Sickergrube - Bestandsschutz bei altem Haus?

Hallo, wir sind Eigentümer eines 1929 erbauten Hauses, das nicht an die Kanalisation angeschlossen ist. Zu dem Grundstück gehört eine Sickergrube, die wir weiter betrieben haben und die ordnungsgemäß geleert wird. Nun haben wir ein Schreiben von der Stadtverwaltung bekommen, dass die entleerte Menge nicht mit der zugeführten Menge übereinstimmt und das Fragen aufwirft, was mit der Differenz passiert ist.
Da es sich aber um eine Sickergrube handelt, die wir beim Erwerb des Grundstücks 2004 nicht verheimlicht haben, bin ich von einer Art Bestandsschutz für die Grube ausgegangen.
Hat da jemand Erfahrung, wir möchten natürlich keine Straftat begehen, aber das Geld für den Bau einer Kleinkläranlage, ohne Überlauf haben wir nicht zur Verfügung.
Welche Schritte kann ich einleiten, um einer Zwangs"verkläranlagung" zu entgehen?
LG, Kleinbürger

Hallo, ich kann dazu nicht viel schreiben. Ich weiß nur daß Kanalisationsgebühren gezahlt werden müssen, wenn angeschlossen werden kann. Ob man dann anschließt ist eine andere Frage. Du kannst Dir ja bei einem Rechtsanwalt eine Auskunft einholen.
Gruß Ingeborg

Hallo,

in Ihren Fall kann ich leider nicht recht weiter helfen, aber ich denke das sie nicht umher kommen sich einen Anwalt zu nehmen. Viel glück bei allem,

freundliche Grüße,

Klaus

Hallo,
was in diesem Fall zu tun ist hängt von den landesrechtlichen und örtlichen Vorschriften sowie der Ermesssensausübung der Behörde vor Ort ab. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist die bei der Leerung entnommene Menge zu gering, d.h. es sickert was ins Grundwasser. Wenn da eine Gefährdung vorliegt, wird wohl kein Bestandschutz greifen. Der Fall kann aber mE nur konkret geprüft werden, so allgemein läßt sich dazu wenig sagen. Evtl. könnt ihr auch mit der Behörde sprechen, ob eine Abdichtung möglich ist oä.
Holt Euch einen Rechtsanwalt zu Hilfe, wenn ihr das sauber geprüft haben wollt.

Gruß
cosis

Tut mir leid,da kann ich überhaupt nicht helfen,wenden sie sich an die verbraucherzentrale,oder noch besser einen R.A.
Viel Glück und ganz liebe Grüsse

Guten Tag,

zuerst mein Standardhinweis für alle Fälle, wo es (auch vermeintlich) um Baurecht geht: Bundesland?
Was hier geschildert ist, hat jetzt nichts mehr mit dem Baurecht zu tun, das hat irgendwann einmal im Zuge der Genehmigung (vor 1929 natürlich ganz anders als heute)ganz einfach gefordert, dass das Objekt an eine funktionierende Abwasserentsorgung anzuschliessen sei. Heute wäre das wahrscheinlich eine „Baubedingung“, d.h. wenn nicht gewährleistet oder möglich, keine Baugenehmigung.
WIE das zu geschehen hat, kann ganz unnterschiedlich sein, nämlich bundeslandweit, kreisweit, gemeindeweit sehr unterschiedlich: Stadt Kanalisation, Land im Aussenbereich z.B. Kleinkläranlage, Verrieselung, Güllegrube wohl eher nicht.
Innerhalb des Bauantragsverfahrens stellt das sog. Entwässerungsgesuch (z.B. in NRW), welches an den zuständigen Entsorger oder ggf. die untere Wasserbehörde gerichtet ist, einen ganz eigenen Vorgang dar. Hier MUSS dargelegt werden, was, wieviel, wo, wie behandelt, eingeleitet werden soll. Behandelt kann z.B. heissen „Versickern von Regenwasser“
Damit ist die Frage an das Baurecht nicht zutreffend, hier kann auf der Basis von Gesetzen/VO (Land), Satzungen (Kreis/Gemeinde) die Anfrage nur an den zuständigen Abwasserentsorger gestellt werden, oder wie es eben im Gesetz oder einer Satzung festgelegt ist.

