Sind Anzahlungen überhaupt erlaubt?

Hilfe,

im BGB §266 steht doch eindeutig: der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. Das heißt doch, daß der Schuldner des Kaufpreises bei einem Warengeschäft Kunde - Händler, also in diesem Fall der Kunde, den Betrag nicht aufsplitten darf.
Worauf begründen sich dann Teilzahlungen, wie z.B. Anzahlungen?
Kann mir das jemand mit Angabe der entsprechenden Artikel bzw. Literatur, aus der das ersichtlich wird, erklären?

vielen Dank

Berni

Hallo Berni,

du machst einen kleinen Fehler. Zu erst muss ein Vertrag zu stande kommen. Im BGB gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es kann dich also niemand zu einem Vertrag zwingen.

Wenn du dich aber auf einen Vertrag einlässt, in dem eine Anzahlung vereinbart wurde, ergeben sich Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
Alles ist frei verhandel bar, solange ein gesetz nichts anderes vorschreibt oder die Vereinbarungen gegen Sitte und Moral verstoßen.

nussi

Hallo,

Du hast den § falsch interpretiert. Er besagt lediglich, das der Kunde kein gestzlich verankertes Anrecht auf eine Anzahlung hat, wenn der Händler damit nicht einverstanden ist.
Das liegt im Ermessensspielraum des Händlers.

Gruß
roland

Anzahlungen sind erlaubt …
hi Berni,

… aber wie schon in den anderen postings angesprochen, das ist eine individualvereinbarung die gestzl. so nirgens steht, allenfalls wird das durch das AGB Gesetz geregelt,

um es eindeutig zu formulieren - anzahlungen müssen bei vertragsunterzeichnung geklärt sein und vorher vereinbart worden sein,

das BGB hatte bisher nirgens auch nur festgelget das es abschlags-/ teilzahlungen gibt - es galt der grundsatz „erst die ware, dann das geld“ - nu ist das aber zunehmend schamlos ausgenutzt worden, was ich hier nicht näher erläutern möchte, und deshalb wurde das BGB dahingegebn geändert, das es jetzt auch ohne extra vereinbarung möglich ist abschlags-/ teilzahlungen, keine anzahlungen, zu fordern,

nicht zu verwechseln mit der VOB, da waren abschlags-/ teilzahlungen schon immer drin, allerdings ist die VOB eine AGB, die halt der gestzgeber relativ augewogen entworfen hat, wenn man sie den im ganzen ohne änderungen übernimmt, was allerdings selten gemacht wird, jenachdem was wer erreichen will, wird in vertragswerken auf den BGB §/ VOB §/ HGB§ hingewiesen, gemischt, verwechselt, umformuliert etc. - eben vertragsfreiheit - aber freiheit bedeutet ja auch immer verantwortung und vorsicht

hoffe nicht zu weit vom thema abgeschwiffen zu sein und deine frage gut beantwortet zu haben

uwe

Hilfe,

im BGB §266 steht doch eindeutig: der Schuldner ist zu
Teilleistungen nicht berechtigt. Das heißt doch, daß der
Schuldner des Kaufpreises bei einem Warengeschäft Kunde -
Händler, also in diesem Fall der Kunde, den Betrag nicht
aufsplitten darf.
Worauf begründen sich dann Teilzahlungen, wie z.B.
Anzahlungen?
Kann mir das jemand mit Angabe der entsprechenden Artikel bzw.
Literatur, aus der das ersichtlich wird, erklären?

vielen Dank

Hallo roland,

danke, hab’s kapiert.

Tschüß

Berni

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Uwe,

danke, hat die Frage ausreichend beantwortet.

Tschüß

Berni

um es eindeutig zu formulieren - anzahlungen müssen
bei vertragsunterzeichnung geklärt sein und vorher vereinbart
worden sein,

Nein, müssen sie nicht. Zur Vertragsfreiheit gehört nämlich auch, daß die Parteien ihre Vereinbarung grundsätzlich jederzeit ändern können. Wenn sich also der Schuldner Teilzahlungen anbietet bzw. der Gläubiger Abschlagszahlungen verlangt, obwohl das so nicht vereinbart ist, und der jeweils andere damit einverstanden ist, dann funktioniert das auch.

das BGB hatte bisher nirgens auch nur festgelget das es
abschlags-/ teilzahlungen gibt - es galt der grundsatz „erst
die ware, dann das geld“

Nicht ganz. Nach allgemeinen Grundsätzen ist nicht zuerst die Leistung zu erbringen und dann das Entgelt zu entrichten. Leistung und Gegenleistung sind vielmehr grundsätzlich parallel oder genauer: Zug um Zug zu erbringen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Partei kraft Gesetzes oder weil das so vereinbart worden ist, vorleisten muß. Lediglich für Dienst- und Werkvertrag ist bzw. war Dein „Grundsatz“ generell zutreffend.

ausgenutzt worden, was ich hier nicht näher erläutern möchte,
und deshalb wurde das BGB dahingegebn geändert, das es jetzt
auch ohne extra vereinbarung möglich ist abschlags-/
teilzahlungen, keine anzahlungen, zu fordern,

Das ist eine Besonderheit, die ausschließlich für das Werkvertragsrecht gilt. Im übrigen, insbesondere für den Kaufvertrag, bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen.

