Sind Aktenzeichen frei zugänglich?

Hi,

seit einigen Tagen gibt es eine Pressemitteilung eines Reiserechtlers die sich auf das Aktenzeichen: 113 C 6263/10 des Landgerichts Leipzig bezieht.

Kommt man als normal Sterblicher an dieses Aktenzeichen bzw. an die originale Pressemitteilung ran? Die Seite der Justitz gibt da irgendwie nix her…

Danke für Eure Hilfe
Rolf

Schau mal …

seit einigen Tagen gibt es eine Pressemitteilung eines
Reiserechtlers die sich auf das Aktenzeichen: 113 C 6263/10
des Landgerichts Leipzig bezieht.

… das ist doch schon öffentlich

Kommt man als normal Sterblicher an dieses Aktenzeichen bzw.
an die originale Pressemitteilung ran? Die Seite der Justitz
gibt da irgendwie nix her…

… und wenn du Tante Gugel befragst >>

AZ 113 C 6263/10

… dann landest du hier >>

http://www.az-web.de/news/hochschule-detail-az/18007…

Fazit: Ja, man kommt als Normalsterblicher ganz einfach an die entsprechenden Stellen.

Das Urteil:

Passivlegitimation des Reisebüros/Reisevermittlung/Pass- und Visumerfordernisse/
Informationspflichten/Auswahlberatung

Die Unterrichtung über Pass- und Visumnotwendigkeiten gehört nicht zur Beratung bei der
Auswahl, sondern zur Durchführung der Reise. Insofern ist das Reisebüro Erfüllungsgehilfe
des Reiseveranstalters und haftet nicht selbst.
AG Leipzig, 6.4.2011 - 113 C 6263/10, RRa 2011, 120

(aus http://reiserecht-web.de/Newsletter/Newslettersammlu…

Hi,

genau, und zu dieser Pressemitteilung hätte ich gerne das Original des Gerichtes bzw. das Urteil. Die Mitteilung ist nämlich so dürftig dass man die Begleitumstände nicht gut herauslesen kann.

bye
Rolf

genau, und zu dieser Pressemitteilung hätte ich gerne das
Original des Gerichtes bzw. das Urteil. Die Mitteilung ist
nämlich so dürftig dass man die Begleitumstände nicht gut
herauslesen kann.

Dann halt noch mal, stand doch schon da …

Passivlegitimation des Reisebüros/Reisevermittlung/Pass- und Visumerfordernisse/
Informationspflichten/Auswahlberatung

Die Unterrichtung über Pass- und Visumnotwendigkeiten gehört nicht zur Beratung bei der
Auswahl, sondern zur Durchführung der Reise. Insofern ist das Reisebüro Erfüllungsgehilfe
des Reiseveranstalters und haftet nicht selbst.
AG Leipzig, 6.4.2011 - 113 C 6263/10, RRa 2011, 120

Mehr gibt es nicht dazu, da hättest du schon der Verhandlung beiwohnnen müssen …

Hallo,

nachdem geklärt wurde, dass es um die Urteile und nicht um die AZ selber geht: Es gibt Online-Datenbanken wie z.B. Juris, die Sammlungen wesentlicher Urteile veröffentlichen. Diese Urteile sind aber dann redaktionell bearbeitet (also z.B. Namen geschwärzt).

Der Zugang zu diesen Datenbank ist jedoch kostenpflichtig. Eine gut ausgestattete Anwaltskanzlei verfügt üblicherweise über einen Account.

Es gibt halt auch heute noch Dinge die nicht kostenlos sind.

Viele Grüße

Lumpi

Hallo,

Der Zugang zu diesen Datenbank ist jedoch kostenpflichtig.

kostet in der preisgünstigsten Version, die absolut ausreichend ist, 35 €/Monat.

Ich bin selbst sehr viel drin und kann sagen, dass es sich lohnt.

Gruss

Iru (der auch nur Nutzer von Juris ist und keinerlei Vorteile durch die Nennung des Unternehmens hat).