Das was Sie schildern, scheint ja erstmal NUR nach dem Verbleib einer Differenzmenge (auf der Basis Ihres Wasserverbrauchs??) zu fragen, die nicht schlüssig erscheint. So, wie ich es erkennen kann, ändert das an der Sickergrube erstmal nichts, ausser, dass Sie durch Nachweise, Prüfungen oder Reparatur oder Ersatz den ordnungsgemässen Zustand nachweisen oder herstellen müssen.
Bei ERSATZ oder grosser Reparatur ist die gültige Rechtslage zu beachten, d.h., dass es durchaus keine Genehmigung für neue Anlagen geben kann, Bestandschutz gibt es nur für das, was wirklich BESTEHT, nicht für etwas gleichartig Neues! (ein durch Blitzschlag abgebranntes Haus im Aussenbereich darf z.B. i.d.R. nicht wieder aufgebaut werden = Totalverlust für den Eigentümer)
Desweiteren kann es auch Verpflichtungen geben, die an einen Eigentumswechsel gekoppelt sind (…war das bei dem Erwerb durch Sie vielleicht schon der Fall, oder hat sich an der Bemessungsgrundlage etwas geändert: Vorher 2-Personenhaushalt, heute 4-6 und andere Bemessungsmengen).
(Was passieren kann: Etwa um 1974(!) herum haben wir im Aussenbereich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude erwerben wollen, dass zu Wohnungen umgebaut werden sollte. Kanalisation gab es in der Streusiedlung keine, Ort 3 km entfernt. Antrag auf Einbau einer (dort üblichen) Kleinkläranlage mit anschliessender Verrieselung geplant. Genehmigung wie üblich seitens des Kreises in Aussicht gestellt. Auf halbem Weg wird die Gemeinde aufgrund einer Gebietsreform einem anderen (mehr städtisch geprägtem) Kreis zugeordnet. Genehmigung ade, weil in dem Kreis schon seit langer Zeit Kleinkläranlagen nicht mehr erlaubt waren!)
Soweit alles klar?
Und noch ein Hinweis, weil gerade in den letzten Tage wieder die Hühner scheu gemacht werden:
Es gibt die mehrstufige gesetzliche Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen. Jetzt, wo sich die (10 jährige?) Übergangsfrist dem Ende zuneigt, geht ein Aufschrei durch die Lande, wegen grosser finanzieller Belastung etc. Bei Interviews etc. argumentieren die Befragten, dass sie kein Geld dafür hätten, sie hätten doch schon den Urlaub auf … gebucht oder wollten ein neues Auto anschaffen etc.
SO geht das natürlich nicht: Eigentum verpflichtet! Wenn ein Eigentümer -Sie vielleicht noch nicht- in einem bezahlten Eigentum praktisch gratis wohnt, hat er natürlich auch die Verpflichtung, dafür etwas zu leisten, mind. hätte er Rücklagen bilden müssen, die in einem solchen Fall greifen. DAS wird in der allgemeinen Euphorie des Erwerbs und der schönen neuen Umgebung leicht übersehen, das Geld wird natürlich auch viel lieber in die sichtbar schönen Dinge gesteckt.
Die o.a. Argumentation ist natürlich auch deshalb blöd, weil niemand davon spricht, dass z.B. die Wohnungsbaugesellschaften auch ausgenommen werden sollen: Die Sch… die durch die Rohre fliesst ist immer gleich und wir wissen seit Jahrzehnten(!!) dass Kanäle kaputt sind und Abwasser im Grundwasser versickert. …da kommt auf alle Beteiligten der viel grössere Brocken zu. Haben Sie sich beim Kauf vergewissert, das die Gemeinde/Abwasserbetrieb nicht irgendwann plant, eine Sammelkanalisation zu bauen, die Sie als Anlieger mit ANSCHLUSSZWANG mitfinanzieren müssen: In meiner Strasse im ländlich geprägten Aussenbereich einer 500.000-EW-Stadt(!) wurde in einer 50er-Jahr Siedlung vor etwa 8 Jahren quer zum Hang eine Kanalisation im schweren Felsen verlegt. Das bedeutete für die hangseitigen Anlieger mehr oder weniger lange Anschlüsse an den Kanal, z.T. wegen des steilen Gefälles mit Sondermassnahmen. Auf der Talseite war es zwangsläufig mit dem Einbau von hochprofessionellen Hebeanlagen mit Watungs- und Überwachungsplicht verbunden. …und die Anliegerkosten für den Kanal sind noch nicht bekannt…
So ist es und prüfen Sie mal Ihre Versicherungen, ob oder wie die für einen Umweltschaden durch Abwassereinleitung in … aufkommen.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Hallo Kleinbürger,
Danke für Deine Anfrage, welche ich versuchen werde, fachgerecht zu beantworten.
Inwieweit eine zum Bestandsgebäude zugehörige Klärgrube einem Bestandsschutz unterliegt, kann ich so nicht beurteilen.
Die Stadtverwaltung unterstellt, wie ich Deinem Schreiben entnommen habe, dass diese undicht sei, da sich eine Differenz zwischen entleerter Menge und Zugeführter Menge ergibt.
Für mich stellt sich die Frage auf welcher Grundlage diese Differenz eermittelt wurde (Nachweis).
Sollte die Sickergrube, bzw. deren Zuleitung Undichtigkeiten aufweisen, was zu prüfen wäre, besteht in jedem Fall die Pflicht diesen Mangel zu beseitigen. Solange der Inhalt nachweislich fachgerecht entsorgt wird, kann die Gemeinde nicht verlangen, dass ein Entsorgungsanschluss ans öffentliche Kanalnetz vorzunehmen ist.
Sicherlich hat die Gemeinde ein Interesse daran, öffentliche Kanalanschlüsse zu beauftragen, da dies auch Geld in die Gemeindekassen spühlt.
Wie gesagt Euer Part ist es die Sickergrube und deren Zuleitung in einem Mangelfreien Zustand zu halten und dies gegebenenfalls der Gemeinde gegenüber nachzuweisen. Die Gemeinde wiederum muss belegen, dass die Differenz welche ermittelt wurde, nicht auf falschen Werten, oder Daten beruht.

