Silhouetten erstellen und online stellen, Legal?

Hallo,

Ich bin Hobbygrafiker und kreire ab und zu Bilder per Photoshop.

Nun zu meiner Frage: Darf ich Bilder aus dem Inet verwenden und Silhouetten daraus basteln, sie so verarbeiten das die Silhouetten auch nen komplett anderen Hintergrund haben???

Ich frage, weil ich sie dann gerne auch wieder ins internet stellen möchte und zum kostenlosen Download als Wallpaper stellen möchte.

Kann mir da bitte einer einen professionellen Rat geben???

Will mich vorher erkundigen, bevor ich vielleicht nen Fehler begehe :wink:

Wenn Du auf Nr. Sicher gehen willst -und das würde ich unbedingt empfehlen, um keine Abmahnung zu riskieren- immer den Autor/Rechteinhaber des jeweiligen Bildes kontaktieren und schriftl Genehmigung einholen.

Hallo, gute Frage, die hat mich auch interessiert. Ganz grob gesagt kommt es, wie ich es verstehe, auf den Grad/Stärke deiner Verfremdung an. Ich kann selbst allerdings nur auf ‚medienrecht-urheberrecht.de‘ verweisen. Dort findet man:

Bearbeitung versus freie Benutzung

Beim Oberbegriff „Bearbeitung“ eines Bildes ist juristisch zu differenzieren und zwar zwischen der einfachen „Bearbeitung“ und der „freien Benutzung“. Der Unterschied besteht darin, wie weit sich das neue, bearbeitete Foto vom Original entfernt hat: Ist das Original noch deutlich erkennbar, liegt „nur“ eine Bearbeitung vor, § 23 UrhG. Das ist der Fall, wenn bspw. das abgebildete Objekt nur aus seinem ursprünglichen Hintergrund genommen wurde, ein andersfarbiger Hintergrund, Schatten hinzugefügt bzw. entfernt oder ein sogenanntes Softrandering vorgenommen wurde. Aufgrund des geringen Abstandes zum Original, muss bevor (!!) das veränderte Bild veröffentlicht oder ins Internet eingestellt wird, die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers am Original eingeholt werden. Das Gesetz ist ist diesbezüglich eindeutig:

§ 23 UrhG: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

Hingegen liegt eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG dann vor, wenn das fremde Werk nur als Anregung für das Schaffen des neuen Werkes benutzt wurde. Beide Werke haben einen deutlichen gestalterischen Abstand voneinander. Ob das der Fall ist, wird im Wege der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen, prägenden Merkmale des Erstwerkes mit dem Zweitwerk für jeden Einzelfall ermittelt werden. Als Richtlinie gilt: das fremde Bild darf bei einer freien Benutzung lediglich als Anregung dienen. Ist ein solcher ausreichender Abstand gegeben und stellt das neue Werk eine persönliche geistige Schöpfung dar, die über das allgemein Übliche hinausgeht, dann ist das neue Werk mit einem eigenen Urheberrecht geschützt. Es steht damit rechtlich selbständig neben dem Original. Derjenige, der ein das neue Foto, Logo oder sonstiges Werk geschaffen hat, erwirbt ein eigenes, umfassendes Urheberrecht gemäß § 24 UrhG:

„Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“