben, hierfür die Belege bringen mus.
Insofern kann es auch für den privaten Darlehensgeber sinnvoll sein, in regelmäßigen Abständen einen „Kontoauszug“ an in dem Fall beide Darlehensnehmer zu schicken. Auch dabei kann der Darlehensgeber eine Frist zur Mitteilung über weitere, nicht aufgeführte Zahlungen setzen, die dann den gleichen Effekt, nämlich Beweislastumkehr hat. Die Frist kann nicht exakt bestimmt werden, vor allem, wenn der Darlehensgeber weiß, wie „organisiert“ der Darlehensnehmer ist. Es bietet sich an, die Frist so lang zu setzen, wie man unter normalen Umständen davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer reagiert. Also beispielsweise „vier Wochen“, wenn man üblicherwiese auf Briefe oder sonstige Anfragen vom Darlehensnehmer Antwort bekommt, aber länger, wenn der Darlehensnehmer üblicherweise überhaupt nicht antwortet. In diesem Fall würde ich durchaus acht Wochen für angemessen halten.
Bei einem privaten Darlehensverhältnis - also keinem Verbraucherkredit - muss das Darlehen gekündigt werden, damit es fällig wird. Dazu haben beide Seiten die Möglichkeit, der Darlehensnehmer kann jedoch früher kündigen als der Darlehensgeber. Wird das Darlehen in Raten zurück bezahlt, kommt es darauf an, wie die Raten vereinbart sind. Ist jeweils ein fester Termin (Bsp.: „jeweils am 1. eines Monats“ oder „jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7., 1.10. eines Jahres“) vereinbart, werden die einzelnen Raten zu diesem Zeitpunkt fällig. Einer Mahnung bezüglich Verzug bedarf es nicht. Andererseits besteht dann auch die Möglichkeit, dass jede Rückzahlungsrate einzeln verjährt, mit anderen Worten, das Raten die länger als drei Jahre offen stehen, schon verjährt sind (das ist etwas ungenau, da die Verjährung ja erst „mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung fällig war, anfängt“, aber für einen groben Anhalt reicht es).
Der Darlehensgeber sollte sich daher den Vertrag nochmal genau anschauen, wie die konkrete Ratenzahlungsvereinbarung lautet. Dabei sollte er auch darauf achten, ob Regelungen für den Verzug vereinbart wurden und wie die Anrechung der Raten vereinbart wurde. Also ob die Bezahlung jeweils auf die älteste offen stehende Rate angerechnet wird, oder ob es eine andere Regelung gibt. Dann sollte der Darlehensgeber eventuell noch mal nachfragen.
Ich hoffe, ich konnte ein paar Anhaltspunkte geben.
Gruß
Ewurscht