Signatur eines Bevollmächtigten

Liebe Leute,

ich habe gelernt, daß im Geschäftsverkehr die Signatur des Vertreters eines Unternehmens zunächst den Namen des vertretenen Unternehmen enthalten soll, dann einen Zusatz, der den Umfang der Vertretungsvollmacht dokumentiert. Beispiel:

Max Muster AG
i.V. Emil Exempel

Lediglich der Unternehmer selbst, bzw. bei Kapitalgesellschaften die Geschäftsführung, dürfen auf einen solchen Zusatz verzichten. Im Umkehrschluss gilt somit: Wer ohne Zusatz unterschreibt erweckt damit den Anschein einer uneingeschränkten Bevollmächtigung.

Heute sehe ich es immer öfters, daß eingeschränkt Bevollmächtigte ohne Firma und Zusatz unterschreiben. Zwar geht aus dem Briefkopf/-fuß sowohl die Firma, als auch die Geschäftsführung hervor, aber reicht das?

Ich muss zugeben, daß meine kaufmännische Ausbildung nun schon 25 Jahre zurückliegt - hat sich die Rechtslage hier verändert?

Danke für jeden substantiierten Beitrag!
Conrad

Hallo,

Lediglich der Unternehmer selbst, bzw. bei
Kapitalgesellschaften die Geschäftsführung, dürfen auf einen
solchen Zusatz verzichten.

sagen wir einfach: die gesetzlichen Vertreter. Das kann die Geschäftsführung sein, aber auch ein Vorstand oder ein Komplementär.

Heute sehe ich es immer öfters, daß eingeschränkt
Bevollmächtigte ohne Firma und Zusatz unterschreiben. Zwar
geht aus dem Briefkopf/-fuß sowohl die Firma, als auch die
Geschäftsführung hervor, aber reicht das?

Solange sich keiner beschwert…

Ich habe noch nie mit i.V. oder ppa. unterschrieben und erhielt deswegen weder Abmahnungen noch Klageschriften :wink: In der Tat ist es heute üblich, daß der Zusatz nicht mehr dazugeschrieben wird. Ich habe das hier vor einiger Zeit schon mal zusammengefaßt:
FAQ:1072

Die Vollmacht wird durch das Weglassen des verlangten Zusatzes nicht hinfällig oder das Rechtsgeschäft nichtig oder anfechtbar: es sind schlicht keine Sanktionen vorgesehen, wenn der Zusatz unterbleibt.

Gruß
Christian

Danke Christian!

Aber so ganz will ich Diskussion damit nicht beeenden:

In der Tat ist es heute üblich, daß der Zusatz nicht mehr
dazugeschrieben wird.

„üblich“ halte ich für eine mutige Formulierung - habe mal gerade duch meinen aktuellen Schriftverkehr geblättert, so Daumen mal pi 80% unterzeichnen HGB-konform - wobei da viel Versicherer-Korrespondenz mit Faksimilie des Vorstandes dabei ist…

Zunächts bleibt festzuhalten:

§ 51 HGB
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
§ 57
Der Handlungsbevollmächtigte … hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Es handfelt sich also um eine gesetzliche Pflicht.

Die Vollmacht wird durch das Weglassen des verlangten Zusatzes
nicht hinfällig oder das Rechtsgeschäft nichtig oder
anfechtbar: es sind schlicht keine Sanktionen vorgesehen, wenn
der Zusatz unterbleibt.

Hmm - wie Du schreibst scheint es keine Sanktionen zu geben - so weit so gut, aber lass uns mal folgenden Fall konstruieren:

Ein Handlungsgehilfe bestellt und unterzeichnet - so wie heute wohl weit verbreitet ist - ohne irgendwelche Zusätze. Nehmen wir der Einfachheit halber an, sein Unternehmen ist eine Personengesellschaft (OHG). Der Lieferant liefert, das Unternehmen geht in Konkurs bevor die Rechung bezahlt ist. Die persönlich haftenden Gesellschafter „heben drei Finger“. Der Lieferant versucht nun den Handlungsgehilfen persönlich in Haftung zu nehmen - Begründung: Durch das Fehlen eines einschränkenden Zusatzes ist der Lieferant davon ausgegangen, daß der Unterzeichner ebenfalls Gesellschafter ist. Der Lieferant hatte daher die Bonität des Unterzeichners geprüft und im Vertrauen darauf geliefert. Ersatzweise könnte der Lieferant noch geltend machen, daß den Handlungsgehilfen einen Schadensersatzanspruch trifft, weil er grob gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstoßen hat.