Ich hoffe Euch ein Stück weit geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Olschewski

Hallo,
es kommt auf den Ort und evtl. auf die Entfernung zur Straße an. Einfach mal bei der der auf dem Schreiben angegebenem Sachbearbeiter anrufen um Infos zu erhalten.
MfG
Jambahippo

Hallo Kleinbürger,
grundsätzlich können Sickergruben so lange betrieben werden, wie die Immobilie nicht an eine öffentliche Entsorgung angeschlossen ist bzw. kein Zwang für eine Kleinkläranlage besteht. Eine Änderung kann angeordnet werden, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb der Sickergrube nicht mehr gewährleistet ist. Dies scheint mir hier der Fall zu sein. Die Differenzen zwischen Einleitung und Abfuhr sind unbedingt zu klären, da ansonsten die Vermutung beseht, dass die Sickergrube nicht mehr voll funktionsfähig ist. In diesem Fall kann der Betrieb der Sickergrube untersagt und die Installation einer Kleinkläranlage verlangt werden.
Tut mir leid, dass ich hier keine positivere Antwort geben kann.
Günni27

Hallo,

bedaure sehr, aber DAS ist ein Thema mit dem ich mich absolut NICHT auskenne. Hoffe Ihr findet jemand anderen der Euch mit Rat zur Seite steht.
In diesem Sinne eine schöne Vorweihnachtszeit und beste Grüße
Wanchai

Vielleicht wollen die Euch ja zum Anschluss an an die Kanalisation bewegen? Ode4r ist das nicht möglich?
Sorry, ich kenn mich in den gesetzlichen Gegebenheiten diesbezüglich nicht so aus.

