Sind Anwaltskosten 'Pauschalen'?

Hallo,

[bzgl. FAQ 1129 gleich die Klarstellung: Es geht mir nur um die Frage, wie Kosten berechnet werden, nicht um eine inhaltliche Stellungnahme. Dies sollte nicht unter Beratung fallen. Da die Frage unter Arbeitsrecht nicht beantwortet wurde, versuche ich es eben hier.]

wenn ich für eine drohende rechtliche Auseinandersetzung Rat bei einem Anwalt hole: Welche Kosten entstehen dann für welche Dienstleistungen?

Meine bisherigen Recherchen ergaben, dass entlang des Streitwertes eine Gebühr festgelegt wird. Leider steht nie dabei, welche Gegenleistung in dieser Gebühr enthalten ist bzw. wie oft sie fällig wird.

Im konkreten Beispiel Streitwert = 15.000 Euro

Dazu fand ich folgende Beispielrechnung:
Streitwert 15.000 Euro, außergerichtliche Beratung:
1,30 Geschäftsgebühr 1.070 Euro
Auslagenpauschale 20 Euro
19% Umsatzsteuer 111 Euro

Nun ist mir aber völlig unklar, ob diese Kosten sofort komplett anfallen, wenn die Beratung beginnt und über ein Erstgespräch hinausgeht.

Sind dann im Sinne einer Pauschale auch ALLE Tätigkeiten enthalten (Briefe lesen/schreiben, Stellungnahmen, Bewertungen, …) die in einem relativ beliebig langen Zeitraum dazu später noch anfallen?

Ist also „1x lange Reden“ genauso teuer wie „4x lange Reden, 3 Briefe lesen, 4 Schriftstücke anfertigen“? Oder kostet es gar im 2. Fall 11x1.070 Euro?

Wo ist denn da die Grenze eines „Geschäfts“??

Danke im voraus

Hallo,

ganz grob hast du das anwaltliche Gebührenrecht ganz gut zusammengefasst. Zwar gibt es eine sehr umfangreiche Liste an Gebührentatbeständen und bei den meisten Gebühren handelt es sich auch um Gebührenrahmen, aber z.B. die Geschäftsgebühr fällt einmal an, egal ob für eine kurzes oder sehr langes außegerichtliches Verfahren.

Damit ist aber nicht alles abgegolten. Weitergehende Tätigkeiten, z.B. Warhnehmung eines Gerichtstermis werden dann wieder vergütet.

Kommt es z.B. zu einer Gerichtsverhandlung, kommt noch eine sog. Terminsgebühr dazu. Im Falle einer Einigung zwischen den Oarteien eine Einigungsgebühr. Die jeweiligen Gebührentatbestände sind dem sog. Vergütungsverzeichnis (Anlage zum RVG) zu entnehmen.

Viele Grüße

Danke, ich konnte es mir zwar nicht vorstellen, hatte es aber befürchtet.