Und spaßeshalber noch die verschärfte Variante - das Unternehmen ist eine BGB-Gesellschaft, der Lieferant hat also gar keine Möglichkeit anhand eines öffentlichen Registers zu prüfen wer denn nun haftet und wer nicht.

Okay - scheint bisher noch nicht vorgekommen zu sein - aber wäre das so oder ähnlich nicht denkbar? Was meinen die Juristen?

Herzlichst
Conrad

Hallöchen,

Aber so ganz will ich Diskussion damit nicht beeenden:

In der Tat ist es heute üblich, daß der Zusatz nicht mehr
dazugeschrieben wird.

„üblich“ halte ich für eine mutige Formulierung - habe mal
gerade duch meinen aktuellen Schriftverkehr geblättert, so
Daumen mal pi 80% unterzeichnen HGB-konform - wobei da viel
Versicherer-Korrespondenz mit Faksimilie des Vorstandes dabei
ist…

gut, bei den Standard- bzw. Formbriefen ist das häufig noch so, aber die freihändig unterzeichneten Briefe, Ver- oder Aufträge sehe ich nur sehr selten mit Zusatz.

Es handfelt sich also um eine gesetzliche Pflicht.

Tja, es soll vorkommen, daß das Gesetz nicht eingehalten wird.

Hmm - wie Du schreibst scheint es keine Sanktionen zu geben -
so weit so gut, aber lass uns mal folgenden Fall konstruieren:

Ein Handlungsgehilfe bestellt und unterzeichnet - so wie heute
wohl weit verbreitet ist - ohne irgendwelche Zusätze. Nehmen
wir der Einfachheit halber an, sein Unternehmen ist eine
Personengesellschaft (OHG). Der Lieferant liefert, das
Unternehmen geht in Konkurs bevor die Rechung bezahlt ist. Die
persönlich haftenden Gesellschafter „heben drei Finger“. Der
Lieferant versucht nun den Handlungsgehilfen persönlich in
Haftung zu nehmen - Begründung: Durch das Fehlen eines
einschränkenden Zusatzes ist der Lieferant davon ausgegangen,
daß der Unterzeichner ebenfalls Gesellschafter ist. Der
Lieferant hatte daher die Bonität des Unterzeichners geprüft
und im Vertrauen darauf geliefert.

Wie sollte er die Bonität des Unterzeichners prüfen? Wieso sollte der
Bevollmächtigte eine bessere Bonität haben als die persönlich haftenden
Gesellschafter? Wieso sollte es überhaupt eine Rolle spielen, wer unterzeichnet hat, wenn der Unterzeichnende die Vollmacht hatte, zu unterzeichnen? Schließlich geht es ja um eine Bestellung für das Unternehmen, daß dann auch zunächst in der Pflicht ist.

Und davon abgesehen: Man macht die Geschäfte mit dem
Unternehmen und nicht mit den Unternehmern. Daß die am Ende persönlich
haften, ist nur ein Bonbon.

Ersatzweise könnte der
Lieferant noch geltend machen, daß den Handlungsgehilfen einen
Schadensersatzanspruch trifft, weil er grob gegen eine
gesetzliche Verpflichtung verstoßen hat.

Das wird er kaum erfolgreich durchziehen können (s.o.).

Und spaßeshalber noch die verschärfte Variante - das
Unternehmen ist eine BGB-Gesellschaft, der Lieferant hat also
gar keine Möglichkeit anhand eines öffentlichen Registers zu
prüfen wer denn nun haftet und wer nicht.

S.o.: Es kommt nicht auf die Haftung an, sondern auf die Vollmacht. Wenn ich eine persönliche Haftung (für die Verbindlichkeiten des Unternehmens !) will, dann weiß ich auch, von wem. Die Haftung bekomme ich aber nicht dadurch, daß jemand für einen konkreten Auftrag unterschreibt oder nicht, sondern dadurch, daß er (persönlich haftender) Gesellschafter ist.

Ansonsten:
http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html
Der Gesetzgeber macht also generell keinen Unterschied zwischen der Erklärung eines Vertreters und eines Vertretenen.

Gruß
Christian

Nochmals Danke Christian,

was mir fehlte war wohl:

§ 164 I BGB: „… Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.“

In dem von mir konstruierten Fall könnte sich der Vertrter also auf die „Umstände“ berufen.

Was ich allerdings nicht verstehe ist Abs. II des gleichen Paragraphen:

„(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“

Kann mir das jemand „übersetzen“?

Tja, es soll vorkommen, daß das Gesetz nicht eingehalten wird.