Hallo Kleinbuerger,
leider ist auch deine Information ueber (diesen) Fall sehr spaerlich, denn es fehlt u.a. die Info, handelt es sich um ein Mindermengen-Grund? Dann, in welchen Landkreis/Bundsland ist das Haus? Da Abwasserangelegenheiten Kommunalrecht unterliegt, ist NUR eine oberflächliche, also „allgemeine“ Auskunft möglich!
Grundsätzlich wollen die Gemeinden ihre notorisch klammen Kassen gerne auffüllen - auch mit vielleicht nicht gerade „verständlichen“ Tricks (um nicht zusagen, mit: Sehr fragwürdigen Tricks!).
Sollte es sich, in deinem Falle, um eine Mindermenge handeln, so ist WIDERSPRUCH ein zulegen.
Sollte es sich um eine Uebermenge handeln auch, ABER stets ist bei BEIDEN auf die relative Durchschnittsmenge zu achten - sprich: Wie gross ist der Unterschied. War es in den letzeten 10 Jahren auch zu Schwankungen in der Art gekommen- OHNE das die Gemeinde etwas Bemängelte? Sind eventl. zusätzliche Nutzer (Mieter, Fammilienangehörige, etc.) dazu gekommen, welche eine Uebermenge zustande bringt? Bei grossen Mindermengen koennte z.B. ein Leck im System sein, bei Uebermengen vielleicht ein Zahlendreher aus deiner letzten Angabe?
Oder (Zahlen-)Fehler bei Gemeinde?
Am besten erst mit den Unterlagen zur Gemeinde und vergleichen.
KEINE ORIGINALE BEI EINER BEHÖRDE LASSEN - NUR KOPIEN MITNEHMEN! (Die Originale sind ABSOLUT-Beweismittel für dich. Falls mal etwas „verschwindet“ in der Behörde)!
Viel Glück!

Hallo Kleinbürger,

es ist das Problem, dass in Deutschland jedes Bundesland seine eigenen Gesetzmäßigkeiten auf dem Gebiet des Baurechts hat. Bei uns in S-A ist es zur Zeit so, dass die Abwasserzweckverbände, die einstmals viel zu groß ausgelegt und nun Finanzierungsprobleme haben, alle Grundstücksbesitzer zwingen wollen, sich diesem Verband hinsichtlich der Abwasserbeseitigung anzuschließen.

Ich würde Dir empfehlen, Dich mit dem Bauministerium Deines Bundeslandes in Verbindung zu setzen, umd Auskunft über Dein Problem zu erhalten und ob Du eine Ausnahmegenehmigung erhalten kannst. Auch eine Rechtsauskunft bei einem RA für Baurecht könnte Dir sicher helfen.

ISchu

Hallo, wir sind Eigentümer eines 1929 erbauten Hauses, das

nicht an die Kanalisation angeschlossen ist. Zu dem Grundstück
gehört eine Sickergrube, die wir weiter betrieben haben und
die ordnungsgemäß geleert wird. Nun haben wir ein Schreiben
von der Stadtverwaltung bekommen, dass die entleerte Menge
nicht mit der zugeführten Menge übereinstimmt und das Fragen
aufwirft, was mit der Differenz passiert ist.
Da es sich aber um eine Sickergrube handelt, die wir beim
Erwerb des Grundstücks 2004 nicht verheimlicht haben, bin ich
von einer Art Bestandsschutz für die Grube ausgegangen.
Hat da jemand Erfahrung, wir möchten natürlich keine Straftat
begehen, aber das Geld für den Bau einer Kleinkläranlage, ohne
Überlauf haben wir nicht zur Verfügung.
Welche Schritte kann ich einleiten, um einer
Zwangs"verkläranlagung" zu entgehen?
LG, Kleinbürger

Tut mir Leid, keine Ahnung!
Gruß
Hans

Hallo,
ich bedanke mich herzlich für alle Hinweise und die Mühe, die Sie sich teilweise gemacht haben. Wir haben uns dazu entschieden, einen RA hinzuzuziehen.
Herzliche Grüße
Kleinbürger

Sorry, da kann ich nicht helfen.
MfG KKl

Hallo, wir sind Eigentümer eines 1929 erbauten Hauses, das
nicht an die Kanalisation angeschlossen ist. Zu dem Grundstück
gehört eine Sickergrube, die wir weiter betrieben haben und
die ordnungsgemäß geleert wird. Nun haben wir ein Schreiben
von der Stadtverwaltung bekommen, dass die entleerte Menge
nicht mit der zugeführten Menge übereinstimmt und das Fragen
aufwirft, was mit der Differenz passiert ist.
Da es sich aber um eine Sickergrube handelt, die wir beim
Erwerb des Grundstücks 2004 nicht verheimlicht haben, bin ich
von einer Art Bestandsschutz für die Grube ausgegangen.
Welche Schritte kann ich einleiten, um einer
Zwangs"verkläranlagung" zu entgehen?
LG, Kleinbürger

Sorry, dass ich erst jetzt reagiere - aufgrund langanhaltendem KH-Aufenthalt ging’s eher nicht.
ABer: Zur Sache kann ich nichts sagen, da ich vom Thema - sozusagen - "keine Ahnung habe.
Tut mir leid!