Sicherungshypotek

Hallo,
ein Bekannter hat ein Haus ersteigert aus einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
Nun kann er die Kaufsumme nicht bezahlen.
Nun meine Frage:
Wird die Sicherungshypotek erstrangig (zu Gunsten der Erbengemeinschaft) ins Grundbuch eingetragen oder nachrangig?

Hallo,

das ist eine Frage zu einer Teilungszwangsversteigerung. Hier kann ich leider nur bedingt weiterhelfen, weil dies ein Spezialgebiet ist und meine Kenntnisse hier eher rudimentär sind. Teilungsversteigerungen weichen ganz erheblich von „normalen“ Versteigerungen ab.

Maßgeblich wäre aber sicherlich, ob es im Grundbuch Grundpfandrechte einer Bank gibt. Diese bleiben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorrangig vor allen anderen Rechten, egal von wem oder aus welchem Grund, weil sonst mit einer Teilungsversteigerung die grundbuchliche Sicherung eines Darlehens ausgehebelt werden könnte. Dies kann ich mir nicht vorstellen, weil es den gesamten Sicherungsgedanken einer Grundschuld auf den Kopf stellen würde.

Allerdings kann es ihrem Bekannten ziemlich egal sein, wer bei der Wiederversteigerung bzw. mit der persönlichen Vollstreckung gegen ihn vollstreckt. Meistgebot nicht belegen ist immer mit einem Haufen Ärger verbunden und gehört zu den Dingen, die man tunlichst vermeiden sollte.

Gruß
P.

Sorry, da kann ich nicht weiter helfen.

kann ich leider nicht beantwörten

Antwort:

Siehe nachfolgende Internetseit, die im Übrigen sehr interessant ist:
http://www.teilungsversteigerung.net/ablauf%20teilun…

Darin steht auch folgende Passage:

„Sollte der Ersteher jedoch sein Gebot bis zum Verteilungstermin nicht bezahlt haben, so kommt es noch schlimmer: Das Gericht wird nämlich in diesem Fall die Alteigentümer schlicht im Regen stehen lassen, d.h. es wird den Anspruch auf Zahlung des Gebots (den ja das Gericht gegenüber dem Ersteher hat) schlicht auf die Alteigentümer übertragen, will heißen, die Alteigentümer dürfen dann selbst hinter ihrem Geld hinterherlaufen. Für das Gericht ist die Angelegenheit damit nämlich erledigt. Es wird den Alteigentümern dann lediglich noch eine Sicherungshypothek eintragen, aus der heraus die Alteigentümer dann gegen den Ersteher die Zwangsversteigerung betreiben können, um an ihr Geld zu kommen – sofern sie sich denn einig sind. Die Sicherungshypothek kann naturgemäß nur an rangbereiter Stelle eingetragen werden, d.h. die bestehen bleibenden Rechte gehen natürlich wieder vor – die Sicherungshypothek hat also den allerletzten Rang. Für den Fall, dass der Ersteher sein Gebot nicht bezahlen sollte, können Sie jedoch Vorkehrungen treffen – siehe Tipps und Tricks“.

Was liest Du also heraus:

Andere Gläubiger, die bereits im Grundbuch, Abteilung III platziert waren, dürfen natürlich nicht benachteiligt werden. Sie haben den Vorrang, sogenannte bestehen bleibende Rechte, welche der Ersteher übernehmen muß.
Bezahlen muß er diese nach dem Zuschlag. I.d.R. bekommt der Ersteher dann entsprechende Anschreiben der Grundpfandrechtsgläubiger mit der Bitte um Bezahlung derselben.
Die Grundschuldzinsen dieser Rechte sind bereits im geringsten Gebot berücksichtigt, d.h. diese treiben bereits den geringst zu bietenden Betrag in die Höhe.
Gebote durch den Ersteher muß dieser um die bestehen bleibenden Rechte reduzieren, z.B.

Bestehen bleibende Rechte TEUR 100
Gerichtlicher Verkehrswert Objekt: TEUR 300
Was will der Ersteher max. bieten: TEUR 200
Was muß er dann bieten? Antwort: TEUR 100.
Warum?
Bietet er TEUR 200, so muß er auch die bestehen bleibenden Rechte = TEUR 100 = übernehmen (später zahlen). Dann hätte der Ersteher sich das Objekt
insgesamt TEUR 300 kosten lassen. Dieser Fehler darf ihm natürlich nicht passieren.

Aber das nur am Rande. Deine Frage war ja der Rang der Sicherungshypothek. Natürlich bekommt diese Rang nach den bereits bestehenden Grundpfandrechten.

Ich denke, Deine Frage ist damit voll beantwortet.

Grüsse Bracco

nachrangig

Die Sich.hyp. wird nach den Rechten eingetragen, die laut den Versteigerungsbedingungen stehen bleiben. Das sind in der Regel alle Rechte, die bisher schon eingetragen standen. Ein Vorrang wäre je ungerecht gegenüber den Altgläubigern…
MfG
H.G.

Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.Es ist nicht so einfach
einen richtigen Fachmann bezüglich Teilungsversteigerung zu finden…
Die Erwähnte Angelegenheit hat ich innerhalb meiner Familie ereignet und mein Vetter hat die besagte Immobilie ersteigert, obwohl er relativ mittellos ist.
Er wird den Versteigerungserlös nicht bezahlen können, und ich mache mir Gedanken, welchen Sinn und Zweck
das alles haben könnte??
Was steckt dahinter??Wer kauft sich schon ein Haus, mit dem Wissen es nicht bezahlen zu können?
Leider ist unser Rechtsanwalt mit dieser Situation überfordert und die Gegenseite-Vetter- wird bestens beraten.
Die ganze Sache dauert jetzt schon über 3 Jahre…
Zur Info,mein Vetter besitzt ein Nutzungsrecht, da die Hälfte des Hauses seiner Mutter gehört.
Eventuell haben Sie eine Idee, was da auf uns zukommt?

Danke im Voraus

Antwort:
Du hast Dir die Antwort selbst gegeben. Ihr habt wohl den falschen Rechtsanwalt.
Suche Dir einen RA, der das ZVG incl. Teilungsversteigerung bestens beherrscht.
Ich gehe mal davon aus, dass die Gegenseite auf Zeit spielt und durch das Gebot des Vetters ein Dritter nicht zum Zuge kommen sollte.
Hat denn niemand Sicherheitsleistung einverlangt, das wären immerhin 10% des gerichtlichen Verkehrswertes gewesen, die der Vetter in der Bieterhalbstunde bringen hätte müssen?

Ich gebe zu, es ist nicht einfach einen RA zu finden, der diese Thematik sehr gut beherrscht.
Fragen Sie mal bei der Rechtsanwaltskammer oder sehen Sie mal im Internet nach (Googeln, Suchbegriff „Zwangsversteigerung + Fachanwalt“.
z.B.
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

Natürlich ist ein Rechtsanwalt dem man gegenüber sitzt besser zu handhaben als nur per Internet.

Bracco

Hallo Wassabi,
bin kein Experte, sorry