Okay -ich fürchte ich bin etwas paranoid. Bitte um Verständnis, aber ich arbeite in der Vesicherungsbranche. Da urteilen die Richter im Zweifelsfall immer gegen uns, wenn wir uns nicht 200%ig an alle Punkte und Kommas des Gesetzes halten. Muss mal die Branche wechseln, woanders geht es offensichtlich viel lockerer zu :wink:)

Wie sollte er die Bonität des Unterzeichners prüfen?

Bürgel, Creditreform etc.

Wieso sollte der
Bevollmächtigte eine bessere Bonität haben als die persönlich
haftenden Gesellschafter?

Das ein Arbeitnehmer eine bessere Bonität hat als sein Arbeitgeber kommt nicht selten vor. Warum wohl wollen z.B. Banken, Versicherungen etc. bei Kapitalgesellschaften immer so gerne die Geschäftsführung mit in die persönliche Haftung nehmen? War selbst ein paar Jahre GF einer GmbH - Du glaubst nicht, wie oft es da Schwierigkeiten gab. War immer die gleiche Sache. Mein Verhandlungspartner sagte es wäre alles in bester Ordung, das Geschäft wäre in trockenen Tüchern, „nur“ noch eine
„kleine Unterchrift“ - und schon lag eine selbstschuldernerische Bürgschaft auf meinen Namen auf dem Tisch … wenn ich ich mich dann weigerte, für meinen Arbeitgeber persönlich zu haften, gingen die Verhandlungen oft von vorne los … Und ganz witzig, in zwei Fällen hat meine persönliche Reputation sogar dazu geführt, daß ein vor meiner Zeit bereits abgelehnter Geschäftsabschluss zustande kam - ohne das ich persönlich haften mußte. (Um Missverständnissse vorzubeugen, ich bin weder Krösus, noch war besagte GmbH ein Bankrott-Kanditat. Die Bonität war durchschnittlich und das Unternehmen gibt es heute - viel Jahre nach meinem Ausscheiden immer noch). Soviel zum Thema Bonität des Bevollmächtigte vs. die des Unternehmens.

Und davon abgesehen: Man macht die Geschäfte mit dem
Unternehmen und nicht mit den Unternehmern. Daß die am Ende
persönlich haften, ist nur ein Bonbon.

Hmmm, da kann ich nicht zustimmen - die Frage der persönlichen Haftung spielt eine wesentliche Rolle - und bei kleinen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist die persönliche Bonität der Vollhafter oft wichtiger als die des Unternehmens (wobei da natürlich ein Zusammenhang besteht).

Nochmals danke für die anregende und qualifizierte Diskussion.
Conrad

Hallo Conrad,

Was ich allerdings nicht verstehe ist Abs. II des gleichen
Paragraphen:

„(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht
erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen
Namen zu handeln, nicht in Betracht.“

Kann mir das jemand „übersetzen“?

das heißt soviel wie: Wenn aus der Willenserklärung nicht hervorgeht, daß man sie als Vertreter abgegeben hat, kann man sich nicht darauf berufen, daß man sie nicht in eigenem Namen abgeben wollte.

Wie sollte er die Bonität des Unterzeichners prüfen?

Bürgel, Creditreform etc.

Naja, man muß da aber sehr viel Glück haben, um in einer Auskunft von denen etwas verwertbares zu findenn, wenn man überhaupt etwas findet, das einem weiterhilft.

Wieso sollte der
Bevollmächtigte eine bessere Bonität haben als die persönlich
haftenden Gesellschafter?

Das ein Arbeitnehmer eine bessere Bonität hat als sein
Arbeitgeber kommt nicht selten vor. Warum wohl wollen z.B.
Banken, Versicherungen etc. bei Kapitalgesellschaften immer so
gerne die Geschäftsführung mit in die persönliche Haftung
nehmen?

Ich käme nie auf den Gedanken, auf eine Bürgschaft eines Geschäfsführers zu bestehen, der nicht gleichzeitig auch Gesellschafter ist.

Und davon abgesehen: Man macht die Geschäfte mit dem
Unternehmen und nicht mit den Unternehmern. Daß die am Ende
persönlich haften, ist nur ein Bonbon.

Hmmm, da kann ich nicht zustimmen - die Frage der persönlichen
Haftung spielt eine wesentliche Rolle - und bei kleinen
Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist die
persönliche Bonität der Vollhafter oft wichtiger als die des
Unternehmens (wobei da natürlich ein Zusammenhang besteht).

Sagen wir es mal so: wenn mehr Vermögen und Einkommen beim Unternehmer landet als im Unternehmen, hätte ich schon meine Probleme, denn dann muß ich davon ausgehen, daß im Krisenfall auch bei der Privatperson nichts mehr zu holen ist.

Gruß
Christian