Grüße,

um es eindeutig zu formulieren - anzahlungen müssen
bei vertragsunterzeichnung geklärt sein und vorher vereinbart
worden sein,

Nein, müssen sie nicht. Zur Vertragsfreiheit gehört nämlich
auch, daß die Parteien ihre Vereinbarung grundsätzlich
jederzeit ändern können. Wenn sich also der Schuldner
Teilzahlungen anbietet bzw. der Gläubiger Abschlagszahlungen
verlangt, obwohl das so nicht vereinbart ist, und der jeweils
andere damit einverstanden ist, dann funktioniert das auch.

hm, hast ja recht, ich geh aber von dem fall aus, das der andere, also der derzahlen muss, nicht einverstanden ist/ war, aber bitte jetzt nicht noch den umgekehrten fall nennen ,-)

das BGB hatte bisher nirgens auch nur festgelget das es
abschlags-/ teilzahlungen gibt - es galt der grundsatz „erst
die ware, dann das geld“

Nicht ganz. Nach allgemeinen Grundsätzen ist nicht zuerst die
Leistung zu erbringen und dann das Entgelt zu entrichten.
Leistung und Gegenleistung sind vielmehr grundsätzlich
parallel oder genauer: Zug um Zug zu erbringen. Das gilt nur
dann nicht, wenn eine Partei kraft Gesetzes oder weil das so
vereinbart worden ist, vorleisten muß. Lediglich für Dienst-
und Werkvertrag ist bzw. war Dein „Grundsatz“ generell
zutreffend.

hm ,hast auch wieder recht, auch wenn das in der praxis nun wieder nicht gemacht wird bzw. werden kann

  1. käufer nimmt gegenstand (über die ladentheke) betrachtet ihn, steckt ihn ein und bezahlt (erst ware dann geld)
    2 . verkäufer kassiert und überreicht gegenstand (erst geld dann ware)

ausgenutzt worden, was ich hier nicht näher erläutern möchte,
und deshalb wurde das BGB dahingegebn geändert, das es jetzt
auch ohne extra vereinbarung möglich ist abschlags-/
teilzahlungen, keine anzahlungen, zu fordern,

Das ist eine Besonderheit, die ausschließlich für das
Werkvertragsrecht gilt. Im übrigen, insbesondere für den
Kaufvertrag, bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen.

da ich im allg. mehr mit werkv. etc. zu tun habe, bin ich jetzt nicht so ganz sicher, aber es dürfte auch hier einige abstufungen noch geben (können)

im allg. stimm ich dir natürlich zu, ich geh aber immer von der praxis aus und die sieht meist anders aus als das was in nem gesetz drin steht,

wer zum beispiel ändert wohl freiwillig nach vertragsabschluss noch die zahlungsbedingungen zu seinem ungunsten (anzahlung)? es bleibt dem auftragnehemer in dieser situation dann nur noch eine entspr. sicherheit (z.b. bürgschaft) für seinen (späteren) forderungsanspruch zu erwirken, aber auch hier sieht wohl die sache anders aus, als es das gesetz erlaubt/ vorgibt

alles muss irgendwie in der praxis, im täglichen alltagsgeschäft, durchführbar sein,
theoretisch hab ich auch schon flügel und kann fliegen, weil ich redbull (nicht) trinke

uwe

Hallo, uwe,

Nicht ganz. Nach allgemeinen Grundsätzen ist nicht zuerst die
Leistung zu erbringen und dann das Entgelt zu entrichten.
Leistung und Gegenleistung sind vielmehr grundsätzlich
parallel oder genauer: Zug um Zug zu erbringen. Das gilt nur
dann nicht, wenn eine Partei kraft Gesetzes oder weil das so
vereinbart worden ist, vorleisten muß. Lediglich für Dienst-
und Werkvertrag ist bzw. war Dein „Grundsatz“ generell
zutreffend.

hm ,hast auch wieder recht, auch wenn das in der praxis nun
wieder nicht gemacht wird bzw. werden kann

  1. käufer nimmt gegenstand (über die ladentheke) betrachtet
    ihn, steckt ihn ein und bezahlt (erst ware dann geld)
    2 . verkäufer kassiert und überreicht gegenstand (erst geld
    dann ware)

Das Beispiel ist nicht wirklich günstig gewählt. Gerade hier nämlich - weil Leistung und Gegenleistung am gleichen Ort nahezu gleichzeitig stattfinden - läßt sich am ehesten ein Austausch von Leistungen Zug um Zug beobachten: Der Erwerber nimmt die Ware entgegen, ohne aber bereits Eigentümer geworden zu sein, zahlt dann und erlangt in dabei endlich auch das Eigentum. Schöner geht es eigentlich nicht.

wer zum beispiel ändert wohl freiwillig nach
vertragsabschluss noch die zahlungsbedingungen zu seinem
ungunsten (anzahlung)?

Das wird jeder tun, der aus tatsächlichen Gründen (etwa weil sein Schuldner nicht ausreichend flüssig ist) wählen muß zwischen den Alternativen und .

Grüße,

bist du uhrmacher ? ,-)
hi atn, da ich anhand deiner vika nicht so richtig nachvollziehen kann in welcher branche etc. du bist, weiss ich natrürlich auch nicht warum wir beide wohl das selbe meinen aber auf einer vollkommen falschen ebene miteinander kommunizieren,

na ja, stimmt natürlich auch wieder, wenn man es gaaaanz genau nimmt,

Das wird jeder tun, der aus tatsächlichen Gründen (etwa
weil ein Schuldner nicht ausreichend flüssig ist) wählen
muß zwischen den Alternativen und .

hm versteh ich nicht wirklich richtig, macht aber nix, ist eh hypothetisch anhand er ursprungsfrage

uwe

Vertragsfreiheit: Natürlich können zwei Parteien Ratenzahlungen vereinbaren. Ein großer Teil des Schuldrechts ist dispotives Recht. Ist aber nichts vereinbart, gilt eine Leistung nach dervon Dir zitierten Norm nicht als erbracht, wenn der Schuldner immer wieder zwischendurch mal Kleckerbeträge überweist… Das wird damit m.E. klargestellt.