mein Vermieter hat die Kosten der Buchführung über die Betriebskosten abgerechnet. Im Internet finde ich diverse Beiträge und Gesetzesauszüge laut denen die Kosten der Verwaltung nicht mit abgerechnet werden dürfen. Aber fallen die Buchführungskosten tatsächlich unter Verwaltungskosten?
Hallo wenn sie Mieter sind, dürfen Ihnen keine Buchungsgebühren in der Abrechnung in Rechnung gestellt werden Wenn Sie hingegen Wohnungseigentümer können Ihnen die Buchungsgebühren als Verwaltungskosten mit in Rechnung gestellt werden. Ihr Info-Nebenkosten.de Team
Sie haben als Mieter rein garnichts mit den Buchführugnskosten des Vermieters zu tun. Weisen Sie die Nebenkostenabrechung mit dieser Begründung als falsch zurück und bestehn Sie auf einer korrekten Abrechung.
im Normalfall kann man keine Buchführungskosten in die Betriebskostenabrechnung umlegen. Bitte sehen Sie in Ihrem Mietvertag nach, was dort als „umlagefähig“ aufgelistet ist (Hausmeister/Müll/Grundsteuer etc.) Wenn von den Ihnen benannten Kosten nichts steht, brauchen Sie auch nichts zu zahlen.
Meines Wissens nach sind im privaten Bereich (und das ist eine Vermietung) nicht umlegbar, sondern nur bei Betrieben, wo eine Steeurberater diese Abrechnung erstellt. Dann jedoch in der Steuererklärung, was beim Vermieter ebenso ist.
Hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
MfG Maximilian123
Hallo, NEIN diese Kosten sind nicht umlagefähig, Dein Vermieter hat einen Fehler gemacht. Nicht auf die Mieter abzuwälzende Kosten sind Kosten der Verwaltung (der Gesetzgeber sagt: der Vermieter könnte es ja selbst verwalten, ohne eine Fa. damit zu beauftragen) und Bankkosten (z.B. Kontofü.gebühren usw,), auf deutsch;: ein Mieter muß überhaupt keine Verwaltungsgebühren zahlen, weder Buchführungskosten noch soinst was. Ziehe die „Buchführungsgebühren“ einfach ab und überweise den Rest, sei guter Dinge, Du bist im Recht.- Gruß, Achim