SIM-Look Entsperrung

Guten Morgen
Ich habe gerade diesen Artikel
http://www.goettinger-tageblatt.de/Nachrichten/Goett…
in unseren Örtlichen Käseblatt gefunden.

Es geht um die Strafverfolgung von Sim-Look entsperrern.

Ich bin davon in keiner Weise betroffen.

Ich würde mir aber gerne erklären lassen welcher Straftatbestand erfüllt währe.
Vertragsrechtlich ist schon klar, aber Strafrecht, so richtig mit Staatsanwaldschaft und so…?

Danke schonmal.

herzlichst
Uwe

ganz spontan würde ich sagen § 303a StGB

Der 303a basiert auf 202a.

Die Paragraphen 303a und 202a basieren auf DATEN, ein Handy ist aber ein Gerät.
Es wird ein Gerät manipuliert.
Es werden keine Maßnahmen unternommen um Zugriff auf Daten zu erlangen, sondern um auf das Gerät selbst uneingeschränkt zugreifen zu können.

Der 303a basiert auf 202a.

richtig

Die Paragraphen 303a und 202a basieren auf DATEN, ein Handy
ist aber ein Gerät.

Richtig, aber was ist auf dem Gerät drauf? Daten. z.B. ein Betriebssystem etc

Es wird ein Gerät manipuliert.

Nein es werden in meinen Augen die Daten auf dem Gerät manipuliert

Es werden keine Maßnahmen unternommen um Zugriff auf Daten zu
erlangen, sondern um auf das Gerät selbst uneingeschränkt
zugreifen zu können.

Aber in dem man die Daten auf dem Gerät ändert und nicht das Gerät selber
Ich würde in diesem Zusammenhang sagen, dass irgendwo im Handy (z.B. auf einem Chip oder in einem Speicher etc) Programmcode vorhanden ist, welcher verhindern soll, dass dieses Gerät mit SIM-Karten von anderen Herstellern genutzt wird. Durch eine Änderung oder Deaktivierung dieses Programmcodes erreiche ich eben genau das, dass das Handy mit jeder SIM-Karte genutzt werden kann.

Es werden zwar Daten manipuliert aber mit dem Ziel an die Hardwarefunktionalität heran zu kommen.

Die beiden Paragraphen haben aber den Zweck zu verhindern dass Daten manipuliert werden mit dem Ziel an weitere Daten heran zu kommen(zB Musik Film Spiel).

Dieser Zweck ist hier nicht erfüllt.

Es werden zwar Daten manipuliert aber mit dem Ziel an die
Hardwarefunktionalität heran zu kommen.

das ist doch egal, da das Ziel im Gesetz gar keine Berücksichtigung findet

Die beiden Paragraphen haben aber den Zweck zu verhindern dass
Daten manipuliert werden mit dem Ziel an weitere Daten heran
zu kommen(zB Musik Film Spiel).

Woraus schließt du das?

Dieser Zweck ist hier nicht erfüllt.

§ 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

202a
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Also der Programmcode auf dem Telefonspeicher, welcher verhindern soll, dass fremde SIM-Karten benutzt werden, ist für mich Daten nach §202a (2)

Es wird hierbei gar nicht nach einem Zweck gefragt. Wer rechtswidrig Daten löscht, ändert etc wird bestraft
Es ist völlig egal warum ich Daten lösche, verändere etc

Komisch, dass Du ausgerechnet den Absatz1 §202a weg gelassen hast:

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es heißt eindeutig „Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt […] sind“

Es wird kein Zugang zu Daten geschaffen, sondern zur Hardware!
Noch mal: Es wird eine Sperre umgangen um Zugang zu Hardwarefunktionalität zu erhalten.

Komisch, dass Du ausgerechnet den Absatz1 §202a weg gelassen
hast:

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die
nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang
besonders gesichert sind, unter Überwindung der
Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es heißt eindeutig „Zugang zu Daten, die nicht für ihn
bestimmt […] sind“

ja und ich denke nach wie vor, dass die Software, welche die Hardwarefunktionalität einschränkt, NICHT für „ihn“ bestimmt ist

Es wird kein Zugang zu Daten geschaffen, sondern zur Hardware!
Noch mal: Es wird eine Sperre umgangen um Zugang zu
Hardwarefunktionalität zu erhalten.

In meinen Augen nicht. Es wird Zugang zu Daten geschaffen (nämlich zur Software vom Handy) zu welcher der Anwender ohne technische Hilfsmittel (z.B. eine Software zum auslesen des Handyspeichers etc) keinen Zugriff hätte. Eben jene Software (die vom Handy), zu welcher sich der Anwender mittels einer anderen Software zugang verschafft hat, wird verändert

also ich komme da wunderbar aus mit dem §303a auch i.V.m §202a

Hallo,

Noch mal: Es wird eine Sperre umgangen um Zugang zu
Hardwarefunktionalität zu erhalten.

Die Funktion der Hardware ist nach dem entsperren genau die gleiche wie vorher. Zudem steht im Gesetz genau gar nichts darüber drin, um welche Daten es geht.
Im 202a geht es um das Verbot des Ausspähens von Daten. Was das mit dem Verändern zu tun hat oder warum das Voraussetzung sein soll, müsstest Du mal erklären. Im 303 steht davon genau gar nichts. Vielleicht solltest Du mal den Kontext der beiden Paragraphen anschauen: 202a steht im Zusammenhang mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, 303 im Zusammenhang mit Sachbeschädigung.

