Sind der eine Bescheinigung ausstellenden Behörde negative Angaben in der Bescheinigung erlaubt?

Wenn eine öffentliche Behörde eine Bescheinigung betreffend des Vorliegens einer Situation(hier z.B. eine erfolgreich absolvierte Ausbildung) gem. einer Europäischen Richtlinie auszustellen hat, ist es ihr dann erlaubt, über das Vorliegen der Situation hinaus weitere, diese Sache NICHT betreffende und im übrigen auch nicht zutreffende Tatbestände hinzuzufügen, die dem Bescheinigungsnehmer sogar schaden könnten?
Im vorliegenden Fall hat die ausstellende Behörde nicht nur das Vorliegen der angefragten Grundlagen einer Ausbildung aus den 70er und 80er Jahren, sondern - über diesen Wortlaut des eigentlichen Themas der Bescheinigung hinaus -  die heutige gesundheitliche bzw. berufliche Situation des Antragstellers „bescheinigt“, was aber in der Antragstellung nicht Thema war.
D.h., dürfen in einer beantragten Bescheinigung gem. eines Europäischen Rechts auch damit sachlich, fachlich und rechtlich nicht zusammenhängende Dinge in die Bescheinigung aufgenommen werden?

Kann/Darf man diese zusätzlichen Angaben selbstständig schwärzen?

Hallo,
man müsste hier schon etwas konkreter werden. Die Bescheinigung einer Ausbildungsbehörde oder einer Kammer (zB die Ersatzausstellung eines Zeugnisses) über eine bestandene Prüfung udgl. ist das eine. Darin haben ggf. Fakten, die mit der heutigen Situation zusammenhängen, sicher nichts zu suchen.

Sollte die gleiche Behörde aber auch die Stelle sein, die über die aktuelle (!) Eignung zum Ausüben des Berufes im Sinne einer Ordnungsbehörde zu befinden hat, muss sie ggf. wahrheitsgemäß angeben, wenn eine gesetzliche (genauer öffentlich-rechtliche) Hinderung der Ausübung dieses Berufes besteht, zB der (wenn auch nur vorübergehende) Entzug einer Zulassung, das ist aber extrem abhängig vom jeweiligen Beruf und dem angefragten Sinn der genannten Bescheinigung.

Gruß vom
Schnabel

willst du…
…das jetzt jeden monat nochmal fragen bis du eine dir passende antwort bekommst?

an Berti 33:
…wüßte nicht, wann die Frage bereits schon einmal gestellt worden wäre. Der Fall ist erst ein paar Tage alt…

Im Zeitalter des Ärztemangels geht es um den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach RL 2005/36/EG Artikel 30 - „Erworbene Rechte“, Unterartikel (1) 2, dass ein Praktischer Arzt(PÄ) „den ärztlichen Beruf im Rahmen seines Sozialversicherungssystems ausüben“ darf, „ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4 aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen“(s. Artikel 30 der o.g. RL).
Der gen. Ausbildungsnachweis wird nur Ärzten ausgestellt, welche Fachärzte nach heutigem Recht sind. Den alten, ehemaligen „Praktischen Ärzten“, welche ihre Aus- und Weiterbildung unter Einhaltung bestimmter Besonderheiten und vor bestimmten Terminen in den 70er bis 90er Jahren absolviert haben und in eigener Praxis selbstständig ärztlich tätig waren, hat die EG 2005 in der besagten Richtlinie „erworbene Rechte“ zuerkannt und erlegt den „zuständigen Behörden“(Ärztekammern) auf, den PÄ die entsprechende Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigungen dienen den PÄ in allen Ländern der Sozialsysteme der (heutigen) EU, der EFTA und weiteren Staaten, als selbstständige Ärzte tätig zu werden.
Nun hat die ÄK(Ärztekammer) in einem Fall diese Bescheinigung zwar ausgestellt, allerdings zusätzlich auch bemerkt, dass der betreffende Arzt inzwischen „auf seine Zulassung“(zum Sozialversicherungssystem, der Verf.) „verzichtet hat“ und „gem. vorliegender Unterlagen ärztlich nicht mehr tätig“ sei. Ersteres trifft zu, Letzteres nicht.

Es ist nun die Frage, ob die ÄK Letzteres in einer/der Bescheinigung – ungefragt und ohne Not - beifügen darf. Die o.g. Richtlinie ist doch m.E. (auch im Hinblick auf die Diktion) genau festgelegt, oder?
Könnte der Arzt ggf. dagegen etwas unternehmen und wenn ja, was?
Der Grund, warum die ÄK diese unnötigen Info ungefragt in die Bescheinigung aufnimmt, ist nicht bekannt.

…wüßte nicht, wann die Frage bereits schon einmal gestellt
worden wäre. Der Fall ist erst ein paar Tage alt…

Hui, so ein Zufall: http://www.wer-weiss-was.de/arbeitsrecht/bescheinigu…

Hallo,
mein Metier ist das nicht. Wenn ich das richtig verstehe, meint die ÄK dann wohl eher, dass der Arzt nicht mehr im Bereich der Zulassungspflichtigen Handlungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems des jew. Zuständigkeitsbereichs tätig war (offenbar statt dessen nur privatärztlich).

Ob dies für die Qualität der Auskunft eine Bedeutung hat, weiß ich mangels Kenntnis der EU-Richtlinien nicht. Ich würde die Kammer dahingehend um Klarstellung des Bescheides bitten und ggf. Unterlagen beifügen, aus denen die zwischenzeitliche ärztliche Tätigkeit hervorgeht.

Ärztekammern sind soviel ich weiss Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen der Rechtsaufsicht der Bundesländer. Also müsste man gegen den Bescheid auch öffentlich-rechtlich vorgehen können, ggf. über die vorg. Aufsichtsbehörde.

Gruß vom
Schnabel

…ja, so etwas gibt es: Wieder eine andere Baustelle…!