Als im Krankenhaus angestellter Assistenzarzt hat man des öfteren auch Bereitschaftsdienste abzuleisten. Wenn der Chef sich nun entschließt, per Dienstanweisung Tätigkeiten während der Bereitschaftsdienstzeit anzuordnen, ist das dann überhaupt noch Bereitschaftszeit? Oder verstößt das vielleicht sogar gegen das Arbeitszeit(-schutz-)gesetz?
Wenn Tätigkeiten in einer Bereitschaft von vorneherein angeordnet werden - ganz egal, ob einmalig oder ständig wiederkehrend, ist dies grundsätzlich keine Bereitschaftszeit, sondern normale Arbeitszeit und muß auch so berechnet und vergütet werden.
Hi, er schreibt aber vom ärztlichen Bereitschaftsdiest als Assistenzarzt und der findet immer auf dem Betriebsgelände statt.
2003 wurde vom EUGH geurteilt, dass diese Dienste volkommen als Arbeitszeit abgerechnet und vergütet werden.
Da dürfte die Situation dann doch eine andere sein oder?
MfG ramses90
Hi,
Hallo,
er schreibt aber vom ärztlichen Bereitschaftsdiest als
Assistenzarzt und der findet immer auf dem Betriebsgelände
statt.
2003 wurde vom EUGH geurteilt, dass diese Dienste volkommen
als Arbeitszeit abgerechnet und vergütet werden.
Nicht ganz richtig. Das diese Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit abgerechnet werden können, hat keine zwingenden Auswirkungen auf die Vergütung.
Vergütungen für Bereitschaftsdienste ohne Beanspruchung dürfen nach wie vor erhebliche Abschläge ggü. der Normalvergütung beinhalten.
Es gibt im Übrigen auch Arbeitszeiten, die überhaupt nicht lt. BAG vergütet werden müssen - zB bestimmte Wegezeiten für ÖPNV-Beschäftigte.
Da dürfte die Situation dann doch eine andere sein oder?
In Sachen vergütung nicht. Wenn allerdings im Rahmen des Bereitschaftsdienstes bereits von vorneherein Arbeitstätigkeit verlangt wird, ist diese auch zu vergüten.
MfG ramses90
&Tschüß
Wolfgang
Vielen Dank schon mal für diese Information. Gibt es dazu auch einen Gesetzestext?
Vielen Dank schon mal für diese Information. Gibt es dazu auch
einen Gesetzestext?
Die gibt es (§§ 611, 612 Abs. 1 BGB sowie die EU-Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG), hilft aber einem Laien nicht viel weiter, da man die dazugehörige Kommentierung in der Fachliteratur sowie die dazu ergangene Rechtsprechung von BAG und EuGH benötigt.
Da wird zur Durchsetzung der Ansprüche im Einzelfall ein Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht unumgänglich sein.