Sicherungen raus bei Ruhestörung?

Hallo,

Mieter A verwechselt gerne nachts mal sein Wohnung mit ner Disco.
Er öffnet weder den klingelnden Mitmietern noch der hinzugerufenen Polizei die Tür (mutmaßlich, weil er mit besoffenem Kopp zugedröhnt in der Ecke liegt).

Der Vermieter - nicht im selben Haus wohnend - fragt nun den Elektriker X, ob dieser nicht eine leicht zugängliche und vom Laien zu betätigende Abschaltvorrichtung im Zählerschrank nachrüsten kann.

Elektriker X kann das natürlich (zur Zeit gibt es dort nur Sicherungen, die nur der Fachmann lösen kann und darf).
Aber Elektriker X ist sich nicht sicher, ob man dem Mieter A überhaupt den Strom abstellen darf, wenn dieser wieder Krach macht.
Die Polizei hat explizit nachgefragt, wo sie den Strom abstellen könne. Offenbar dürfen die das wohl (und selbst wenn nicht: dann bekämen die hilfreichen Polizisten ja den Ärger und nicht die belästigten Mitmieter).

Aber dürfen die Mitbewohner, wenn der A wieder mal nachts Disco macht und die Tür nicht öffnet, so zur Selbsthilfe greifen?

(Gegen den A laufen mittlerweile Räumungsklage und Ordnungswidrigkeitenanzeigen)

Die Polizei soll einfach so wieder abgezogen sein? Nicht wirklich realistisch das Beispiel.
Mir ist nicht klar, weshalb eine Absperrvorrichtung in der Wohnungszuleitung illegal sein sollte. Ob diese dann genutzt werden darf und von wem, würde mich im Moment nicht wirklich interessieren.
Es bliebe auch die Möglichkeit im Fall des Falles einen Elektriker-Notdienst zu beauftragen und den Mieter mit den entstandenen Kosten zu belasten. (Wenn Aussicht auf Erfolg besteht)

vnA

Hallo,

Aber dürfen die Mitbewohner, wenn der A wieder mal nachts
Disco macht und die Tür nicht öffnet, so zur Selbsthilfe
greifen?

in einem Rechtsstaat ist das wohl kaum zulässig.

Gruß

S.J.

Hallo,

der Elektriker, der einen zusätzlichen Hauptschalter einbaut, braucht sich keine Gedanken darüber zu machen, ob der ggf. mal in zwar verständlicher aber ggf. juristisch nicht ganz einwandfreier Art und Weise genutzt wird. Er schafft hier ja keine besondere Gefahr. Ein Wohnungshauptschalter ist zudem eine ja nicht ganz unübliche Geschichte (habe ich auch in meinem Altbauteil in beiden Wohungen). Und ob der jetzt in oder außerhalb der Wohnung angebracht wird, …

Natürlich könnten sich Nachbarn Ärger einhandeln, wenn sie das Ding betätigen, aber das dürfte wohl rein juristisch eher im Sande verlaufen.

Gruß vom Wiz

der Elektriker, der einen zusätzlichen Hauptschalter einbaut,
braucht sich keine Gedanken darüber zu machen, ob der ggf. mal
in zwar verständlicher aber ggf. juristisch nicht ganz
einwandfreier Art und Weise genutzt wird. Er schafft hier ja
keine besondere Gefahr.

In diesem Beispiel würde der Elektriker sich auch nicht um sich selber sorgen (denn Abgangssicherungen hinter dem Zähler, auch in der Ausführung als LasttrennSCHALTER, sind üblich und zulässig), aber er würde dem Vermieter bzw. den Mitbewohnern gerne möglichen Ärger ersparen und nicht etwas einbauen, dessen beabsichtigter Zweck unzulässig wäre.

Natürlich könnten sich Nachbarn Ärger einhandeln, wenn sie
das Ding betätigen, aber das dürfte wohl rein juristisch eher
im Sande verlaufen.

Klaro ist das ja eine Art Selbstjustiz. Darum frage ich.
Um einen klar rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, wäre da nicht eine gewisse Eigenmächtigkeit erlaubt?

