dürfen beim verkauf einer eigentumswohnung sonderzahlungen einbehalten werden die
aber gezahlt worden sind.
Hallo,
um was für Sonderzahlungen handelt es sich?
Kann Frage so nicht beantworten.
Hallo,
um was für Sonderzahlungen handelt es sich?
Kann Frage so nicht beantworten.
Alle Nebenkosten auch Wasser,u. Heizung
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist der Termin für Lasten-/Nutzenwechsel, also der Zeitpunkt, ab dem der wirtschaftliche Eigentumswechsel stattfindet, für die Zahlungen relevant. Der bisherige Eigentümer hat die Vorauszahlungen für die Neben- und Betriebskosten bis zum Lasten-Nutzen-Wechsel zu leisten. In der Regel fällt der Termin für den Lasten-Nutzen-Wechsel mit dem Auszugstermin zusammen. Ab dem Auszugstermin ist dann der nachfolgende Eigentümer verpflichtet, die Zahlungen zu leisten. Der Termin für den L.-N.Wechsel ist aber auf alle Fälle in dem Kaufvertrag geregelt. Der Notar kann zu diesem Termin in der Regel auch Auskunft geben. Hoffe, ich konnte damit weiterhelfen.
Beste Grüße M.
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Hallo,
Lasten-Nutzen-Wechsel zu leisten. In der Regel fällt der
Termin für den Lasten-Nutzen-Wechsel mit dem Auszugstermin
zusammen. Ab dem Auszugstermin ist dann der nachfolgende
Eigentümer verpflichtet, die Zahlungen zu leisten. Der Termin
für den L.-N.Wechsel ist aber auf alle Fälle in dem
Kaufvertrag geregelt. Der Notar kann zu diesem Termin in der
Regel auch Auskunft geben. Hoffe, ich konnte damit
weiterhelfen.
Beste Grüße M.
Vielen Dank für deine Mühe!
Es geht um einen Eigentümer der sein Nebekosten nicht bezaht hat,alle andere Eigentümer mussten für Ihn Sonderzahlungen leisten diese wurden Gerichtlich ein-
gezogen. Die Hausverwaltung will diese nicht ausbezahlen für den Fall, daß dieser wieder nicht bezahlt. Ist das Rechtens.
Gruß Gudrun
Jetzt verstehe ich was gemeint ist (
Das ist meines Erachtens zulässig, solange die Hausverwaltung selbst nicht grob fahrlässig handelt, denn sie ist lediglich der Dienstleister für die Gemeinschaft. Die Hausverwaltung müsste sich dafür einsetzen, dass die anteiligen Strom- Heiz- und Wasserkosten, also die verbrauchsabhängigen Kosten nicht mehr entrichtet werden und der betroffene Eigentümer von der Versorgung abgeklemmt wird, sofern dem keine anderweitigen Verfügungen entgegenstehen.
Da bereits ein Gerichtsverfahren läuft, ist der Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Die Hausverwaltung hat demnach einen Anwalt mit der Sache betraut. Ggf. können Sie sich dort nochmals erkundigen.
Beste Grüße M.Schwarz
Recht herzllichen Dank!
die Zahlungen wurden bis 2008 bezahlt. ich habe die
Wohnung zum 30.06.10 verkauft. Die Hausverwaltung
will das Geld nun wie Rücklagen einbehalten,und
nicht ausbezahlen ist das zulässig?
Beste Grüße G.Degner
Hallo,
in diesem Fall hat die Hausverwaltung das Geld größtenteils für Betriebskosten an Dritte weitergeben, also für Müll, Gemeinschaftsstrom etc. an die Stadtwerke. Sollte bei dem säumigen Eigentümer im Zuge des Gerichtsverfahrens Geld einzutreiben sein, ist dieses Geld der Gemeinschaft geschuldet und an die Gemeinschaft zurückzuzahlen. Wenn nun die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat, dieses Geld in die Rücklagen einzustellen, ist es rechtens.
A.G. des Verwaltungsaufwands, den solche Fälle leider verursachen, wird fast immer so verfahren, dass - wenn noch Geld zu holen ist / oder von der Gemeinschaft zu viel entrichtet wurde - dann in die Rücklage eingestellt wird oder mit zukünftigen Forderungen gegenüber der Gemeinschaft verrechnet wird.
Hallo,
müßte da nicht ein Beschluß oder eine Abstimmung
erfolgen, kann diese Regelung die Hausverwaltung im
alleingang machen.
Gruß G.D.
Hallo,
müßte da nicht ein Beschluß oder eine Abstimmung
erfolgen, kann diese Regelung die Hausverwaltung im
alleingang machen.
Gruß G.D.
Hallo, die Hausverwaltung kann es grundsätzlich dann im Alleingang machen, wenn - es im Verwaltervertrag so geregelt ist, wenn - der Verwaltungsbeirat dem zugestimmt hat und dazu ermächtigt war, - wenn eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung vorhanden ist oder - wenn Gefahr im Verzug ist. Aber es ist auch eine Frage der Haftung:
Gegenüber Gläubigern der Hausgemeinschaft haften die Wohnungseigentümer in der Regel gesamtschuldnerisch. Daher muss die Gemeinschaft zunächst für den säumigen Zahler aus ihren Reihen aufkommen.
Hallo,
recht herzlichen Dank für Ihre Mühe und Zeit die
ich beansprucht habe. Sie waren mir eine Hilfe.
Beste Grüße Gudrun Degner
Hallo,
recht herzlichen Dank für Ihre Mühe und Zeit die
ich beansprucht habe. Sie waren mir eine Hilfe.
Beste Grüße Gudrun Degner
Gern! Abendliche Grüße Maxi Schwarz