A beschafft sich eine Reihe von SIM-Karten, die auf ihn registriert werden. Da A diese abner nicht benötigt, B, aber schon, gibt ers ie weiter. Ohne Guthaben. B. lädt diese auf, nutzt das Guthaben auch teilweise. Dann verliert B die Karten. A lässt sich das Guthaben auszahlen und kündigt die Karten. A behält das Geld. Hat B überhaupt ne Chance, die Kohle wiederzusehen; die Aufladung erfolgte stets mit Guthabenkarten, nicht per Überweisung: Es ist also nicht beweisbar, wer die Aufladungen getätigt hat)
Hallo,
es ist egal ob sich beweisen läßt das B die Karten aufgeladen hat. Da die Karten nicht Umgemeldet wurden (beim Anbieter) ist auch A der Vertragsnehmer und kann rechtlich mit dem Guthaben machen was er will. B hat keinen Rechtsanspruch auf das Geld da A der Vertragsnehmer ist.
Gruß SUnny
Hallo,
es ist egal ob sich beweisen läßt das B die Karten aufgeladen
hat. Da die Karten nicht Umgemeldet wurden (beim Anbieter) ist
auch A der Vertragsnehmer und kann rechtlich mit dem Guthaben
machen was er will. B hat keinen Rechtsanspruch auf das Geld
da A der Vertragsnehmer ist.
Und was ist mit http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html?
Du erzählst hier wieder einen Blödsinn…
Gruß
loderunner (ianal)
Da sich aber nichts beweisen lässt… Ist der Herausgabeanspruch doch wertlos. Außerdem: Gilt dieser hier überhaupt?
Da sich aber nichts beweisen lässt…
Ach? Hab ich was überlesen? Wo war denn von Beweisen die Rede?
Ist der Herausgabeanspruch doch wertlos.
Möglich. Ich kenne die Beteiligten nicht - weißt Du da mehr? Aber er existiert jedenfalls, ganz anders als von Sunny behauptet.
Außerdem: Gilt dieser hier überhaupt?
Was spräche denn Deiner Meinung nach dagegen? Hast Du eine Einschränkung für Handyverträge im Gesetz gefunden? Oder ein Urteil in einem ähnlichen Fall, das dagegen spräche?