Hi,

wenn Du wüsstest welche Probleme Gerichte bei der Frage: „Wer ist Reiseveranstalter und wer ist Reisebüro, ab wann handelt es sich um eine Pauschalreise und wann ist es eine Pauschalreise“ haben, würdest Du mich nicht so blöd von der Seite anmachen.

Rolf

1 „Gefällt mir“

Hi Iru,

danke für die Info. Es ging mir auch nicht darum, ob die Info kostenlos ist sondern nur um die Frage, ob man überhaupt rankommt.

bye
Rolf

Ich kaufe ein „Individualreise“ als Ersatz zum zweiten „Pauschalreise“

Hallo Rolf,

die in einer der anderen Antworten genannte Fundstelle AG Leipzig, 6.4.2011 - 113 C 6263/10, RRa 2011, 120 sollte weiterhelfen. Musst nur sehen, in welcher nahegelegenen Bücherei oder bei welchem spezialisierten Anwaltskollegen in der Nachbarschaft die RRa (Reiserecht aktuell) rum steht.

Ansonsten kann man gegen Kostenerstattung auch beim Gericht selbst eine anonymisierte Version des Urteils anfordern, wenn man ein kleines Verslein dazu schreibt, dass man dieses aus konkretem Anlass im Volltext benötigen würde.

Gruß vom Wiz

Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen: 113 C 6263/10
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
Verkündet am: 06.04.2011
…, Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit

  • Kläger -
  • Klägerin -
    Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: …
    gegen
  • Beklagte -
    Prozessbevollmächtigte: …
    wegen Forderung
    hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2011
    für Recht erkannt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Kläger zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    Beschluss:
    Der Streitwert wird festgesetzt bis zu einem Wert von 4.000,00 EUR.
    Tatbestand:
    Die Kläger begehren von der Beklagten Schadenersatz.
    Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Die Kläger hatten bei der Beklagten im Dezember 2009 eine Reise nach Vietnam gebucht. Aufgrund fehlenden Visums konnten sie ihre Reise nicht antreten.
    Die Kläger trugen vor, dass die Beklagte passivlegitimiert sei. Regelmäßig sei das Reisebüro Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. In diesem Verfahren würden jedoch diese Grundsätze nicht gelten, da die Kläger zu keiner Zeit in irgendeiner Weise Kontakt zum Reiseveranstalter gehabt hätten. Es habe sich nicht um eine Pauschalreise gehandelt. Die Verhandlungen über den Reisevertrag wären ausschließlich über die Beklagte geführt worden. Die Beklagte habe auch die Reisetickets übersandt. Auch der Reisepreis wäre an die Beklagte entrichtet worden. Hätte sich die Tätigkeit der Beklagten auf die bloße Reisevermittlung beschränkt, hätte sie weder die Flugtickets unter Hotel-Voucher für die Kläger in Empfang genommen und an diese weitergeleitet noch den Reispreis auf ihr Konto erstattet verlangt und an die Reiseveranstalter weitergeleitet. In keinster Weise seien die Kläger in Reiseverhandlungen mit dem Reiseunternehmen FTI getreten. Daher haftet die Beklagte. Diese wäre nicht bloß zur Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gewesen. Sie treffe die Informationspflicht über die Pass- und Visumserfordernisse.
    Die Beklagte habe ihre Informationspflicht erheblich verletzt, weshalb sie für den Kläger entstandenen Schaden voll hafte.
    Soweit die Beklagte nunmehr als Anlagen B 2 und B 3 einen Auszug des Reisekataloges als Kopie vorlege, sei auszuführen, dass dieser Reisekatalog den Klägern zu keiner Zeit zur Kenntnis gegeben worden wäre. Soweit die Beklagte die Reiseinformation Anlage B 4 vorlege, sei auszuführen, dass auch diese den Klägern zu keiner Zeit übermittelt worden wäre.
    Richtig sei, dass die Beklagte den Klägerin ein Telefax übersandt habe, welches noch am selbigen Tage von den Klägern unterzeichnet und an die Beklagte zurückgesandt worden wäre (Anlage B 6). Hierbei handele es sich um den Buchungsauftrag. Auch richtig sei, dass die Beklagte am 04.12.2009 per Post verschiedene Unterlagen übersandt hätte. Hierbei handele es sich jedoch nur um den Nachweis der Buchung des Fluges (Anlage K 1), den Nachweis über die Buchung der Hotelstationen (Anlage K 2), ein Reisegutschein über 100,00 EUR und eine Visitenkarte mit Bild. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe einen Ausdruck über die Rundreise, eine Weihnachtskarte, einen Kalender und die Katalogseiten 186 und 190 übersandt, müsse dies ausdrücklich bestritten werden.
    Vorsorglich wurde vorgetragen, dass die Kläger vom Reiseveranstalter hätten keine Abhilfe verlangen können, da die Firma FTI GmbH unzuständig gewesen wäre, da diese für die Abwicklung der Reise keine Verantwortung trage.
    Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfange auf das schriftsätzliche Vorbringen.
    Die Kläger stellten folgende Anträge:
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.907,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 03.07.2010 zu zahlen.
  5. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  6. Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
    Die Beklagte beantragte,
    die Klage abzuweisen.
    Die Beklagte trug vor, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Das Reisebüro sei Buchungsstelle eines Reiseveranstalters und damit dessen Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Zwischen dem Reisebüro und dem Reisenden kam allein ein Geschäftsbesorgungsvertrag als Vermittlungsvertrag zustande. Vermittelt wurde der Hauptvertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter nach § 651 a BGB. Als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters habe das Reisebüro die Informations- und Aufklärungspflichten des Veranstalters zu erfüllen. Damit handele es im Rahmen der Verbindlichkeiten des Veranstalters aus dem Reisevertrag. In dieser Rechtsbeziehung könne der Reisende das Reisebüro nicht für Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters in Anspruch nehmen.
    Zutreffend sei, dass der Reisende über Pass- und Visumerfordernisse zu unterrichten wäre. Dafür sei der Reiseveranstalter verantwortlich. Soweit dem Reisebüro keine Pflichten obliegen würden, können sich auch keine Pflichten zum Schadenersatz auf der Grundlage des unstreitigen bestehenden Reisevermittlungsvertrages ergeben. Pflichten habe die Beklagte weder in ihrer Stellung als Erfüllungsgehilfe noch als Reisevermittler gesetzt.
    Bereits an sich habe der Reiseveranstalter seine Pflichten selbst erfüllt. Die Kläger hätten als Anlage K 1 und K 2 die Buchungsbestätigung einschließlich eines entsprechenden Reisesicherungsscheines für Flug und Unterbringung vorgelegt. In der Reiseanmeldung hätten die Kläger in einem entsprechenden separat dafür vorgesehenen Feld unterschrieben und bestätigt: „Die Reiseanmeldung wird durch meine Unterschrift verbindlich. Die Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters bzw. Leistungsträgers habe ich zur Kenntnis genommen.“
