um es eindeutig zu formulieren - anzahlungen müssen
bei vertragsunterzeichnung geklärt sein und vorher vereinbart
worden sein,
Nein, müssen sie nicht. Zur Vertragsfreiheit gehört nämlich
auch, daß die Parteien ihre Vereinbarung grundsätzlich
jederzeit ändern können. Wenn sich also der Schuldner
Teilzahlungen anbietet bzw. der Gläubiger Abschlagszahlungen
verlangt, obwohl das so nicht vereinbart ist, und der jeweils
andere damit einverstanden ist, dann funktioniert das auch.
hm, hast ja recht, ich geh aber von dem fall aus, das der andere, also der derzahlen muss, nicht einverstanden ist/ war, aber bitte jetzt nicht noch den umgekehrten fall nennen ,-)
das BGB hatte bisher nirgens auch nur festgelget das es
abschlags-/ teilzahlungen gibt - es galt der grundsatz „erst
die ware, dann das geld“
Nicht ganz. Nach allgemeinen Grundsätzen ist nicht zuerst die
Leistung zu erbringen und dann das Entgelt zu entrichten.
Leistung und Gegenleistung sind vielmehr grundsätzlich
parallel oder genauer: Zug um Zug zu erbringen. Das gilt nur
dann nicht, wenn eine Partei kraft Gesetzes oder weil das so
vereinbart worden ist, vorleisten muß. Lediglich für Dienst-
und Werkvertrag ist bzw. war Dein „Grundsatz“ generell
zutreffend.
hm ,hast auch wieder recht, auch wenn das in der praxis nun wieder nicht gemacht wird bzw. werden kann
- käufer nimmt gegenstand (über die ladentheke) betrachtet ihn, steckt ihn ein und bezahlt (erst ware dann geld)
2 . verkäufer kassiert und überreicht gegenstand (erst geld dann ware)
ausgenutzt worden, was ich hier nicht näher erläutern möchte,
und deshalb wurde das BGB dahingegebn geändert, das es jetzt
auch ohne extra vereinbarung möglich ist abschlags-/
teilzahlungen, keine anzahlungen, zu fordern,
Das ist eine Besonderheit, die ausschließlich für das
Werkvertragsrecht gilt. Im übrigen, insbesondere für den
Kaufvertrag, bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen.
da ich im allg. mehr mit werkv. etc. zu tun habe, bin ich jetzt nicht so ganz sicher, aber es dürfte auch hier einige abstufungen noch geben (können)
im allg. stimm ich dir natürlich zu, ich geh aber immer von der praxis aus und die sieht meist anders aus als das was in nem gesetz drin steht,
wer zum beispiel ändert wohl freiwillig nach vertragsabschluss noch die zahlungsbedingungen zu seinem ungunsten (anzahlung)? es bleibt dem auftragnehemer in dieser situation dann nur noch eine entspr. sicherheit (z.b. bürgschaft) für seinen (späteren) forderungsanspruch zu erwirken, aber auch hier sieht wohl die sache anders aus, als es das gesetz erlaubt/ vorgibt
alles muss irgendwie in der praxis, im täglichen alltagsgeschäft, durchführbar sein,
theoretisch hab ich auch schon flügel und kann fliegen, weil ich redbull (nicht) trinke
uwe