Anyway: ich werf mal den §263 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html) bzw. die §263a StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html) in den Ring. Die dürften wirklich einschlägig sein.
Gruß
loderunner (ianal)

ja und ich denke nach wie vor, dass die Software, welche die
Hardwarefunktionalität einschränkt, NICHT für „ihn“ bestimmt
ist

Du musst zwei Teile der Software von einander trennen, einmal die Software zum SIM-Lock und die tatsächliche Nutzsoftware.
Die Software zum SIM Lock wird nicht umgangen um Zugriff auf die andere Software zu erlangen, und deswegen finden diese 2 Paragraphen hier keine Anwendung.
Du verwechselst die verschiedenen Softwareschichten. Als Informatiker muss man diese von einander trennen.

Es wird kein Zugang zu Daten geschaffen, sondern zur Hardware!
Noch mal: Es wird eine Sperre umgangen um Zugang zu
Hardwarefunktionalität zu erhalten.

In meinen Augen nicht. Es wird Zugang zu Daten geschaffen
(nämlich zur Software vom Handy) zu welcher der Anwender ohne
technische Hilfsmittel (z.B. eine Software zum auslesen des
Handyspeichers etc) keinen Zugriff hätte. Eben jene Software
(die vom Handy), zu welcher sich der Anwender mittels einer
anderen Software zugang verschafft hat, wird verändert

Falsch. Die Software(SIM lock) soll den Zugriff auf die Hardwarekomponente „nicht genehmigte SIM Karte“ unterbinden. Und dies wird umgangen. Es wird kein Zugriff zu Daten geschaffen und deswegen ist der 202a hier nicht an zu wenden.
Es wird nur eine technische Maßnahme außer Kraft gesetzt. Es findet keine Datenbeschaffung statt.

Die Paragraphen 303a und 202a sind hier schlicht weg nicht zutreffend.
Das ganze mag ja wegen irgendwas strafbar sein, aber nicht wegen der beiden.

Hallo,

Noch mal: Es wird eine Sperre umgangen um Zugang zu
Hardwarefunktionalität zu erhalten.

Die Funktion der Hardware ist nach dem entsperren genau die
gleiche wie vorher.

Nein, ist sie nicht. Der SIM-Lock soll eben den Zugriff auf die fremde SIM Karte unterbinden, und das wird hier manipuliert.

Zudem steht im Gesetz genau gar nichts
darüber drin, um welche Daten es geht.

Es muss überhaupt um Daten gehen, aber das ganze wird ja nicht veranstaltet um Daten zu erhalten, sondern um die SIM Karte frei zu schalten.

Im 202a geht es um das Verbot des Ausspähens von Daten. Was
das mit dem Verändern zu tun hat oder warum das Voraussetzung
sein soll, müsstest Du mal erklären.

Ich erzähle doch die ganze Zeit, dass der Paragraph NICHT zutrifft.

Im 303 steht davon genau
gar nichts. Vielleicht solltest Du mal den Kontext der beiden
Paragraphen anschauen: 202a steht im Zusammenhang mit
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, 303 im Zusammenhang
mit Sachbeschädigung.

Wenn 303 im Zusammenhang mit Sachbeschädigung steht, dann ist es erst Recht nicht zutreffend, denn ich darf mit meinem Eigentum machen was ich will, zB mit einem Hammer drauf hauen, denn es ist meins.

Anyway: ich werf mal den §263 StGB
(http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html) bzw. die §263a StGB
(http://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html) in den Ring. Die
dürften wirklich einschlägig sein.
Gruß
loderunner (ianal)

Das kann zutreffend sein, aber die 202a und 303a sind es hier nicht.

Hallo,

Noch mal: Es wird eine Sperre umgangen um Zugang zu
Hardwarefunktionalität zu erhalten.

Die Funktion der Hardware ist nach dem entsperren genau die
gleiche wie vorher.

Nein, ist sie nicht.

Doch. Du kannst immer noch telefonieren. Und alle anderen Funktionen verwenden.

Der SIM-Lock soll eben den Zugriff auf
die fremde SIM Karte unterbinden, und das wird hier
manipuliert.

Und beides ist und bleibt Software.
Wie Du hier auf Hardware kommst (die im Gesetz immer noch nicht genannt wird) ist mir völlig schleierhaft.

Übrigens geht es hier allein um das Entsperren. Von einer anderen Karte hat noch niemand gesprochen.

Zudem steht im Gesetz genau gar nichts
darüber drin, um welche Daten es geht.

Es muss überhaupt um Daten gehen, aber das ganze wird ja nicht
veranstaltet um Daten zu erhalten, sondern um die SIM Karte
frei zu schalten.

Ja. Und?

Wenn 303 im Zusammenhang mit Sachbeschädigung steht, dann ist
es erst Recht nicht zutreffend, denn ich darf mit meinem
Eigentum machen was ich will, zB mit einem Hammer drauf hauen,
denn es ist meins.

Das ist ein ganz anderes Thema.
Und es erklärt natürlich noch gar nichts.

Anyway: ich werf mal den §263 StGB
(http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html) bzw. die §263a StGB
(http://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html) in den Ring. Die
dürften wirklich einschlägig sein.

Das kann zutreffend sein, aber die 202a und 303a sind es hier
nicht.

Kann schon sein. Aber eben nicht, weil das irgendwas mit Hardware zu tun hat.

Gruß
loderunner (ianal)

:smile: Na dann mal herzlichen Dank

Wofür? (owt)
-nix-