Sind alle Einnahmen umsatzsteuerpflichtig?

Herr A ist freiberuflicher Journalist für Radio und Fernsehen. Sein Jahresumsatz liegt bei ca. 40 T€, Herr A zahlt ganz normal Umsatzsteuer und Einkommenssteuer.
Nun arbeitet er für ein neues Projekt, welches EU-finanziert ist. Sein Auftraggeber behauptet, dass Herr A auf diese Umsätze (aus dem Projekt) keine Umsatzsteuer zahlen muss, egal wieviel Umsatz er damit macht.

Nun fragt sich Herr A: Gibt es eine Regel nach der gewisse Umsätze tatsächlich umsatzsteuerbefreit sind? Und wenn ja, wie lautet eine solche Regel genau, d.h. welche Kriterien müssen gegeben sein?

Gruß Aron

Steuerfreie Umsätze finden sich alle in § 4 UStG. Wenn Herr A da eine passende Nr. für ihn findet: Umsatz = steuerfrei.

Es kann natürlich auch sein, dass es sich um einen in D nicht steuerbaren Umsatz handelt, hierzu sollte Herr A erst mal § 3a UStG lesen.
Wenn nun der Umsatz in D nicht steuerbar ist, ist er wohl in dem anderen EU-Land steuerbar. Dann muss Herr A entweder die dortige USt ausweisen und abführen, oder aber die USt-SChuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über (§ 13b UStG).

Herr A sieht also-so ohne weiteres lässt sich die Frage nicht beantworten.

Servus,

das können wir hier auch.

  • wer ist der Auftraggeber?
  • welche Leistung ist genau vereinbart?
  • bei wem sind die Nutzungsrechte nach erfolgter Leistung?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

  • wer ist der Auftraggeber?

Der Auftraggeber von Herrn A ist im Prinzip die Europäische Kommission. Diese finanziert ein Radioprogramm, für das sowohl Herr A arbeitet als auch derjenige, der der direkte Ansprechpartner von Herrn A ist. Herr A hat die redaktionelle Verantwortung für eine Radiosendung, sein Ansprechpartner koordiniert mehrere dieser Sendungen.

  • welche Leistung ist genau vereinbart?

Redaktion und Moderation für eine Radiosendung bezahlt nach Tagessatz auf der Basis von vorher vereinbarten Tagen pro Sendung.

  • bei wem sind die Nutzungsrechte nach erfolgter Leistung?

Beim Auftraggeber.

Danke und viele Grüße
Aron

Servus,

da hammer dann des Rätsels Lösung:

Die Leistung ist nicht umsatzsteuerbefreit, aber als eine Leistung, die wesentlich auf der Übertragung der Nutzungsrechte beruht, unterliegt sie dort der USt, wo der Auftraggeber sitzt (da die Kommission bzw. irgendeine ihr angegliederte Körperschaft hier als Unternehmer auftreten).

Das heißt: Diese nicht umsatzsteuerbare Leistung wird durch den Journalisten ohne USt fakturiert, mit dem Hinweis „La préstation est assujettie à la TVA à la siège du donneur d’ordre“.

Anmelden und erklären muss der Journalist die Leistung als „nicht steuerbaren Umsatz“.

Schöne Grüße

MM

Ahhhsoooo,

erstmal vielen Dank!!!

Wenn Herr A eine Buchprüfung erhält, muss er dieses sicherlich irgendwie nachweisen können.
Was genau ist dazu nötig?

Beste Grüße
Aron

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Servus,

Was genau ist dazu nötig?

Jeder Nachweis, der zeigen kann, dass der Auftraggeber im Ausland sitzt, dass er Unternehmer im Sinn des UStG ist (am einfachsten: USt-Identifikationsnummer, aber auch alles andere giltet), und dass der Auftrag selber im eigentlichen Sinn journalistische Arbeit (nicht nur z.B. Tagesberichterstattung) betrifft - im Werkvertrag selber wird das schon deutlich genug klar werden.

Schöne Grüße

MM