    Auf Seite 190 des Reisekataloges sei in der linken Spalte unter dem Titel der gebuchten Reise „Glanzlichter Vietnams“ u. a. folgender Vermerk angebracht: „Nicht eingeschlossene Leistungen Visum, sonstige Mahlzeiten, Getränke und weitere Ausflüge, Trinkgelder und persönliche Ausgaben“. Im allgemeinen Teil des Kataloges sei unter dem Artikel „Einreise“ auf Seite 186 d es Kataloges ausgewiesen, dass Deutsche, Österreichische und Schweizer Staatsbürger bei Einreise einen noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass sowie ein Visum benötigen würden.
    Im Übrigen seien die Kläger auf die Problematik des Visums hingewiesen worden.
    So habe die Beklagte am 04.12.2010 den Klägern per Post verschiedene Unterlagen übermittelt u. a. die Katalogseiten der Reisebuchung des Kunden liegenden Kataloges auf Seite 190. Selbst für den Fall, dass die Unterrichtungspflicht verletzt worden wäre, hätte es den Klägern gemäß § 651 c BGB oblegen, vom Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen. Das Abhilfeverlangen ist gegenüber dem Reiseveranstalter nicht angebracht worden. Insoweit wären den Klägerin für jegliche Ersatzansprüche an sich abgeschnitten.
    Der Teilerledigungserklärung wurde widersprochen.
    Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfange auf das schriftsätzliche Vorbringen.
    Entscheidungsgründe:
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
    Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung der Beratungspflicht hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorlage eines Visums bei Einreise in Vietnam (§§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2; BGB - Info V § 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1).
    Die Beklagte war nicht Reiseveranstalter für die durch die Kläger gebuchte Reise. Dies ergibt sich aus der von der Klägerseite vorgelegte Anlage K 1, in der die Frosch Touristik GmbH als Veranstalter aufgeführt ist. Aus der vorgelegten Anlage B 1 (Bl. 50 d. A.) ergibt sich, dass die Kläger den Inhalt dieses Schriftstückes mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger im Zusammenhang mit der Buchung der Reise nicht in direkten Kontakt mit dem Veranstalter der FTI GmbH gestanden haben. Dies ist ein ganz gewöhnlicher Vorgang bei der Buchung einer Reise, wenn selbiger über ein Reisebüro erfolgt.
    Nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB - Info V ist der Veranstalter der Reise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse und die Fristsetzung zur Erlangung dieser Dokumente zu unterrichten. Wie bereits dargelegt, ist die Beklagte nicht der Veranstalter der Reise.
    Selbst wenn man davon ausgehen will, dass zwischen dem Reisebüro und dem Kunden ein eigener Vertrag zustande gekommen ist, schuldet das Reisebüro dem Kunden lediglich Beratung bei der Auswahl der Reise. Die davon zu trennende Durchführung der gewählten Reise mit samt der dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und Hinweis pflichten ist Sache des Reiseveranstalters und daraus folgt, dass die Unterrichtung über eine Pass- und Visumnotwendigkeit nicht zur Beratung bei der Auswahl, sondern bei der Durchführung der Reise gehört (vgl. BGH Urt. v. 25.4.2006 in NJW 2006, Seite 2321 ff. mit weiteren Nachweisen).
    Das Reisebüro, welches Reisen für einen Reiseveranstalter vertreibt, ist dessen Handelsvertreter. Schadenersatzansprüche wegen Verschuldens des Handelsvertreters bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden über den zwischen diesen und dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag richten sich deshalb grundsätzlich allein gegen den Unternehmer, der für den Handelsvertreter als sein Erfüllungsgehilfe einstehen muss (§ 278 BGB). Nur ausnahmsweise kann der Vertreter persönlich neben dem Unternehmer haften, wenn er entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat, oder wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Beide Voraussetzungen sind bei einem Reisebüro normalerweise nicht gegeben. Dass, das Reisebüro mit seiner Sachkunde wirbt, bedeutet keine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Das Reisebüro hat an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse, da der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters nicht dafür ausreicht, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse begründet (vgl. BGH Urt. v. 25.04.2006 in NJW 2006, Seit 2321 ff.).
    Aus o. g. Gründen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte es verabsäumt hat, den Klägern die Information über die Notwendigkeit eines Visums zu unterrichten. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Kläger auf dem Buchungsformular (Anlage B 1, Bl. 50 d. A.) bestätigten, die Reisebedingungen ausgehändigt bekommen zu haben.
    Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert, so dass wie erfolgt, die Klage abzuweisen war. Dies betrifft sowohl die Haupt - als auch die Nebenforderung. Ebenso wenig hat sich der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch geleistete Zahlungen des Reiseveranstalters erledigt.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen der Kläger.
    Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711 ZPO und die Höhe des Streitwertes gemäß § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.

wow!

Vielen, vielen Dank!

Rolf