Nochmals Danke Christian,
was mir fehlte war wohl:
§ 164 I BGB: „… Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.“
In dem von mir konstruierten Fall könnte sich der Vertrter also auf die „Umstände“ berufen.
Was ich allerdings nicht verstehe ist Abs. II des gleichen Paragraphen:
„(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“
Kann mir das jemand „übersetzen“?
Tja, es soll vorkommen, daß das Gesetz nicht eingehalten wird.
Okay -ich fürchte ich bin etwas paranoid. Bitte um Verständnis, aber ich arbeite in der Vesicherungsbranche. Da urteilen die Richter im Zweifelsfall immer gegen uns, wenn wir uns nicht 200%ig an alle Punkte und Kommas des Gesetzes halten. Muss mal die Branche wechseln, woanders geht es offensichtlich viel lockerer zu
)
Wie sollte er die Bonität des Unterzeichners prüfen?
Bürgel, Creditreform etc.
Wieso sollte der
Bevollmächtigte eine bessere Bonität haben als die persönlich
haftenden Gesellschafter?
Das ein Arbeitnehmer eine bessere Bonität hat als sein Arbeitgeber kommt nicht selten vor. Warum wohl wollen z.B. Banken, Versicherungen etc. bei Kapitalgesellschaften immer so gerne die Geschäftsführung mit in die persönliche Haftung nehmen? War selbst ein paar Jahre GF einer GmbH - Du glaubst nicht, wie oft es da Schwierigkeiten gab. War immer die gleiche Sache. Mein Verhandlungspartner sagte es wäre alles in bester Ordung, das Geschäft wäre in trockenen Tüchern, „nur“ noch eine
„kleine Unterchrift“ - und schon lag eine selbstschuldernerische Bürgschaft auf meinen Namen auf dem Tisch … wenn ich ich mich dann weigerte, für meinen Arbeitgeber persönlich zu haften, gingen die Verhandlungen oft von vorne los … Und ganz witzig, in zwei Fällen hat meine persönliche Reputation sogar dazu geführt, daß ein vor meiner Zeit bereits abgelehnter Geschäftsabschluss zustande kam - ohne das ich persönlich haften mußte. (Um Missverständnissse vorzubeugen, ich bin weder Krösus, noch war besagte GmbH ein Bankrott-Kanditat. Die Bonität war durchschnittlich und das Unternehmen gibt es heute - viel Jahre nach meinem Ausscheiden immer noch). Soviel zum Thema Bonität des Bevollmächtigte vs. die des Unternehmens.
Und davon abgesehen: Man macht die Geschäfte mit dem
Unternehmen und nicht mit den Unternehmern. Daß die am Ende
persönlich haften, ist nur ein Bonbon.
Hmmm, da kann ich nicht zustimmen - die Frage der persönlichen Haftung spielt eine wesentliche Rolle - und bei kleinen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist die persönliche Bonität der Vollhafter oft wichtiger als die des Unternehmens (wobei da natürlich ein Zusammenhang besteht).
Nochmals danke für die anregende und qualifizierte Diskussion.
Conrad