Silvester im Einzelhandel

Bin bei einem privatem EDEKA Markt in Hessen bechäftigt.
Unser Chef öffnet bis 14 Uhr und wir sollen dann noch bis 19 Uhr Inventur machen.
Darf das sein und wenn ja muss er ddann schon Zuschläge bezahlen?

Hallo Katrin,

in Bezug auf die Frage, ob er Dienst nach 14.00 Uhr anordnen kann hängt die Antwort von verschiedenen Regelungen ab: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt, dass die Arbeitszeit an Sylvester nur bis 14.00 Uhr geht, darf er das nicht. Es könnte auch eine Betriebsvereinbarung geben (was ich aber nicht glaube, da es bei Euch wohl keinen Betriebsrat gibt). Ist weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag (soweit ihr Tarifgebunden seit) etwas zu dieser Frage geregelt, darf er auch Dienst anordnen, den Sylvester ist ein ganz normaler Arbeitstag und kein Feiertag.
Das heißt dann auch, dass er keine Zuschläge bezahlen muss. Leider…

Also check mal deinen Arbeitsvertrag und informiere dich, ob ihr tarifgebunden seit und was im Tarifvertrag drin steht.

Viele Grüße
Randolf

Leider kenne ich mich damit nicht aus. Sorry.
Gruß Astrid Ahaus

Sicher kann er! Sylvester ist kein Feiertag, sondern ein ganz normaler Werktag! Aufschläge gibts erst ab 20 Uhr.

Hallo Katrin39,

zum ersten, Silvester ist kein Feiertag, leider.
Das hess. Ladenschlußgestz erlaubt die Öffnung bis 14:00 Uhr; somit ist der Verkauf möglich.
Und, da Silvester kein Feiertag ist, ist auch eine Arbeitszeit nach 14:00 Uhr möglich. Mit Zuschlägen ist das schwierig zu beantworten; eine generelle Regelung gibt es meines Wissens nach nicht.
Es kann sein, daß es tarifvertragliche Regelungen gibt; diese kenne ich aber für Hessen nicht; dazu kannst du bei Verdi (Gewerkschaft) nachfragen, allerdings gelten Tarifverträge nur für Gewerkschaftsmitglieder; außer der Tarifvertrag wurde allgemeinverbindlich erklärt.
Evtl. kannst du auch in einen gößeren Markt bzw. Kaufhaus beim Betriebsrat nachfragen, welche Regelungen es für Hessen gibt.

Ich hoffe, daß du mit meiner Antwort etwas anfangen kannst.

Grüßle
ERKa1

Hallo Katrin,
meines Wissens nach gilt Silvester als normaler Arbeitstag, daher ist dein Chef nicht verpflichtet irgendwelche Zuschläge zu zahlen. In meinem Betrieb in dem ich gelernt habe war das Standard, dass wir an Silvester bis 18.00 Uhr da waren, allerdings hatten wir da die Inventur immer im August. Dein Chef könnte dir, wenn er Lust hat bis zu 150% Zuschlag zahlen, allerdings ist das kein muss! Wenn er es tut könnte er es allerdings steuerlich geltend machen. Ich würde das allerdings nicht so eng sehen, da es die Mitarbeiter in der Gastronomie wesentlich schlechter trifft; wenn man bedenkt, dass dort durchgearbeitet wird bis in die frühen Morgenstunden, weil die halbe Welt am feiern ist…

Hallo Katrin39,

es ist ärgerlich an so einem Tag, da gebe ich dir Recht.
Allerdings ist Silvester kein Feiertag somit auch nicht Zuschlagspflichtig.
Ferner gehe ich davon aus, dass du nach Tarifvertrag beschäftigt bist. Hier ist die Mehrarbeit bzw. sind die Feiertage festgehalten.
Es tut mir leid aber du wirst nicht herumkommen.
Möglicherweise kannst mit deinem Chef einen Vergütungsweg finden der das wieder ausgleicht.

Ich wünsche dir trotzdem einen guten Übergang ins neue Jahr.
P.S.:
Silvester ist einmal im Jahr, mit deinem Chef musst du an ca. 200 Tagen im Jahr auskommen :wink:
Gruß
Horatio

Hallo,

leider kann ich diese Frage aus dem Bereich „Arbeitsrecht“ nicht beantworten.

Liebe Grüße
Rainer

Hallo,

leider weiss ich auch nur, dass der Arbeitgeber sich an die gesetzlichen Öffnungszeiten halten muss.
Gearbeitet darf glaube ich noch, doch es müsste als Feiertag/Sonntag zählen.
Einfach mal bei der IHK anfragen.

VG

Christopher

Hallo,

grundsätzlich ist eine angeordnete Mehrarbeit durchaus zulässig, da sie erstens rechtzeitig angekündigt ist und ausserdem handelt es sich beim 31.12. um einen normalen Werktag. Damit ist auch eine Zahlung eines Zuschlages nicht erforderlich. Wenn in deinem Arbeitsvertrag nichts anderes vermerkt ist, hast du keinen Anspruch außer auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

An allen Tagen außer an den beiden Weihnachtsfeiertagen (1. und 2. Weihnachtsfeiertag) besteht grundsätzlich im normalen Rahmen Arbeitspflicht. Da Heiligabend und Sylvester keine Feiertage sind, gilt eigentlich eine uneingeschränkte Arbeitspflicht. Soweit die Theorie bzw. die gesetzlich Lage.

In der Realität wird in vielen Betrieben und Dienststellen aber nur bis 12 Uhr gearbeitet. Die eingeschränkte Arbeitspflicht an Sylvester und Heiligabend ergibt sich meistens aus Tarifverträgen

Quelle: http://www.weihnachten-und-recht.de/arbeiten-weihnac…