Siebene auf einen Streich!

Folgender Fall:

  1. In einem als Büro vermieteten Teil unseres Neubaus ist neuerlich ein erheblicher Wasser- und nachfolgender Brandschaden eingetreten, den wahrscheinlich der damals bauausführende Sanitärinstallateur zu vertreten hat. Derzeit wird noch geprüft, ob ein Montagefehler vorliegt und seine Berufshaftpflicht eintreten muss. Innerhalb von 2 Jahren sind bereits 7 Wasserrohrbrüche nach Durchrostung sogenannter liegender Hauptversorgungsleitungen aufgetreten. Der Neubau ist gerade mal drei Jahre alt!
    Wer hat ähnliche Erfahrungen? Kann jemand zur Ursachenklärung beitragen?
    Es handelt sich um ein Wohn- und Geschäfthaus mit Gewerbe- und Wohneinheiten. Die Wasserversorgungsleitungen bestehen aus herkömmlich verzinktem Rohrmaterial deutscher Qualität.

Die Installationsfirma und deren Ausführung ist seriös und über alle Zweifel erhaben. Sie steht noch in der Gewährleistung. Eine Leitungswasserversicherung unsererseits besteht nicht.

  1. Akut steht derzeit die versicherungstechnische Abwicklung des letzten Schadens an. Wir sollen unsere Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherung des Installateurs geltend machen.
    Unter anderem wollen wir unsere nicht unerheblichen, geleisteten Eigenarbeiten bei der Schadensbeseitigung in Rechnung stellen. Es handelt sich hierbei um Aufräumungs- und umfassende Reinigungsarbeiten sowie die Erneuerung einer abgehängten Decke.
    Wir selbst betreiben auf dem gleichen Anwesen einen Handwerksbetrieb. Können wir unseren gängigen Stundenlohn für die Ausführung der Arbeiten zu Grunde legen? Welche Vergütung kann sonst angesetzt werden?

Herzlichen Dank jetzt schon!

Hallo RotheBethe,

  1. In einem als Büro vermieteten Teil unseres Neubaus ist
    neuerlich ein erheblicher Wasser- und nachfolgender
    Brandschaden eingetreten,

Wirklich diese Reihenfolge, nicht umgekehrt? *wunder*

Die Installationsfirma und deren Ausführung ist seriös und
über alle Zweifel erhaben. Sie steht noch in der
Gewährleistung. Eine Leitungswasserversicherung unsererseits
besteht nicht.

Das heißt dann ggf. Pech gehabt. Außerdem habt ihr so mehr Scherereien.

  1. Akut steht derzeit die versicherungstechnische Abwicklung
    des letzten Schadens an.

Der Brandschaden oder der Wasserschaden?
Sollte der letzte Schaden in der Tat der Brandschaden sein, stellt sich hier für mich zunächst die Frage: Wieso sollte der Installateur einer Wasserleitung an einem Brandschaden Schuld haben. Aber vielleicht kannst du mir diese Frage ja beantworten.

Darüber hinaus habt ihr doch aber hoffentlich eine gewerbliche Gebäudebrandversicherung ( Feuerversicherung) für dieses Gebäude. Hierbei tretet ihr dann euren Versicherer heran und bittet ihn um Ausgleich des Schadens. Gibt es Schäden, die nicht durch die Feuerversicherung gedeckt sind, so könnt ihr diese im Rahmen von Haftpflichtansprüchen gegenüber dem Schädiger geltend machen.

Eine Beantragung eurer Ansprüche an euren Feuerversicherer macht auch mehr Sinn, da für den Normalfall (ich hoffe das hierbei auch für euch) eine Versicherung hier zum vollen Wert besteht. Bei der Haftpflichtversicherung sind nur Ansprüche in höhe des Zeitwertes möglich.

Sollte sich euer Versicherer dagegen sträuben, weist ihn doch mal auf § 67 VVG hin.

  1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80)

§ 67
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Wir sollen unsere
Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherung des
Installateurs geltend machen.

Siehe oben. Gibt eigentlich keinen Anlass dafür.

Wir selbst betreiben auf dem gleichen Anwesen einen
Handwerksbetrieb. Können wir unseren gängigen Stundenlohn für
die Ausführung der Arbeiten zu Grunde legen? Welche Vergütung
kann sonst angesetzt werden?

Eigenleistungen können im Normalfall problemlos mit einer Höhe von 15-20 DM je Stunde und Person abgerechnet werden.

Wie es sich allerdings verhält, wenn ihr eine Rechnung ausstellt, kann ich leider nicht beantworten.

Falls noch Fragen offen sind, einfach stellen :smile:

Gruß
MArco