Einen fliehenden Bankräuber darf ich ja auch festnehmen, OHNE Polizist zu sein. (Der Unterschied OWI Straftaat ist mir bekannt!)

Wie dem auch sei, ein so beauftragter Elektriker würde sicherheitshalber Mitmieter und Eigentümer darauf hinweisen, dass die eigenmächtige Abschalatung des Stroms in eigener Verantwortung geschieht und das man besser mal vorher einen Anwalt fragen sollte.

Immerhin schafft der Elektriker so ja erst die Möglichkeit, dass die Polizei den Strom abschalten kann.

Die Polizei soll einfach so wieder abgezogen sein? Nicht
wirklich realistisch das Beispiel.

Nein, einfach abgezogen wären sie nicht.
Sie hätten die Wohnungstür massiv beackert, Sturm geschellt und sogar mit ner akobratischen Einlage aus vom Nachbarbalkon mittels Besenstiel den Ruhestörer erweckt. Nur wäre dadurch dann das ganze Haus in Aufruhr gebracht worden, bis endlich Ruhe herrschte.
Und da diese Aktion mehrmals monatlich stattfinden würde, würde man den Vorgang gerne vereinfachen.

Mir ist nicht klar, weshalb eine Absperrvorrichtung in der
Wohnungszuleitung illegal sein sollte. Ob diese dann genutzt
werden darf und von wem, würde mich im Moment nicht wirklich
interessieren.

Richtig. Dem Elektriker könnte das egal sein, da enstprechende Einrichtungen heutzutage für Neuanlagen sogar Vorschrift wären.
Aber der würde dann ja von seinem Kunden nach der Rechtmäßigkeit gefragt werden und ggf. in einem Forum danach fragen :wink:

Es bliebe auch die Möglichkeit im Fall des Falles einen
Elektriker-Notdienst zu beauftragen und den Mieter mit den
entstandenen Kosten zu belasten. (Wenn Aussicht auf Erfolg
besteht)

Nein, das zahlt die ARGE wohl nicht.

Hallo,

spätenstens nach dem dritten berechtigtem Rufen der Mieter nach der Polizei macht diese kurzen Prozess. Dann kommen Zwangsauflagen. Erfüllt der Krachmacher diese nicht, dann wirds teurer und unangenehmer für ihn (ab und zu mal Hotel Staat).

Aber der Vermieter selbst kann da noch mehr tun als die Mieter (Gefahr der Beschädigung seines Eigentums, massive Ruhestörung im Wiederholungsfall, Gefahr für die Mieter wegen seiner Randale). Kostet natürlich…

Gruß
Selorius

Hallo,

Um einen klar rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, wäre da
nicht eine gewisse Eigenmächtigkeit erlaubt?

siehe http://bundesrecht.juris.de/stgb/__34.html

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Das würde hier wohl kaum anwendbar sein, denn die Verhältnismäßigkeit dürfte kaum gegeben sein. Vor allem ist es nicht die geforderte „Ultima Ratio“

Gruß

S.J.

Die Fortsetzung einer Körperverletzung (Schlafentzug) dadurch abwenden, dass einem Schlafenden der Strom abgestellt wird, sei Unverhältnismäßig. Gestatte, dass ich hier zweifele.
Was ist für dich der „Ultima Ratio“? Der finale Rettungsschuss? Oder die lebensgefährliche Kraxelei eines Polizisten? Oder das Aufwecken des wirklich allerletzten Bewohners des Hauses durch das Fortsetzen des Klopfens und Hämmerns?

vnA

Hallo,

Die Fortsetzung einer Körperverletzung (Schlafentzug) dadurch
abwenden, dass einem Schlafenden der Strom abgestellt wird,
sei Unverhältnismäßig. Gestatte, dass ich hier zweifele.

selbstverständlich gestattet ich Dir Deine Zweifel.

Allerdings entspricht Dein subjektives Baugefühl keinesfalls der Rechtslage.

Gruß

S.J.