Die Anschaffungskosten beim Kauf von Warmwasser- und Wärmemengenzählern trägt der Vermieter.
Wenn allerdings nach 5 Jahren die Zähler neu geeicht werden müssen, sind die dann entstehenden Kosten umlegbar.
Kauf der Geräte und Umlage ist als Modernisierungs auf Grundlage des § 3 Abs. 1 MHG zulässig. Aufgrund der zumeist geringen Beträge macht dies häufig nur im Zusammenhang mit anderen Modernisierungsmaßnahmen n. § 555b BGB Sinn.
Anmietung der Geräte ist gem. § 4 Abs. 2 HeizkostenV bzw. § 2 Nr. 4a BetrKV umlagfähig, sofern zuvor die Nutzer informiert worden sind und die Mehrheit innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat.
In WEG können die Erstausrüstung mehrheitlich beschließen, da es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung handelt.
Wie schon mehrfach geschrieben wurde ist Geräte-Kauf nicht umlagefähig sondern nur Geräte-Miete > Betriebskostenverordnung/Heizkostenverordnung.
Im übrigen ist Geräte-Kauf reichlich blödsinning, weil die Messgeräte im Rahmen der Eichpflicht alle xx Jahre ausgetauscht werden müssen. Bei der Geräte-Miete ist das im jährlichen Mietpreis berücksichtigt. Zudem fallen keine Extrakosten z.B. bei erforderlichem Austausch wegen Ausfall eines Gerätes an.